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windmühlen können aber ebensogut auch in privatbesitz sein.
Im Liber Albus!) finden sich eine reihe von bestimmungen
aus der zeit Kduards I, über das müllergewerbe. Der müller
soll sowohl mit einem teil des ihm zum mahlen überbrachten
getreides, als auch mit geld bezahlt werden.!) In die ehrlichkeit
 der müller konnte man kein allzugrosses vertrauen setzen:
um zu verhindern, dass sie sich mehr als ihren anteil von dem
ihnen zum mahlen überbrachten getreide aneignen, wird verordnet,
 dass das letztere, ehe es dem müller übergeben wird,
gewogen werden soll.?’) Ein köstliches bild davon, wie ein
müller zwei seiner kunden bestiehlt, trotzdem der eine oben,
wo das getreide hineingeschüttet wird, und der andere unten,
wo das mehl herauskommt, wache halten, wie er aber schliesslich
 selbst überlistet und betrogen wird, giebt uns Chaucer in
der erzählung des verwalters in den Canterburygeschichten.
Das backen des brotes besorgt entweder jeder haushalt
für sich selbst, oder es wird als gewerbe betrieben. In der
me. zeit ist wohl das erstere bei der landbevölkerung regel;
ein vorrat an brot, der für die familie eine oder auch zwei
wochen reicht, wird auf einmal gebacken.) In den städten
hingegen, wo die arbeitsteilung in grösserem umfang durchgeführt
 ist, wird das backen schon früh zu einem öffentlichen
gewerbe erhoben und steht als solches unter obrigkeitlicher
aufsicht. Die preise für die verschiedenen arten von brot z. b.
werden von zeit zu zeit durch amtliche verordnungen festgesetzt.‘)
 Aehnlich wie in einer weinschenke entweder nur süsse
dder dann nur gewöhnliche weine verkauft werden dürfen, 5)
so darf auch ein und derselbe bäcker in der regel entweder
nur weissbrot oder nur schwarzbrot backen und verkaufen. 6)

') Enactments as to millers temp. Edward I.: Liber Albus p. 354 f.
7) Provisum est, quod omnia blada molendinandum liberentur molendinario
 per pondus, ita quod, de farina inde proviente, cum pondere respondeant
 consimili: Lib. Albus p. 355.
%) Dame, sed the goodman, the develle have thy bones! Thou nedyst
not bake nor brew in a fortnyght past onys: Ballad of a Tyrannical Husband,
 Reliquie Antique II. p. 197 [zwischen 1456—1509].
*) Lib. Albus pp. 264, 356. Mun. Acad. Oxon. p. 180 ff.
°) Lib. Albus p. 707 (siehe unten P- 60 anmerk. 1).
®) Et ge nulle pestour de blaunc payı face tourte, ne nulle [qe fet
courte] face blank payn: Lib. Albus p. 265; Item decretum est quod nullus