A. Grundlagen. 8 1. Rechtsphilosophie und Naturrecht. Die Rechtsphilosophie ist ein Zweig der Philosophie des Menschen, d. h. derjenigen Philosophie, welche die Stellung des Menschen und der menschlichen Kultur in der Welt und im Weltgetriebe zu ermitteln hat. Wie die sonstigen Kulturäußerungen des Menschen in die Höhe der Philosophie erhoben werden, indem man ihre Bedeutung im Weltganzen zu erforschen sucht, so auch das Recht. Die Rechtsphilosophie hat daher den Menschen als Kulturträger ins Auge zu fassen, und da die Kultur in stetem Fortschritt begriffen ist, wenn Welt und Menschheit nicht veröden soll, so hat die Rechtsphilosophie die Auf— gabe, das Recht als ein sich stets entwickelndes und fortschreitendes zu erkennen. Es war daher s. 3. nichts verkehrter und unphilosophischer als die Meinung, die — — von den Sternen herunter zu holen. Man verkannte vollständig, daß die Kultur und die Kulturäußerungen etwas anderes sind als die Naturgesetze, die sich stets gleich hleiben. Allerdings beruht auch der ganze Mensch und die ganze menschliche Entwicklung cchließlich auf animalischen und seelischen Gesetzen. Aber aus diesen Gesetzen ent— pringt infolge der steten neuen Mischung der Kräfte ständig etwas Anderes und Neues, und es wäre dieselbe Verwechselung, aus der Einheit der menschlichen Natur auf ein stets gleich bleibendes Recht zu schließen, wie wenn man etwa annehmen wollte, daß, weil die Naturgesetze die gleichen bleiben, auch die Naturerscheinungen sich niemals vermannia-— faltigen könnten. Die Anschauung von dem ewigen Rechte war mithin ein Grundirrtum; sie wäre nur von der Voraussetzung aus zu rechtfertigen, daß der Mensch sofort vollkommen ge— schaffen worden sei und die Bestimmung habe, stets auf der gleichen Vollkommenheit zu bleiben, also von der Voraussetzung, daß der paradiesische Zustand der dem Menschen entsprechende und angemessene sei. Dies hat s. 83. die theologische Wissenschaft angenommen, und von hier aus hatte es einen guten Sinn und Zusammenhang, an ein von Gott ein— gepflanztes Recht zu glauben, das höchstens infolge des Sündenfalles verloren worden feil. Ließ man aber diese theologische Vorstellung fallen. so hatte die Idee von einem Indes nimmt schon Thomas von Aquin zwar eine lex aeterna und eine aus der lex aeterna stammende lex naturalis an, Summa theoi. T. 2 qu. 91 4. 1-3; er nimmt auch an, daß die lex naturae im Grund allen gemeinschaftlich sei, I. 2 qu. 94 4. 4 jedoch mit Ausnahmen, und ebenso glaubt er, daß der lex naturalis nicht nur einiges zugesetzt, sondern von ihr mitunter auch etwas gestrichen werden könne: nonnulla propria suptrabi quae legis obserrantiam pro temporum varietate impedire possent, I. 2 qu. a. 5. Noch deutlicher spricht sich in diesem Sinne der pote Schüler des Thomas, Dante, aus, in einer Stelle, die ich bereits anderwärts erwähnt habe, Monarehia I I6): Habent namque nationes, regne ét eivitates inter se proprietates, quas legibus diflterentibus regulari bportet. Est enisa lex regula direetiva vitae. Aliter quippe