J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. Auch nach dieser Seite ist das Naturrecht überwunden, und es haben die Grundsätze der aristotelischen Ethik heutzutage keine Allgemeinbedeutung mehr, so viel Tüchtiges sie auch sonst enthalten. 8 3. Recht als Kulturerscheinung. Wenn auf solche Weise das Naturrecht beseitigt ist, so darf man doch nicht etwa das Recht als etwas Äußerliches und als ein aller rationellen Gründe bares Gebilde betrachten, das sich nur zufällig so und nicht anders gestaltet. Das ist der größte Irrtum, in den manche Bekämpfer des Naturrechts geraten sind. Sie kamen zu einem Positivismus, welcher überhaupt jedes Nachdenken über das geltende Recht verbot und dem Juristen sogar die Befugnis bestritt, sich über das Recht und seine Fortschritte zu äußern und eine Wertschätzung der pofitiven Rechtsordnung vorzunehmen; mit anderen Worten; man wollte nicht nur das Naturrecht, sondern die Rechtsphilosophie und die Rechtspolitik ausrotten; man tat dies deshalb, weil man die Aufgabe der Rechtsphilosophie und der Rechtspolitik nicht richtig auffaßte. Wenn guch das Recht ein ständig Wechfelndes und — Zufälliges, sondern es ruht mit seinem innigsten Gefaser in den Wurzeln der Volksseele und entspricht dem kultur— entwickelnden Drange, der das Volk durchzieht, das Volk, seien es alle Mitglieder, seien es einige hervorragende, weitschauende Geister. Vou diesem Standpuntt läßt natürlich das Recht eine Wertschätzung zu; es ist zu schätzen nach der Art und Weise, wie es der Kultur und dem Kulturbedurfnis des Volkes nachkommt; aus Kultur und Kulturbedürfnis entnehmen wir das Ideal, dem das Recht einer bestimmten Zeit möglichst genügen solll. Der Positivismus hat nur insofern recht, als Richter und Jurist zunächst im großen und ganzen an das gegebene Recht gebunden sind und mit ihm zu wirken haben?. Allein des Juristen harren noch andere Aufgaben: er soll nachdenken über die Bedeutung des Rechts in der Entwicklung; er soll den geschichtlichen Werdegang des Rechts kennen lernen; er soll aber auch an der Fortbildung des Rechts arbeiten. Der Positivismus bricht von selber entzwei, wenn inan das Problem des Gesetzgebers ins Auge faßt. Wäre ein Recht wie das andere, so brauchte man überhaupt keine gesetzgeberische Beratung, sondern es genügte, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten in einen Lostopf zu werfen und das eine oder andere herauszugreifen; so weit führt der Positivismus, überhaupt eine jede Rechtsgestaltung, die sich von der Rechtsphilosophie abwendel! Das Recht baut sich also auf auf der Grundlage der Kultur; aber es ist, wie jedes Kulturelement, ein Januskopf; indem es aus der vergangenen Kultur stammt, hilft es, einer künftigen Kultur den Boden zu bereiten; hervorgegangen aus der Vernünftigkeit einer bestimmten Periode, dient es dem Fortschritt der Kuhtur und arbeitet damit an der Schöpfung einer neuen Kultur, an der Zerstörung seiner eigenen. Jedes Recht ist ein Oedipus, der seinen Vater tötei und mit seiner Mutler ein neues Geschlecht erzeugi. 84. Rechtsphilosophie und Entwicklungslehre. Die Rechtsphilosophie muß daher das Recht als ein stets sich wandelndes und fortschreitendes ansehen, und darlegen, wie es, in der Kultur ruhend, eine alte Kultur vertritt und zugleich einer neuen Kuͤltur die Wege bahnt. Darum muß die Rechts⸗ philosophie auf dem Boden der Entwicklungslehre stehen; jede der Enlwicklungs— Das unterscheidet die historische Rechtsanschauung von der der Sophisten. Wir wollen nicht das Werturteil über das Recht aufheben; wie wollen es aber in die richtige Bahn lenken. Die Frage, ob der Richter nicht auch die Vernünftigkeit des positiven Rechts zu prüfen und es daher mögucherweise für unanwendbar zu erklären hat, wird heutzutage nicht mehr aufgeworfen; im Mittelalter wurde sie vielfach bejaht. Unhallbares in positivistischer Richtung bei Berghohm S. 109 f. und völlig Verkehrtes über das werdende Recht S. 432. Der von ihm getadelte Dualismus jim Recht ist von jeher die Quelle des Fortschrittes gewesen.