J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 9 Schon eine Reihe von Erscheinungen des menschlichen Lebens läßt sich nicht ohne Herbeiziehung der Unendlichkeit denken; insbesondere der Begriff der Schuld und der damit zusammen— zängende Begriff der Willensfreiheit ist auf dem Standpuͤnkt einer materialistischen oder posilivistischen Philosophie nicht zu konstruieren; man hat ja gar Wille und Schuld beiseite zu schieben und sie ins Reich des Glaubens oder der Dichtung zu verweisen oersucht, weil man sie auf positivistische Weise nicht zu erklaren vermochte! Noch viel weniger sind die Erscheinungen der organischen Welt und der Geschichte mit ihrer wunder— baren Zweckmäßigkeit zu verstehen, wenn man nicht ein nach bestimmten Zielen hin wirkendes Wesen zu Grunde legt, dem die Welt der Erscheinungen dient, und in dem und aus dem heraus die Welterscheinung zu ihrem Ausdruck kommt. Diese philosophische Auffassung gibt uns allein den Begriff der Entwicklung!. Nimmt man an, daß nicht nur im einzelnen Menschenwesen, sondern auch in der Mensch— heit oder mindestens im Volk eine Entwicklung ist, so muß man sagen: die ganze Geschichte hollzieht sich nicht so, daß äußerlich das eine auf das aundere folgt, sondern so, daß die Ergebnisse der einen Kulturperiode aus dem Slande der früheren Zeit hervorgehen und aur als die Ausläufer und weitere Folgerung der darin euthaltenen Gedanken zu be— trrachten sind. Es müssen also im Volk, es müssen in der Meuͤschheit Entwicklungskeime vorhanden sein, die mit der Zeit aufgehen; und es ist unsere Aufgabe, nicht etwa in der Geschichte die Tatfachen und Zeitlagen aneinander zu reihen, sondern auch darzulegen, wie das Spätere schon in dem Früheren im Keime vorhanden war und nur die Ent⸗ jaltung dieses Keims, dieser ursprünglichen Anlage darstellt. Das führt uns aber voll⸗ fländig auf den pantheistischen Gedanken, daß die Welt nichts anderes als die ständige Ausstrahlung des göttlichen Wesens ist, so daß, was sich in der Zeit entfaltet, bereits n dem erst tätigen Wirken der Gottheit, oder fozusagen in der Gottheit selber enthalten ist. Wer diese Philosophie nicht annimmt, möge Mir Schopenhauer die Geschichte als ein Wissen, aber nicht als eine Wissenschaft behandeln. Koͤnnen wir auf solche Weise über die Welt der Sinne hinaus das Übersinnliche beweisen, so find wir im Bereich der Wissenschaft und nicht des Glaubens; es ist ebenso, vie die Astronomie nicht nur mit den Gestirnen zu tun hat, die wir sehen, sondern auch mit denen, die wir nur berechnen und aus der Störung anderer erkennen und in ihren Bahnen verfolgen können. Von der sinnlichen Erscheinung muß die Wissenschaft aus— gehen; daß sie aber bei der sinnlichen Erscheinung stehen bleiben und nicht darüber hinaus auf das Übersinnliche greifen dürfe, das i der Fehler, an dem eine Reihe moderner Systeme krankt. 86. Moderne Ziele der Nechtsphilosophie. Nach dieser philosophischen Grundlegung wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie llar hervortreten: wir haben die Ergebnisse der Rechtsgeschichte in Verbindung zu setzen mit der ganzen Kulturgeschichte, wir müssen die Bedeutung der Kulturgeschichte im Weltall zu erkennen suchen, und wir haben zu Rforschen, welche Wirksamleit einer jeden recht⸗ lichen Einrichtung und ihrer Geschichte in der Entwicklung der Kultur und damit in der Entwicklung des Weltalls zukommt. Nuͤr auf solche Weise ist überhaupt eine Rechts⸗ shilosophie in unscaen Siane möglich. Keine Rechtsphilosophie in unserem Sinne ist es, wenn man lediglich die Bestrebungen und Zielpunkte unserer heutigen Entwicklung ins Auge faßt und danach bemessen will, wie wir unser heutiges Recht gestalten sollen; das ist, wie noch zu zeigen, Sache der Rechtspolitik. es führt ums höchstens zur Er— senntnis einer beftimmten Kulturstufe, es führt nicht zum Einblick in die Bedeutung des Rechts in der Geschichte des Weltalls ?. 1 Seine Erkenntnis durch Hegel ist eine der größten Errungenschaften des vorigen Jahr— hunderts. 34 1 gZu eng wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie von vielen gefaßt, die eine ernstliche Anknüpfung an' eine Philofophie ablehnen und lediglichdie Rechtsinstitute in ihrer Bedeutung r die Gethn art ie oder ninder braanischen Anknüpfung an geschichtliche Erscheinungen