J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. Noch weniger können wir als Rechtsphilosophie die Behandlung erachten, welche dahin geht, alles Recht aus gewissen Nützlichkeitss und Zweckbestrebungen zu entwickeln. Sofern diese Richtung mit der vorigen zusammenfällt, indem sie einfach die heutigen Zwecke und Ziele und, damit verbunden, die heutigen Rechtseinrichtungen betrachtet, gilt das vorhin Gesagte. Soweit aber damit eine Entwicklung des Rechts überhaupt gegeben werden soll, ist sie entweder nichtssagend oder grundirrig. Betrachtet man nämlich das Zweckbestreben als ein Bestreben nach Maßgabe der göttlichen Weltentwicklung, so ist mit dem Zweck im Recht so lange nichts gesagt, als nicht die Weltentwicklung und ihre Zwecke klargelegt oder doch wenigstens angedeutet sind. Betrachtet man aber die Zwecke und Ziele lediglich als Glücklichkeitszwecke des oder der Menschen, nimmt man an, daß nur das Streben nach dem Glücke, — nur der Egoismus des Einzelnen, der sich immer das Beste sucht, oder der vereinbarte Egoismus mehrerer, der das Beste der Mehreren sucht, um das Glück der Einzelnen zu begründen —, der berechtigte Bildner der Rechtsordnung sei, so geht die philo— sophierende Zwecklehre über in einen öden Eudämonismus, der von der ebenso grundirrigen wie seichten Voraussetzung beherrscht wird, daß das möglichste Glück das Ziel alles mensch— lichen Bestrebens sei. Das ist grundirrig, denn schließlich wird, alles in allem genommen, der unentwickelte, nur im Äußeren lebende Mensch, der einen sehr geringen Gesichts— kreis hat, vom eudämonistischen Standpunkt aus als der Mensch mit groößtem Glücke bezeichnet werden können, nicht der Mensch, der ahnungsvoll faustisch strebt und ringt; der Erfinder der sterilisierten Milch ist hiernach ein größerer Mann, als Homer und Goethe, und die Einrichtung der Volksküchen ist eine größere Tat, als die Schöpfung des Tristan! Und wollte man dies auf die ganze Menschheit anwenden und sagen, daß diejenige Nation, die das meiste Glück in sich trug, die bedeutendste war, so wird man der Kultur ins Gesicht schlagen; denn gewiß hat die Zeit, die die größten Denker, Dichter, Maler, Musiker und Bildhauer hervorbrachte, nicht etwa den Stempel des größten Glückes an sich ge— tragen; weder das perikleische Zeitalter noch das Quattrocento, noch die Zeit Raffaels ist die glücklichste gewesen. Das aber drängt sich sofort auch dem minder tiefen Denken als unvermeidliche Wahrheit auf, daß die Nation, welche in den Ergebnissen ihrer Kultur das Größte schafft, die bedeutendste ist und am meisten den Zwecken des Welt— wesens entspricht, nicht diejenige, in welcher der Philister seine glücklichsten Tage verlebt. 8 7. Hegel und die Späteren. Die Rechtsphilosophie als Wissenschaft begründet zu haben, nach Überwindung der Scholastik und des Naturrechts, ist die unsterbliche Tat Hegels; er war seit den Zeiten der Scholastik der erste, der das Recht wieder mit der Weltentwicklung in Verbindung brachte und ihm dadurch einen neuen, unendlichen Hintergrund gab. Diese Tat ist um so erstaunlicher, wenn wir die Vorgänger betrachten und namentlich auch Kant. Kant war natürlich infolge seines Kritizismus metaphysisch haltlos, und seine Weltanschauung gab ihm keine Grundlage, weder für Moral noch für Recht. Er konnte sich deshalb nur ein dürftiges Nest für feine Rechtsphilosophie bauen aus dem Überrest naturrechtlicher, individualistischer Anschauungen, so daß er zu dem Satze geriet: „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann.“ Wesentlich ist also, daß möglichst die Willkür eines jeden gewahrt wird, und die gegenseitige Willensbeschränkung ist das Recht, — eine unwürdige Ansicht, die noch über— boten wird durch seine empörende Darstellung von der Ehe, die darauf abziele, daß der eine Ehegatte dem anderen seine Geschlechtsorgane und damit seinen ganzen Körper gewisser— maßen sachlich überantworte. (Rechtslehre, Einleitung 80; J, 2, 8 25.) Hegel dagegen kann auf die großen Ergebnisse der Identitätsphilosophie bauen; ihm ist die Weltentwicklung das Ewige, und aus dieser Entwicklung entspringt das Recht. erörtern; vgl. z. B. Lingg in Grünhuts Z. XVIII S. 42 u. a., deren Erwähnung mir erspart bleiben kann.