J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. I 17 Die bewußte Rechtswissenschaft hat es zunächst damit zu thun, Begriffe zu zergliedern und das in ihnen Enthaltene herauszunehmen. Dabei läuft sie allerdings Gefahren; denn die Begriffe sind bekanntlich niemals so scharf, daß sie einen festen Abschluß bieten, sondern sie bezeichnen das, was das Recht will, vielfach nur von ungefähr. Wenn z. B. von Offentlichkeit, von Ärgernis, von Besitz die Rede ist, so läßt sich zwar in vielen Fällen, die gleichsam in der Mitte des Begriffes liegen, die Entscheidung mit Sicherheit geben; nicht ebenso aber, wenn man an die Grenzen des Begriffs gelangt; denn da verschwimmt der Begriff und geht in ein Halbdunkel über, so daß es schwer zu sagen ist, wo er endgültig aufhört. Auch das muß hervorgehoben werden, daß Begriffe nicht immer den gleichen Inhalt haben, wenn sie auch durch dasselbe Wort gedeckt sind; so kann der Ausdruck gewerblich oder gewerbsmäßig je nach der Materie, in der er gebraucht wird, Verschiedenes bezeichnen a. Die Gefahren der Begriffsjurisprudenz bestehen nun darin, daß man den Begriff anjuristisch gebraucht, d. h. beides nicht berücksichtigt, einmal die schillernde Natur des Rechtsbegriffes und fodann die Verschiedenheit des Wortes und Begriffes in der ver— schiedenen Materie. Aber hier muß als Korrectiv ein Zweifaches hinzutreten: einmal das Rechtsgefühl, d. h. das unbewußte Rechtserkennen, das Anempfinden, von dem soeben? gesprochen worden ist; dieses wird auch in der neuen Epoche des Rechts aicht völlig verschwinden können: nicht als unmittelbarer Führer wird es dienen, wohl Iber als Warner, der dem Juristen bekundet, wo er auf falschem Wege ist, sozusagen das Gewissen des Rechts. Dieses Gewissen zu hören ist der Jurist verpflichtet, und es ist eine der schwersten Verfehlungen, wenn man dem Rechtsgefühl ins Gesicht schlägt und es für nichts hält oder gar in der Verletzung des Rechtsgefühls die Feinheit der Rechtspflege sucht. Ein zweites besteht darin, daß man aus dem Begriff nicht nur eine, sondern viele Folgerungen herauszieht und dabei ins Auge faßt, ob diese Folgerungen bernünftig oder unsinnig und widerspruchsvoll sind. Ohne diese Korrektive sollte kein Jurist arbeiten. Die Begriffsjurisprudenz hat aber weitere Betätigungen: sie zieht aus den Begriffen die Folgerungen; da aber verschiedene juristische Begriffe miteinander in Verbindung tehen, so werden diese Folgerungen sich begegnen, sich gegenseitig anziehen und abstoßen, und es werden sich daraus wiederum neue Rechtsbegriffe entwickeln. Wenn z. B. der Begriff des Eigentums und sodann der Begriff des beschränkten dinglichen Rechts fest— gesetzt ist, so wird der Jurist sich zu fragen haben, wie sich das Recht im Zusammenstoß heider zueinander verhält, wie auf diese Weise der Begriff des dinglichen beschränkten Eigentums hervortritt. Oder wenn die Begriffe der Gesellschaft und der Verbindlichkeiten zusammentreffen, so wird der Jurist zu erwägen haben, wie sich die Verbindlichkeiten ge— sttalten, wenn sie mit einer Gesellschaft in Beziehung treten, ob als Verbindlichkeiten der Gesellschaft, des Gesellschaftsvermögens, der einzelnen Gesellschafter u. s. w. Auf die Weise entwickelt sich im Recht die unendliche Menge der Zusammenhänge, der Begriffsverbindungen, der neuen Begriffsgestaltungen. Die Lehre aber von den Grundsätzen, wie der Jurist diese Begriffsbehandlung vor— zunehmen, welche Vorsichtsmaßregeln er hierbei zu beobachten, welche Wege er einzuschlagen hat, ist ein Teil der Rechtslehre, ein Vorbereitungskapitel, das der Dogmatik des Rechts borauszuschicken ist: mit der Rechtsphilosophie hat sie nichts zu schaffen. 8 11. Umiversalrechtsgeschichte. Die Universalrechtsgeschichte, die man auch vergleichende Rechtswissenschaft zu nennen pflegt, hat die Aufgabe. wo möglich die Rechte aller Völker zu erforschen, der 1 Das Bestreben, die Begriffe in ihrer Relativität scharf zu fassen und damit den Gebrauch derselben zu sichern und zu erleschtern, ist' immerhin bedeutsam und wertvoll, wenn ich darin auch nicht das Wesen der Rechtsphilosophie erblicke. In dieser Beziehung hat besonders Schuppe in Enenklopädie der Rechtswissenschaft. 6. vber Neubearb. 1. Aufl.