18 L. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. lebenden wie der toten, und diese Rechte zu erforschen, nicht nur was die objektive Rechts⸗ ordnung, sondern auch was die Betätigung der Rechtsordnung im subjektiven Rechts-— leben betrifft. Dieses Feld ist ein unendliches, so unendlich wie die Geschichte des mensch⸗ lichen Geistes, und es ist natürlich hier immer nur eine Annäherung an das Ideal möglich; nicht nur wegen der ungeheuren Menge des Stoffes, sondern auch vor allem, weil uns so außerordentlich viel Material entschwunden ist. Viele Völker sind dahin— geschieden, ohne Spuren zu hinterlassen; nur von verhältnismäßig wenigen Völkern haben wir geschriebene Rechtsdenkmäler, und von den geschriebenen Rechtsdenkmälern wieder ist eine große Menge auf immer zu Grunde gegangen. Doch schon das Vor— jandene ist außerordentlich groß, und an uns steht es, allüberall zu relten, was zu retten ist. Noch bieten die Naturvölker eine unendliche Fülle von Rechten und Rechts— zebräuchen dar, und es bedarf nur der Forscher, um uns darüber klare und umfassende Nachrichten zu geben. Vieles ist in dieser Beziehung geschehen; englische, holländische, ranzösische, deutsche Beobachter haben Aufzeichnungen hinterlassen; Reisende und Missionare, Kolonialbeamte und Kolonialrichter haben ihre Ergöbnisse aufgeschrieben, und schließlich st die einheimische Gerichtsbarkeit eine lautere Quelle des dortigen Rechtes. In diefer Beziehung sind heutzutage große Fortschritte zu verzeichnen: die Lust der ethnographischen Forschung ist erwacht. Man hat auch eingesehen, daß die Kenntnis des Volkes Lin außerordentliches Hilfsmittel ist, um unfere Herrschaft zu stützen, und daß die vielen Fehler der Kolonialregierungen größtenteils von der Unkenntnis heimischer Anschauungen her—⸗ rühren. So zeigte es sich, daß die Forschung auch eine große Zweckmãßigkeit in sich trägt; und auch schon aus diesem Grunde haben die Kolonialregierungen diese Bestrebungen zu unterstützen. Wesentlich ist hierbei, daß man den Beobachtern an die Hand geht, sie auf die richtigen Gesichtspunkte hinweist und ihnen darlegt, worin die entscheidenden Ge— anken in der Erscheinung Flucht zu suchen sind, so daß Wesentliches vom Ünwesentlichen zeschieden wird. Unumgaͤnglich ist natürlich auch, daß die Forscher dem Stoffe mit Liebe ntgegentreten und die Rechtsordnungen der Naturvölker, so sehr sie auch unseren An— schauungen widersprechen mögen, als Außerungen der menschlichen Vernunft ehren und nicht, wie dies früher geschah, als Läppigkeiten und lächerliche Irrtümer von oben herunter behandeln. Von seiten der deutschen Kolonialregierung ist s. Z. ein von mir ʒearbeiteter Fragebogen in die Schutzgebiete gesandt worden, und eine Reihe höchst inter⸗ essanter Berichte sind eingelaufen, die ich in der „Zeitschrift für vergleichende Rechts— wissenschaft“ bearbeitet habe. Aber auch die Kulturländer, welche schriftliche Rechtsdenkmäler hinterlassen haben, bieten einen ungeheuren Rechtsstoff, wennschon früher durch die Leichtfertigkeit, Roheit und Unkultur so vieles zu Grunde gegangen ist. Wir haben z. B. von dem Strafgesetzbuch der Azteken, des Königs Netzahualkojotl bedeutsame Reste, und auch sonst sind die Nachrichten der einheimischen Azteken, die wir z. B. in Duran und in Sahagun finden, lebendige Zeugnisse des Aztekenrechtes. Die babylonischen und assyrif chen Rechtsdenkmäler zeben uns ein so klares Bild von dem Geschäfts— und Rechtsleben jener Zeit, daß wir diese Rechte besser kennen lernen als etwa das germanische Recht zur Zeit Karls des Broßen; ganz ebenso wie uns einige Teile des Mondes besser bekannt uind als manche Teile der Erde. Das altbabylonische führt auf über 1000 Jahre v. Chr. zurück, die assyrischen Rechtsdenkmäler bieien uns die Rechte bis zum Fall des assyrischen Reiches, und die neubabylonischen Urkunden reichen von Nabukudurusfur bis Nabunaid und von da in die persische, ja selbst in die griechische Periode hinein. Die mit Eifer betriebenen deutschen Ausgrabungen lassen noch ein ungeheures Material vermuten, das der Boden Mesopotamiens birgt, und sind wir erst in das Staatsarchiv Nabukudurusurs eingedrungen, so wird uns der ganze Regierungsmechanismus jener Zeit: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtspflege, klar vor Augen liegen. Glücklicherweise ist die Kenntnis des Assyrischen verschiedenen Schriften und Aufsätzen sehr Verdienstliches geleistet (Methoden der Rechtsphilosophie, a 3: f. vgl. Nehhsaw. VS. 209 f.; Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, im Jahrb. der internat. Vereinigung u. a.