24 .I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. man dem Verstorbenen nach. Allmählich mildert sich dieser Brauch; der Gedanke des Fortlebens wird vergeistigt, und man nimmt nicht an, daß der Versiorbene der Sache in hrer körperlichen Eigenschaft bedarf, sondern nur gewissermaßen eines Ertrakts, des in der Sache liegenden Geistes, ihres Schattens. Und so betrachtet man es als genügend, wenn man die Sache über das Grab oder über die Leiche hält und sie dann wieder dem zemeinen Verkehr überläßt. Viel länger hat das gemeine Eigentum an unbeweglichen Sachen fortbestanden, und noch heutzutage ist bei den Negern, ebenso wie bei den Malaien und bei anderen Stämmen, der durchschlagende Gedanke der: das Land gehört dem Stamm, es kann aber einem Einzelnen oder einer Familie zur Bearbeitung übergeben werden, und dann ist der Besitzer geschützt, solange er die Sache verwendet, bebaut oder bebauen will. Das ist der Gesichtspunkt, mit dem wir in Afrika noch heutzutage zu rechnen haben: von Veräußerung, von dem Gedanken, daß das Land, das ich innegehabt habe, an mir klebt und mir einen Tauschwert erbringt, ist lange Zeit keine Rede. Dieser Gedanke kann sich erst entwickeln, wenn entweder durch Aufwendung auf die Grundstücke bedeutende Werterhöhungen und damit Wertunterschiede eingetreten sind, oder wenn die Kultur— ꝛigenschaften der Sache durch ihre Lage sehr bedeutend verschiedenfacht werden. Dann erst entsteht der Gedanke, daß man nicht nur die Sache benuhen darf, solange man sie besitzt, daß man vielmehr, auch wenn man sie aufgibt, noch einen gewissen Gegenwert erlangen kann, der ursprünglich nichts anderes ist als der Mehrwert infolge der Aufwendungen oder infolge der besonders günstigen Lage gegenüber anderen Grundstücken, die man imsonst haben kann. Bei Völkern, wo der Ackerbau intensiver Betrieb wird, wo er nicht nur die zufällige Tätigkeit Einzelner, sondern die allgemeine Erwerbsweise aller ist, findet dieser Gedanke eine besondere Ausprägung. Der Ackerbau wird genossenschaftlich; das Land wird vom ganzen Stamme in Besitz genommen, und der Stamm bearbeitet das Land in Gemeinschaft; er rodet die Walder, säet und erntet; und ist das Land nach V-2 Jahren erschöpft, so zieht man weiter, wo sich dann dasselbe Schauspiel wiederholt. Diese Feldgraswirtschaft (Jumsystem in Indien) gibt einem anderem System Raum:; man bleibt seßhaft, teilt aber das Land in Kulturland und in Bracheland, das un— bebaut bleibt und ausruht, um einer späteren Kultur zugänglich zu werden. Und hier kann wiederum die Kultur gemeinschaftlich bleiben, so das zawindari-System in Indien, das System des eyvar bei den alten Kelten; oder aber das Land wird zeitweilig zur Kultur an die einzelnen Familien ausgeteilt: das pattidari-System der“ Inder das Rebningsverfahren der Germanen, das comachadt-System der Kelten, das Systei des nir bei den Russen!; und ein ähnliches System bestand bei den Chinesen bis in das 4. und 3. Jahrhundert vor Chr.; es ist das japanische Knbunden-System im 7. Jahr— hundert nach EChr. Aber auch diesem System schlägt allmählich die Stunde: die allmähliche Neuverteilung hört auf, die Familien bleiben seßhaft: sie ziehen nun das Land an sich und behalten es, abgesehen von gewissen genossenschaftlichen Einrichtungen, die bestehen bleiben, wie z. B. der gegenseitigen Gemeinhilfe gegen gemeinsame Gefahren oder der Neu— verteilung, wenn die Einzelanordnung des Landes sich als eine ganz unzweckmäßige erweist Verkoppelung, Flurbereinigung); auch die Gemeindelosung, da h. das Recht eines jeden Gemeindegenossen, einen Fremden, der im Gemeindegebiete Land gekauft hat, auszukaufen, ist noch ein Rest der alten Vorstellung. Im übrigen entsteht das Familien- oͤder Ge— schlechtereigentum., Ob der mirx eine altrussische Einrichtung oder erst eine Entwicklung späterer Zeit vom 17. Jahrhundert an ist, ist allerdings neuerdings sehr streitig; vgl. die Darftelungen von Engel mann, Keußler, Meitzen, Wanderung, Anbau und Agrarwesen IIS. 223), und namentlich Simkhowitfch, Feldgemeinschaft in — (1898) S. 18 ff., 56f., 71f. Es ist zuzugeben, daß die Feldgemeinschaft an manchen Orten nachträglich entstanden ist; wo dies aber der Fall, ist sie mmer nur ein Rückfall in frühere markgenossenschaftliche Zuftände, eine rückläufige Bildung, wie sie im Laufe der Zeit häufig sind.