30 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. regelrechten Fälle angenommen, daß die Männer der einen Generationsstufe stets nur Frauen derselben Generationsstufe heiraten. Aber es gibt auch Stämme, wo ein Mann nicht nur die Schwester seiner Frau, sondern auch die Nichte und Tante seiner Frau heiratet und umgekehrt. Übrigens legt allen diesen Gruppenehen der Satz zu Grunde, daß eine Gruppe die andere heiratet; keine Gruppe heiratet in sich selbst: mithin darf nirgends ein Mit— glied der einen Gruppe mit einem Mitglied derselben Gruppe geschlechtlich verkehren: dies wäre der schwerste Frevel. Doch scheint dieses System erst ein Ergebnis später Ent— wicklung zu sein, denn es lassen sich namentlich in der Südsee Familienformen erkennen, wonach die Gruppe auch in sich selbst, wo also insbesondere Bruder und Schwester, heiraten dürften. Man hat die ganze Lehre von der Gruppenehe bestreiten wollen, aber mit so wenig kritischem Eingehen auf die Nachweise, die zuerst Morgan“ u. a. und dann ich gebracht habe, daß diese Bestreitung keiner weiteren Berücksichtigung bedarf. 8 20. Mutterrecht und übergang zum Vaterrecht. Die totemistischen gruppenehelichen Verhältnisse der Menschheit beruhten ursprünglich auf dem Mutterrecht: das Kind gehörte dem Totem der Mutter, nicht dem Totem des Vaters an; also z. B. das Kind der Gruppenehe A: b war ein B und kein A. Dies ist begreiflich, denn die Zusammengehörigkeit mit der Mutter und mit ihrer ganzen Gruppe drängte sich von selbst auf, nicht nur durch die Geburt, sondern auch durch die Schicksale des Kindes, das in den ersten Jahren von der Mutter ernährt und vollkommen von ihr erzogen wird. Dieses Mutterrecht hat die Menschheit jahrhundertelang beherrscht, ist aber dann meist in das Vaterrecht übergegangen, wonach das Kind nicht dem Totem und der Familie der Mutter, sondern dem Totem und der Familie des Vaters angehört. Ein gewisser Zwang hat die Völker dazu geführt. Einmal sah man sich genötigt, die großen Totems in Untertotems zu zerschlagen, und da geschah es nicht selten, daß man den Einteilungsgrund für die Untertotems von den Vätern herleitete; und wenn etwa die eine Wölfin einen Hirsch geheiratet hatte und die andere einen Bären, so wurden die Untertotems Hirsch und Bär genannt, und die ursprüngliche mutterrechtliche Totembeziehung wurde mit der Zeit vergessen. Ein anderer Grund machte sich geltend, als der Mangel der Nahrungsmittel die Familien zwang, das Weite aufzusuchen und sich in kleine Gruppen zu teilen. Hier konnte man nicht festhalten, daß das Kind nicht zur Vaterfamilie, sondern zur Mutter⸗ familie in Beziehung stehe, und daß es daher nicht dem Vater, sondern dem Onkel ge— höre; dieser Onkel war möglicherweise sehr fern, vielleicht ganz unbekannt, und so zeigten sich naturwidrige Verhältnisse. Dasselbe ergab sich auch, wenn etwa ein Stamm Kolonisten aussandte. Die Kolonisten konnten das Mutterrecht aus dem nämlichen Grunde nicht festhalten: die Kinder traten allmählich zum Vater in Beziehung, und die Beziehungen zum Onkel wurden zurückgedrängt oder auch ganz aufgegeben. Namentlich aber hat ein Grund wesentlich dazu beigetragen, das Mutterrecht zu zerstören: das war die Raub- und Kaufehe. Wer seine Frau kraft Raubes oder Kaufes besaß, der hatte sie wie eine Sklavin und beanspruchte ihre Kinder, wie der Eigentümer der Kuh das Kalb als sein Eigentum in Anspruch nimmt. Wie weit dieses Moment gewirkt hat, beweist der Umstand, daß es bei vielen Völkern Vaterrechtsehen und Mutter— rechtsehen gibt: Vaterrechtsehen, wenn die Frau gekauft worden ist: Mutterrechtsehen, 1Vor allem in seinem grundlegenden Werke: Systems of consanguinity and aai of the human mankind (Washington 1871 — in den Smithsonian Contributions to Knowledge). Wer dieses Quellenwerk nicht durchgearbeitet hat, hat überhaupt kein Recht, in der Sache mit- usp rechen. Über Gruppenehe und Totemismus ogl. meine Urgeschichte der Ehe (aus Zeitschr. f. vgl. Rechtswissenschaft) und die Einzelnachweise, die ich in verschiedenen Aufsätzen jener Zeitschrift ge— Frn habe; ferner Schriften von Cunow, von Howitt und Fison. von Spencer und illen u. a.