J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 33 Tragik, jedenfalls aber mit der Möglichkeit eines reichen Lebensinhaltes, der den früheren Zeiten versagt ist. 8 22. Verschämte Ehe. Die Entwicklung der Einzelehe vollzieht sich als Abweichung gegen das bisherige Recht, sie ist gewissermaßen ein Raub, den der Einzelne gegenüber der Allgemeinheit be— geht. Daher eine Reihe von Erscheinungen, die ich unter dem Namen der verschämten Ehe zusammenfasse. Die Ehe wird im stillen abgeschlossen, oder wenn sie öffentlich er— olgt, so dürfen die Brautleute bei der Feierlichkeit nicht anwesend sein, sie schleichen sich borbei. Namentlich aber geht daraus die Schwiegerscheu hervor: die Ehegatten scheuen sich vor den Schwiegereltern, der Verkehr ist untersagi, eine abergläubische Zurück— jaltung trennt beide Generationen. Ähnliche Züge finden sich auf der ganzen Erde; sie zeigen, wie allüberall die Einzelehe als etwas Nachträgliches, Ungewohntes, früher Anrechtmäßiges gilt!. 8 23. Ausgestaltung des Vaterrechts. Das Vaterrecht entwickelt sich, wie aus dem Obigen hervorgeht, zunächst als Herr— schaftsrecht: der Ehemann ist Herr der Frau und damit Herr ihrer Frucht. Daher bildet sich bei den meisten Kuͤlturvölkern ein Stand des Familienrechts, bei dem es nicht darauf ankommt, von wem das Kind gezeugt ist, sondern nur, daß es der Ehefrau an— zehört und damit ihrem Ehemann. Dies hat in jener Zeit um so größere Bedeutung, als die Arbeitskräfte gesucht sind und ein Sohn mehr in der Familie das Vermögen um eine Arbeitskraft bereichert. Daher auch die merkwürdige Einrichtung bei indo— germanischen wie semitischen Völkern, daß, wenn die Ehe kinderlos bleibt, die Frau sich mit einem anderen Manne, meist einem Bruder oder Verwandten des ersten, verbinden. muß, um der Familie ein Kind zu zeugen. So namentlich auch, wenn der Mannm' kinderlos stirbt. Es ist das ein Rechtsstand, den man bekanntlich nach dem hebräischen Brauch das Leviratsrecht nennt. Im indischen Recht war er besonders ausgeprägt: er bildete das Institut des Niyoga ; und der auf solche Weise gezeugte Sohn hieß Kshetraja; er stand in der Familie dem Aurafa, dem legitimen Sohne, gleich. Eine der inter— efsantesten Entwicklungen ist es nun, wie dieses Institut allmählich untergegangen ist, pie es dem Sinne der Völker immer mehr widersprach, weil ihm, durch das Mittel der din desannahme ein leichterer Ersatz geschaffen wurde. Diesen Über- und Untergang sonnen wir in den indischen Rechtsbüchern leicht verfolgen. Auf demselben Prinzip beruhle 68, daß im indogermanischen Rechte das Kind, mit dem die Frau schwanger in die Ehe trat, als das Kind des Ehemannes galt, ohne Rück— icht darauf, von wem'es herrührte. Dieses Kind ist nach indischem Rechte der Sahodha, xr Mitgebrachte. Und ebenso derjenige, den die Frau als bereits Geborenen in die Ehe brachte, der Jungfernsohn, Kantna. Und schließlich selbst der Ehebruchssohn, der heimlich Seborene, fuͤr dessen Vafein nichts Wenleres sprach als das Verbrechen der Eltern, war arsprunglich ein vollbürtiges Mitglied der Familie, daher der bekannte Satz: pater est, uem muptiae demonstrant. Erst allmählich tritt in dieser Beziehung ein Umschwung in. Die Ehebruchskinder werden immer meht zurückgedrängt, weil man annimnit, daß »er Makel der Erzeugung ihnen anklebt. Und fo werden diese Kinder allmählich einfach auf Alimente gesetzt dder gang aus der Familie herausgedrangt, und damit entsteht die weite Anschauung von der Vaterschaft, wonach der Valer als der Erzeuger des Kindes zilt. Natürlich bleibt von dem alten Gedanken noch manches übrig, und selbst heutzutage st er nicht vollständig verdrängt; auch heute gilt der Satz: ist der Ehemann der moͤgliche Vater, so wird er als der wirkliche Vater angesehen; im übrigen ist heutzutage der Be— veis, daß er nicht der Vater sein kann, zulässig, und die Anfechtung der Chelichkeit ist zus diesem Gruude gestattet; allerdings duch hier min der Eigenheit. daß wenn der Beispiel in 8. für vgl. Rechtsw. XIV S. 841* Tneyklopüdie der Rechtswissenschaft. G., ber Neubearb 1. Auffs