38 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. in diesem Fall die 2 Enkel, die sonst je ein Viertel des Vermögens bekämen, auf je ein Achtel beschränkt würden. Das deutsche Recht allerdings hat sich sehr lange dagegen ge— träubt und den Grundsatz aufgestellt: „So viel Mund, so viel Pfund.“ In dieser Gestaltung haben sich die modernen Erbrechte entwickelt; die Erbordnungen zeigen allerdings im einzelnen große Verschiedenheiten; aber -im großen ganzen beruhen ie auf dem einen oder anderen der beiden Systeme oder einer Verbindung beider. Auch unser B. G. B., das von der Parentelerbfolge ausgeht, führt sie folgerichtig nur bis in die dritte Ordnung organisch durch, während von der vierten Ordnung an zwar immer noch die Parentelen hintereinander gerufen werden, in jeder Parentel aber Gradesnähe ind Kopfteilung herrscht. Der Grund ist der, weil sonst in den höheren Parentelen ine zu große Zersplitterung des Vermögens eintritt, was für die Vermögensbildung in einer Weise vorteilhaft erscheint. F 26. Erbschaft der agnatischen Familie. Die agnatische Familie hat der Erbfolge ihr Gepräge sehr scharf eingedrückt: nicht nur erben lediglich solche Personen, die durch Männer, d. h. durch Zeugung, verbunden ind, sondern man beginnt sogar die Frauenspersonen, auch wenn sie auf diese Weise »erbunden sind, auszuschließen. Der Grund ist der: Bei den damaligen Eheverhältnissen »flegte die Frau das Vermögen in das Haus des Mannes zu bringen, so daß es für die Familie, aus der es stammte, endgültig verloren war. Man gab deswegen den verheirateten Frauen nur ihre Aussteuer mit und schloß sie von der Erbschaft aus. Das wird anders, obald die Stellung der Frauen in der Ehe eine andere wird, und allmählich läßt man auch die Frauen zur Erbfolge zu. Eine höchst interessante Entwicklung in dieser Hinsicht sjat der Islam durchgemacht, denn Mohammed war es, der den Frauen, entgegen den rüheren Bräuchen, ein Erbrecht gab, das allerdings sehr unorganisch gestaltet ist. Wenn z. B. eine Schwester mit dem Bruder, eine Tochter mit dem Sohn zusammentrifft, so wird die Frau Erbin, wie ihr männlicher Partner, aber sie bekommt nur einen halben Mannesteil, entsprechend dem alten Grundsatz, wonach die Frau nur ein halbes Wergeld hatte. Wenn dagegen die Frau keinen solchen gleichartigen männlichen Partner hat, so beruft sie Mohammed zu einem festen Teil, Fardh, etwa einhalb, ein Sechstel usw. Auf diese Weise bekommt die Tochter, die Sohnestochter, die Schwester, die Mutter (aber auch der Vater, die Ehegatten und die uterinen? Geschwister) solche Fardh-Teile. Dadurch wurde natürlich das System äußerst verwickelt, unübersichtlich und führte zu den seltsamsten Sonderlichkeiten. So konnte es z. B. kommen, daß die uterinen Geschwister als Fardh— Erben gerufen waren, während die vollbürtigen Geschwister keinen Teil bekamen, weshalb ein Kalif die berühmte sog. Eselsentscheidung erließ, indem fingiert wurde, der Vater der vollbürtigen Geschwister sei ein Esel gewesen, so daß sie nur noch als uterine Geschwister zählten und als solche zur Erbschaft gelangten 2. 827. Testament. Einer der interessantesten Teile der Rechtsgeschichte ist die Geschichte des Testaments. Von diesem haben die Völker ursprünglich keinen Begriff; sie können sich nicht denken, daß man nach dem Tode, wo man nicht mehr ist, noch vollkräftig wirken kann, und ins⸗ besondere wird es als ein Widerspruch erachtet, wenn der Erblasser für eine Zeit verfügen will, wo er selber nicht mehr ist und mithin der Verfügungsfähigkeit gebricht. Allein, hier wirkte der Zwiespalt nach, von dem oben (S. 28) gesprochen wurde. Hatte man einmal das Eigentum von der Person unabhängig gemacht und dem Eigentümer die Be— fugnis gegeben, es zu opfern, es dem Erben zu entziehen, so wurde man zu der Annahme gelrieben, daß der Eigentümer auch in der Lage sei, zu erklären, daß das Eigentum im D. h. bloß durch die Mutter, nicht durch den Vater mit dem Erblasser verbundenen. Rechtsvergleichende Studien S. 108.