J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 41 e Zinsen sollen im Sinne des Erblassers verwendet weW rn e en ern heutige Entwicklung dahin: es sollen Stiftungen nur mit Sta— 9 ustehen, der Suftung können; und es soll dem Staat unter Aninensn — m hier vernunfu, eine andere Verwendung zuzuweisen oder sie ganz aufzuheben zu walten, ist nicht nur eine Einsicht in die Gegenwart. sondern ötig. die kollektive ee du Sininnde cennn — Vermögensentwicklung berührt, nachdem es zum Hort des Einzelvermögens b) Losere Verhältnisse. Schuldrecht. g 28. Versprechen als wirtschaftliches und als ethisches Moment. Wesentlich von den bisherigen Beziehungen verschieden ist das Schuldrecht, das keine lebenslänglichen oder auch nur übermäßig lang dauernden Verbindungen schafft, sondern mehr oder minder flüchtige Begegnungen, die angebahnt und wieder getrennt werden, aber wegen ihrer Zahl, ihrer Mannigfaltigkeit und ihres Einflusses auf das Menschenleben von hervorragender Bedeutung sind. — Dieses Schuldrecht ist ein wesentliches Erzeugnis einzelrechtlicher Entwicklung; Zeiten kommunistischer Auffassung kennen das Schuldrecht höchstens als Missetatrecht, wo die eine Familie der anderen fuͤr die Vergehungen ihrer Mitglieder aufkommen muß. Erst mit der Zeit, wo das Vermögen sich vereinzelte und jeder seine Eigentumsstücke hatte, entwickelte fich die Notwendigkeit, daß der eine den anderen zu Leistungen ver⸗ pflichtete; und je weiter insbesondere die Arbeitsteilung drang, um so mehr zeigte sich das Bedürfnis, dasjenige zu schaffen, was man Verbindlichkeit nennt. Der Austausch allerdings geht dem Schuldrecht lang voraus; ja, es hat lange Zeit Austausch gegeben, ehe man den Gedanken ves Schuldrechts gefaßt hat. Der Austausch bestand eben in der uͤnmittelbaren Hingabe der einen Sache fuͤr die andere, wobei man in einfachen Verhältnissen der Verpflichtung entbehren konnte. Sobald aber der Gedanke auftrat, daß zukünftige Leistungen mit in das Bereich des Rechts gezogen werden, war ein Fortschritt und zwar ein Fortschritt ersten Ranges gegeben. Es war ein Fortschritt wirsschaftlicher wie ethischer Art. Der wirtschaftliche Fortschritt bestand darin, daß es möglich wurde, Leistungen künftiger Zeit jetzt schon in das Getriebe des Verkehrs hineinzuwerfen und zum Gegenstand verkehrsmäßigen Aus⸗ lausches zu machen. Derjenige, der nichts hat, als seine Arbeitskraft, kann möglicherweise mit den Mitteln anderer wirtschaften, wenn er die Gegenleistung in der Zukunft ver⸗ spricht, nachdem er den erhofften Gewinn gemacht hat. Auf diese Weise vertraut der eine auf die künftige Leistung des anderen, und das nennt man Kredit. Mit dem Kredit kommt eine ganze Fülle neuer Werte in den Verkehr, die Vergangenheit dient der Zukunft, wie die Zukunft der Vergangenheit; die Schranke der Zeit wird über— schritten, und ungehindert herrscht jetzt der Mensch über Zeit und Raum. .Die juristische Konstruktion dieses Verhälinisses ist allerdings sehr verschieden ge wesen. Die erste Zeit mußte sich solche Beziehung vorstellen als eine Art von Wertrecht des Gläubigers an der Person des Schuldners: er hatte das Recht, aus dem Schuldner in irgend einer Weise das Geld herauszupressen; der Schuldner war seine Pfandsache. Und so kam die weltgeschichtliche Idee von der Haftung des Schuldners mit Leib und Leben, von der Haftung des Leichnams, von der Haftung mit der Freiheit, von der Schuldsklaverei und von der Abarbeitung der Schulden durch den verpfändeten Schuldner (Pfandling), eine Idee, die in der Geschichte der Menschheit viele Jahrhunderte tinnimmt und Generalionen hindurch zwar erziehekisch wirkte, aber auch eine Fülle von Elend und Weh über die Femilien brachte. Und eine weitere Entwicklung war es, als der Schuldner dem Gläubiger noch dadurch entgegenkam, daß er sich ihm förmlich ver— haftete und dem Glaͤubiger fein Pfuntd Fleisch“ seine Freiheit, seine Ehre verpfändete