J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. »der sogar das ganze Seelenheil mit in die Schanze schlug. Dies hing mit der unten darzulegenden Annahme zusammen, daß der Mensch die Selbstmunt in der Art zjabe, daß er Leib, Leben, Freiheit und Ehre einem anderen dahingeben dürfe. Lange Zeit hatte die Menschheit zu ringen, sich von diesem Gedanken freizumachen, und es gelang ihr; vorher aber war es nötig, daß sie den Haftungsbegriff von der Person ab— zjustrefen und dafür den Begriff der Verpflichtung einzusetzen vermochte: der Schuldner haftet nicht mehr, d. h. seine Persönlichkeit ist frei und unangetastet; er st nur verpflichtet, d. h., er ist gehalten, eine Leistung zu machen. Das Recht vocht hier nicht an die Grundfesten des menschlichen Daseins, es greift nicht die Person in ihrem Sein und Wesen an, es wendet sich an die Stellung der Person im Verkehrs— leben und erklärt die Stellung als erschüttert, wenn die Leistung nicht gemacht wird; und dementsprechend wird die Erschütterung der Stellung durch Eingriff des Rechts zur Geltung gebracht: das Recht als Vertreter des Verkehrs greift in die Stellung der Person ein und rückt die Verhältnisse, wie es den Erfordernissen des rechtlichen Verkehrs— ebens entspricht. Hierbei war es nun allerdings möglich, daß man in die Härten rüherer Zeiten zurückgriff; denn wenn der Schuldner, um seine Stellung im Verkehr zu wahren, zu einer Leistung verpflichtet war, so konnte man ihn auch durch persönlichen Zwang anhalten, diese Leistung zu machen; man konnte sogar zu der Folgerung ge— angen, der Schuldner sei verpflichtet, das Nötige zu tun, um sich in stand zu setzen, der Leistungspflicht zu genügen, also einen Erwerb zu machen, sich durch Arbeit die Mittel zu verschaffen, als Arbeiter einzutreten, ja Sklave zu werden. Aber immerhin konnte dies doch vernünftigerweise nur so weit reichen, als man an eine Ergiebigkeit dieses Zwanges denken konnte, und auch der Gedanke, daß die Verpflichtung zur Leistung zu— zleich auch die Verpflichtung enthalte, das zu tun, was die Leistung ermöglicht, z. B. so lange zu arbeiten, bis das Geld herbeigeschafft ist, mußte sich allmählich als falsch und trügerisch erweisen. So war damit die Bahn geebnet, um von dem Schuldrecht früherer Tage sich zu entfernen und zu dem Satze zu gelangen: wenn der Schuldner nicht zahlt, o können wir uns nur an seinem Vermögen vergreifen; außerdem besteht höchstens noch ein Recht des Gläubigers, den Schuldner zu verhindern, der Befriedigung der Gläubiger entgegenzuhandeln. Die Entwicklung des Schuldrechts hat aber nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern uch einen bedeutenden ethischen Bezug.“ Der ethische Mensch ist nicht etwa bloß der zutartige, sondern auch zugleich der folgerichtige Mensch, und zur Folgerichtigkeit gehört, daß, wer ein Versprechen gegeben hat, volle Verläßlichkeit hat, so daß man die Erfüllung des Versprechens als sicher in Aussicht nimmt. Somit reifte der Lebenssatz: Ver— sprechen muß man erfüllen. Dieses trat bei den Völkern auch vielfach in der Art hervor, daß ein Versprechen als geheiligt erschien und unter dem Schutze eines be— sonderen Gottes stand. Durch Anrufung Gottes und Verfluchung konnte diese Heiligkeit noch besonders verschärft werden. Tritt nun das Recht hinzu, und verlangt es mit seinen Mitteln, daß dem Versprechen gehorcht wird, so trägt es dazu bei, die Folge— richtigkeit des Lebens zu erhöhen und den Charakter zu verbessern. Auf solche Weise hat die Moral in das Recht und das Recht in die Moral eingewirkt. Hierbei zeigte sich aber allerdings mancherlei Zwiespalt; denn die wirtschaftliche Natur des Versprechens bringt das Erfordernis mit sich, daß die „Diskontierung“ der Zukunft nur dann rechtlich erfolgen darf, wenn dadurch ein der allgemeinen Wirtschaft günstiges Ergebnis erzeugt wird; daher nicht, wenn z. B. ein Versprechen auf etwas Unerlaubtes gegeben wird oder eine solche Preisgabe der Persönlichkeit enthält, welche den Geboten der wirtschaftlichen Freiheit widerspricht, oder wenn etwa ein Versprechen ohne wirtschaftliche Grundlage, ein bloßes Spielversprechen vorliegt. Hier muß das Recht als ein auf der Wirtschaft beruhendes Recht sich streng ablehnend verhalten und kann seinen Rechtszwang nicht gestatten, um das Versprochene zur Geltung zu bringen. Dagegen mnüßte von dem Standpunkt der Folgerichtigkeit auf Erfüllung solchen Versprechens ge— drungen werden. Schon in der Sittenlehre entwickeln sich hier schwere Zwiespalte, sofern man etwas dem Sittengebot Widersprechendes zugesagt hat, so daß nun auf der einen 2