J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. wachruft, nachdem man sich ihr genaht und sich ihrer Gewalt unterworfen hat. Daher bei den Negern die Versprechungen beim Fetisch durch Fetischessen, daher bei den Malaien das Versprechen unter Fluchformeln, unter sinnbildlicher Vernichtung verbrechlicher Dinge, unter Anrufung der Sonne, der Schlange, des Schwertes u. s. w. Wesentlich ist also der Zauber, der dem Versprechen wie ein Schatten folgt, der sich dem Versprechenden bis ins Jenseits an die Fersen heftet: er ist ein mächtiges Hilfs— mittel, das Versprechen bindend zu machen und seine Kraft zu steigern. Demgegenüber ist es eine moderne Bildung, wenn man absieht von den objektiven Mächten und das Versprechen ganz in die Ehrlichkeit des Versprechenden legt und die Ehrlichkeit des Versprechenden zum Ausgang des rechtlichen Schutzes macht: der rechtliche Schutz soll so weit gehen, als man im Fall der Ehrlichkeit zu erwarten hat, vorbehaltlich der sozialen Momente, die oben betont worden sind. Hierbei haben dann die Formen keine substanzielle Kraft mehr; doch bleiben sie oft laͤngere Zeit bestehen, aber sie gewinnen eine andere Bedeutung: sie dienen zur Klärung und Sicherung, damit man weiß, ob es wirklich zur bindenden Vereinbarung gekommen ist; und an Stelle des Runenzaubers tritt die Schrift als dauernde Kundgebung des Gedankens, welche im Bestreitungsfalle den im Versprechen bezeichneten Gedankeninhalt so zu Tage foͤrdert, daß darüber Zweifel und Anfechtung verstummen muß. Eine neue Bedeutung gewinnt die Form durch Beziehung zu Dritten: das schriftlich verkörperte Geschäft gewährt die Möglichkeit, daß sich Dritte, gleichfalls schriftlich oder körperlich, daran beteiligen; und so entwickeln sich Rechtseinrichtungen, wie Wechsel und Inhaberpapiere. 8 30. Anfechtbarkeit. Die ethische Seite des Versprechens führt noch zu einem weiteren wichtigen Satze: Zwar verlangt man zur Gültigkeit des Versprechens keine Freiheit des Versprechenden in dem Sinn, daß etwa ein Versprechen anfechtbar wäre, welches durch lebhafte Beweggründe veranlaßt worden ist; ein derartiger Satz würde den Grundregeln der Wirtschaft und den Grundsätzen der Ethik in gleicher Weise widersprechen; denn auch, was man unter dem Drange scharf wirkender Beweggründe gewollt hat, hat man gewollt!. Wohl aber muß ein Versprechen dann Not leiden, wenn gewisse Beweggründe in einer dem freien Verkehr der Menschen widersprechenden Weise absichtlich hervorgerufen worden sind und das Ver— sprechen darauf beruht; denn es wäre gegen den ethischen Grundsatz der persönlichen Freiheit, wenn dem einen Einzelwesen gestattet wäre, durch solche Eingriffe dem anderen ein Ver— sprechen abzudringen und das andere sich oder der Welt dienstbar zu machen. Daher der Satz: Ein Versprechen kann angefochten werden, wenn es erzwungen ist, oder auch dann, wenn es von dem anderen Teil erschlichen wurde, in der Art, daß dieser ihn täuschte, ihm falsche Vorstellungen einflößte und ihn dadurch geistig in seine Gewalt brachte; denn wer einem anderen ein Wahnbild zu dem Zweck beibringt, damit er entsprechend dem Willen des Täuschenden handelt, der versetzt gleichsam den anderen gewaltweise in eine fremde Denk- und Anschauungssphäre und macht ihn dadurch zum fremden Sklaven, zum Sklaven desjenigen, der sein Denken bestimmt. Darum haben die fortgeschrittenen Rechte eine Anfechtung des Versprechens wegen Zwangs und wegen Betrugs gewährt, häufig auch, mehr oder minder, wegen Irrung. 8 31. Sicherung. o. Pfand. Noch bevor das Versprechen zu seiner vollen Entwicklung gelangt war, kannte man die pfandrechtliche Sicherung. Ja, diese war sogar der Ausgangspunkt, oder wenigstens einer der Ausgangspunkte für die Entwicklung des Schuldrechts; der Schuldner 1 Coactus volui; so auch schon die nikomachische Ethik III 1. VBgl. auch die wunderb Darstellung in baunte Paradiso, Canto IV. Wich g 9 rbare