J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 458 haftete ja mit Leib und Leben. Daher war es auch ganz entsprechend, daß der Schuldner den einen oder anderen Gegenstand zum Pfande setzte und dem Gläubiger die Möglichkeit gab, sich mittels dieses Pfandes zu befriedigen. Allle Arten des Pfandrechts haben also die Befriedigung aus der Sache gemein; die Befriedigung ist aber entweder eine Nutzungs- oder eine Kapitalbefriedigung, und danach ist zuerst zwischen Nutzungs— und Kapitalpfand zu unterscheiden. Beim Nutzungspfand wurde die Sache dem Glaäubiger zur Nutzung gegeben, entweder so, daß die Nutzung das Kapital allmählich ertötete und den Schuldner befreite, oder so, daß die Nutzung auf die Zinsen gerechnet wurde und auf diese Weise dem Gläubiger eine Ver— zinsung des Kapitals bot. Duͤrch die meisten Völker hindurch läßt sich dieser Unterschied wischen Zinspfand und sog. Totsatzung verfolgen, sowohl was die Verpfändung von Sachen als auch was die Verpfändung von Menschen betrifft; denn auf weiten Kultur— gebieten treffen wir diese Einrichtungen; wir finden sie im morgenländischen Recht; und schon im Recht von Assyrien und Babylonien treten sie uns entgegen als das Pfand mit der Klausel: Zins ist nicht, Mietgeld ist nicht, d. h. der Gläubiger tritt in den Genuß des Hauses, zahlt kein Mietgeld, aber entbehrt dafür der Zinsen des dargeliehenen Kapitals. Die Kapitalbefriedigung dagegen greift der Sache an die Grundfesten ihres Wesens, sie entzieht sie selbsi dem Vermögen des Schuldners und benutzt ihren Kapitalwert zur neuen Wertbildung. Auch hier gibt es wieder verschiedene Formen: die Befriedigung durch eigenen Kapitalerwerb und durch fremden Kapitalerwerb; im ersteren Fall wird der Gläubiger selbst Eigentümer, wobei dann der etwaige Unterschied zwischen Kapital⸗ wert und Schuldhöhe entweder ausgeglichen wird oder unausgeglichen bleibt (ersteres beim Kauf auf Wiederkauf, letzteres bem Verfallpfand). Die Befriedigung durch fremden Kapitalerwerb aber besteht darin, daß der Gläubiger die Sache veräußert und sfich aus dem Erlös befriedigt. Das ist die Gestalt der Hypothek; sie hat große Vorteile; sie bietet auch die Möglichkeit eines mehrfachen Pfandrechts: man kann die Sache in der Art verpfänden, daß der zweite Pfandgläubiger dasjenige bekommt, was von dem Veräußerungserlös des erstern übrig bleibt u. s.w. Das römische wie das deutsche Recht haben diese Ge⸗ staltung gezeitigt. Das deutsche Recht aber hat dabei Grundsätze durchgeführt, die man früher schon in Griechenland befolgte, die aber im römischen Rechte zur schweren Schädi— zung aufgegeben wurden: es hat bei Liegenschaften versucht, das Pfandrecht zur öffent— lichen Kenntnis zu bringen, wie es in Griechenland geschäh durch die Pfändsteine und andere Mittel; in Deutschland erfolgte es durch die Kundgebung in der Volksversammlung e Eintrag in die Gerichtsbücher, aus denen sich dann unsere Grundbücher ent— aben. 833. 6. Bürgschaft. Die Bürgschaft ist ursprünglich das Eintreten eines neuen Schuldners statt des alten, um den alien zu loͤsen, um ihn von der Schuld, um ihn von der Fessel, von der Schuldgefangenschaft zu befreien. Das Recht kennt urfprünguch nur einen Bürgen statt, nicht einen Bürger neben dem Schuldner; dies reicht noch in spätere Zeit hinein: noch nach römischem Recht wurde der Vürge befreit, wenn man den Schuldner verklagte, und umgekehrt: das Problem der doppellen Schuld für denselben Schuldinhalt ist der früheren Zeit zu schwer. Späterhin entwickelte sich die Sache, wie folgt: Der Schuldner wurde ur⸗ sprünglich durch den Bürgen befreit; da aber die Haftung des Bürgen eine persönliche war und mit seinem Tode erlosch, so ließ man den urspruͤnglichen Schuldner in der Art weiterhaften, daß er in solchem Fall einen neuen Buͤrgen stellen mußte. Diese Haftung erweiterte man in der Art, daß er einstehen mußte, wenn der Bürge nicht zahlen konnte, und so kam man allmählich auf eine Gesamthaftung beider, die aber, wie im römischen Recht, gewisse Schranken hatte. Erst eine spütere Entwicklung kehrt die Sache um und macht die Haftung des Buͤrgen zu iner aughülfsweisen, indem fie dem Bürgen die Ein— rede der Vorausklagung gibt