48 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. leistung, vielfach in Geld, zu entrichten ist; das ist die Domäne des Miet- und Pacht-— vertrags. Eine wirtschaftlich sehr bedeutsame Form des letzteren ist die Teilpacht, bei der nicht ein fester Zins, sondern ein Bruchteil der Früchte zu leisten ist, wodurch die Pacht ein gewisses genossenschaftliches Element erhält, welches beide Vertragsschließenden an der günstigen und ungünstigen Entwicklung des Ertrags beteiligt, aber zu gleicher Zeit, da die Wirtschaftsweise eine fest bestimmte sein muß, ein Moment der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Pächters bildet!. 3. Darlehen und Zins. Beruhen die Austauschgeschäfte auf der Arbeitsteilung und dem Bedürfnis, sich das zu verschaffen, was der andere hat, gegen das, was man entbehren kann, so beruht das Darlehnm auf dem Gedanken, daß Kapitalien oftmals auf der einen Seite viel not— wendiger sind als auf der anderen, daß daher die Möglichkeit gegeben sein muß, daß kraft Rechtsverkehrs das dem einen zustehende Kapital zeitweise dem anderen zur Benutzung anheimsteht. So ist das Darlehn ein ausgezeichnetes Mittel der Gesamtheit, die Kapitalien möglichst zu verwerten, und zugleich des Einzelnen, sich durch richtige Ver— wendung fremder Kapitalien vorwärtszubringen. Solche Kapitalien sind eine Gesamtheit herlrelbaͤrer Sachen: Getreide, Geld usw., bei denen nicht die Stücke, sondern die Menge als Konsumtionss und Produktionselement in Betracht kommt. Hier nun tritt die schwierige Frage des Zinses hervor, die die Menschheit jahrhundertelang bewegt und das Janze wirtschaftliche Leben aufs tiefste ergriffen hat. Was bei der gemieteten Sache der Mietzins ist, das ist beim Darlehn der Zins, d. h. ein Zeitlohn dafür, daß das Darlehns— kapital eine Zeitlang beim Kapitalempfänger bleiben darf, mindestens nicht an den Dar— leiher zurückerstattet zu werden braucht. Uns scheint eine solche Vergütung ebenso natur⸗ gemäß wie der Mietzins, und doch hat diese Idee lange Kämpfe gekostet, ja, mehrere der bedeulendsten Religionen haben sich dem Zinsnehmen widersetzt. Die Gedanken, die dabei vorherrschten, waren folgende: Einmal kann das Darlehen nicht nur produktiven, sondern konsumtiven Zweden dienen; hier hat der Kapitalempfänger keine Vermögensbereicherung vom geliehenen Kapital; er hat es verzehrt, ohne daß der Gehalt in seinem Vermögen zurückgeblieben wäre. Da fragt man nun: Soll es billig sein, wenn der Darlehnsnehmer außer dem Kapital noch etwas Weiteres herauszuzahlen hat? Ist doch das Kapital bei ihm nicht fruchtbar gewesen! Und wenn dieses Konsumtivdarlehn, wie ehedem, das haupt—⸗ sächliche und normgebende war, so ist es begreiflich, daß man die Regel hiervon ableitete und die Fälle des Produktivdarlehns keiner besonderen Behandlung würdigte. Ein zweiter Gedanke ist der?, daß das Darlehen vielfach in der Not aufgenommen wird und es in den Zeiten, die noch dem Gemeinvermögen näher stehen, als besonders unbillig erscheinen muß, die Not auszubeuten. Und wenn auch nicht gerade eine Notlage vorliegi, so sind die Verhältnisse doch meist so gestaltet, daß die Zahl der Darlehns- geber eine recht beschränkte ist oder doch nur in beschränkter Zahl dem Entleiher zu Gebote fteht, so daß von einem wirksamen Wettbewerb und darum von einer entsprechenden fachgemäßen Bestimmung des Dinsfußes nach Maßgabe allgemeiner objektiver Normen kaum die Rede sein kann. Eine weitere, noch mehr juristische Begründung ist folgende: Das Geld ist unfruchtbar; fruchtbar ist nur die Ärbeit, die sich des Geldes bedient, und das Geld ist hier höchstens Hilfsmittel, nicht aber Ursache des Erwerbs. Wenn man daher das Geld verzinslich macht, so maßt man ihm eine Eigenschaft an, die es nicht hat, und man nimmt dem Darlehns— 1 Die Teilpacht findet sich bereits im nernssen Recht, so insbesondere bei den alten Babyloniern. Über ihre wirtschaftlichen Vor— und Nachteile besteht eine ganze Literatur, Schriften von Ehrenberg, Dietzzeel, Reitzenstein u. s. w. 2Einfuührung in die Rechtswissenschaft S. 63.