52. IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. stellung gebracht worden“; es bleibt noch übrig, die Organisation dieser Totems und Totemsbände ins Auge zu fassen: sie war durchweg eine republikanische. Die ver— schiedenen Mitglieder oder Familienhäupter traten zusammen und beratschlagten die An— gelegenheiten. Für wichtige Zeiten, namentlich im Kriege, setzte man sich unter die Ober— leitung eines dazu gewählten Staatshauptes. Mitunter gelang es gewissen Familien, ein solches Ansehen zu erlangen, daß die Staatshäupter ohne weiteres aus ihnen entnommen wurden. Ein solches Staaatshaupt können wir Sachem nennen, nach dem Sprach— gebrauch der Rothäute, bei denen die Verhältnisse sich am besten erkennen lassen. Die Entwicklung von dem vorübergehenden Totemhaupte zum dauerndem Sachem, von dem gewählten zum mehr oder minder erblichen Sachemtum ist eine wichtige Bewegung in der Geschichte der menschlichen Gemeinschaft. Alle diese Kreise wurden durchbrochen, als das Häuptlingtum entstand; mächtige Naturen wußten die ganze Verfassung umzustürzen, rafften alle Rechte an sich und identifizierten sich mit dem Staate. Sie taten es, wie S. 28 gezeigt, mit Hilfe der Jugendverbände: aus Raub- und Beutezügen entwickelte sich eine Militärmacht, an deren Spitze ein kühner Häuptling stand, und mit ihrer Hilfe rissen kräftige Naturen die Herrschaft an sich. Jetzt galt das Staatsgebiet als ihr Gebiet; Eigentum und Weiber der Staatsmitglieder beanspruchten sie nach Belieben für sich. Um diese Rechte erklärlich zu machen, führten sie ihr Geschlecht auf göttlichen Ursprung zurück; als Sprößlinge der Götter standen sie über den Staatsgenossen erhaben; jeder Verkehr mit ihnen galt als geweiht, jede Sache durften sie dem gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr entziehen (tabu machen), und alles mußte das Glück und Heil darin finden, ihnen dienstbar zu sein; sie hatten also eine ähnliche Stellung wie die, welche Aristoteles als Tyrannis charakterisiert, aber eine Stellung, die religiös verklärt war. Dieser Umschwung brachte eine ungeheure Anderung in die ganze Entwicklung; Umwandlungen, die sonst im Laufe der Jahrhunderte eingetreten wären, erfolgten in wenigen Jahren. Die Fortbildung der ganzen Kultur mußte den Häuptlingen besonders am Herzen liegen, denn diese Fortbildung war zu gleicher Zeit eine Steigerung ihres Ansehens und ihrer Macht. Namentlich die materielle Kultur suchten sie zu mehren und damit zugleich ihren eigenen Reichtum. Die antisozialen Tendenzen, wie Blutrache, Selbsthilffe, mußien ihnen zuwider sein, und gewaltig griffen sie in das Getriebe des Volkslebens hinein; sie wollten allein die Befugnis haben, die Streitigkeiten zu begütigen, sie wollten allein berechtigt sein, für die Verwaltung Maß und Ziel zu setzen, allein befugt, das Recht zu pflegen und zu verwirklichen. So kraten die früher bezeichneten Fortschritte der menschlichen Entwicklung in ürzester Zeit hervor: wo man früher nur tastete, wurde jetzt bewußt geschaffen: Gesetze folgten auf Gesetze, Verordnungen auf Verordnungen; alles mußte sich dem Übermenschen fügen, und wenn er starb, so lag die ganze Kultur darnieder; erst mit dem Eintreten des neuen Häuptlings traten wieder Kulturzustände ein: denn man wußte nichts anderes, als daß alles von ihm herrühre und alles Heil auf ihn zurückgehe; darum der Brauch vieler Völker, den Tod des Häuptlings. zu verbergen, bis ein neuer Häuptling erscheint und die Zügel der Herrschaft an sich nimmt. Aber das Häuptlingsrecht hat auch nach folgender Richtung hin günstig gewirkt: es war im Interesse des Häuptlings, fremde Feinde abzuwehren; er mußte daher ver— anlaßt sein, alle nötigen Kräfte zum Schutze der Grenzen zu konzentrieren; das war aber auch im Interesse des Ganzen: so schufen die Häuptlinge vielfach ruhige Zustände und erlösten das Volk von der Geißel fremder Einfölle, die früher das Volksgebiet ver— heerten, die sonst das Volk vernichtet oder der Vernichtung nahegebracht oder es zur bölligen Untertänigkeit und Versklavung geführt hätten. Ein weiterer Vorteil des Häupllingsrechtes war die Pflege internationaler Be— ziehungen: die Häuptlinge waren Personen, welche sich gewöhnen mußten, über das 2Mit Recht hat man daher schon hervorgehoben, daß die menschlichen Gemeinschaften in ihrem Ursprung in die vormenschlichen Zeiten zurückgreifen; vgl. v. Shubert-Soldern, Zur Rechtsphilosophie, in der Ztschr. f. die gesamte Staatswissenschaft 1897 III S. 491.