J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. e en nicht mit einer unmittelbaren, von außen her gewordenen selbständigen Macht!. Die weitere Entwicklung des Staatslebens ist wesentlich moderner Natur; allein Ansätze dazu finden sich bereits in den Rechten der Naturs und Halbkulturvölker. Schon bei Totemvölkern finden sich Beispiele unserer modernen Volksvertretung; schon hier bildet die Schranke des Priestertums eine gewisse verfassungsmäßige Sicherung; ja, auch was das Richtertum betrifft, so treffen wir nicht selten die Einrichtung, daß der König gar nicht selbst urteilt, sondern nur den Vorsitz hat und der Rat der Großen das Urteil fällt, wie z. B. in Ostafrika der Rat der Schauri. Dies sind Ansätze, die aber allerdings erst in späteren Verhältnissen, wo die Verfassung nicht schwankend und unbestimmt, sondern in feste Sätze gebannt ist, ihre volle Entwicklung gefunden haben. 8 39. Geschlechterstaat und Gemeindestaat. Das auf solche Weise vereinigte Volk bildet eine Einheit, nicht nur eine Einheit des Rechts, sondern eine Einheit der ganzen Kultur, eine Einheit der geistigen Ent— wicklung und der ganzen Lebensbetrachtung. Diese Einheit ergibt sich ursprünglich schon genealogisch, weil das Volk aus der Familie hervorgegangen ist; und haben sich die ver— schiedenen Totems zusammen verschwägert, so ist das Zusammenleben ein so inniges, und die Gruppenehe greift so mächtig ein, daß notwendig eine gewisse einheitliche Nivellierung, eine gleichmäßige Stufe des Denkens entsteht; und auch die religiöse Ein— heit bleibt gewahrt, denn wenn auch die verschiedenen Totems ihre verschiedenen Götzen haben, so verstehen sich diese Götter ebensogut zueinander wie die Totems selbst. So entwickelt sich eine einheitliche geistige Atmosphäre, und sie ist es, in welcher die Lebens— kraft des Volkes ruht. Dies wird unterbrochen, wenn fremde Elemente in den Staat eintreten. Solches ist ursprünglich undenkbar: niemand kann Staatsgenosse werden, der nicht einer der Familien oder Geschlechter angehört. Allerdings führt das Bedürfnis nicht selten dahin, daß eine Persönlichkeit in die Klientelschaft aufgenommen wird und auf diese Weise unter die Fittiche einer Familie kommt, die sie beschützt, aber auch für sie einstehen muß; allein dies sind Ausnahmen. Eine Anderung tritt ein, sobald man fremde Kolonisten zuläßt: diese bilden oft einen wünschenswerten Zuwachs, sie bestellen große Landstriche, sie können besteuert werden und tragen auf solche Weise zur materiellen Wohlfahrt und zur Macht bei, denn die Verteidigung des Staates ist auch ihr Interesse. Eine wichtige Entwicklung ist es nun, wenn diese Kolonisten mit in den Staatsverband aufgenommen und mehr oder minder mit dem Staat verschmolzen werden. Jetzt tritt an Stelle der Einheit eine gewisse Ver— schiedenheit in der Geistesverfassung, in Charakter und Anlage. Aber diese Verschiedenheit muß wiederum ausgeglichen werden durch das Zusammenleben, durch Mischehen und durch das gemeinsame Interesse und die gemeinsame Wirksamkeit zum Wohle des Staates. So entsteht an Stelle der alten Geschlechterstaaten unser Territorialstaat. Auch nach anderen Richtungen hin hat sich die Geschlechterverfassung aufgebraucht; wie die Kolonisten die ausschließliche Macht der Geschlechter brachen, so mußten die Geschlechter sich selber vielfach dadurch auflösen, daß die ihnen angehörigen Familien zusammen— gewürfelt wurden; es lebte jetzt nicht mehr die Geschlechterfamilie zusammen, sie bildete jetzt nicht mehr eine strenge Einheit, die Einheit der Gentilen und der Phratrien, sondern die lokalen Verhältnisse knüpften die Menschen aneinander. Wenn eine Familie des Ge— schlechtz A und eine Familie des Geschlechts Boder C zusammen wohnten, so mußte sich 1 Dies ist in der Einführung S. 109 näher durchgeführt. Meist ist noch die unzutreffende sokratisch-aristotelische Dreiteilung in Monarchie, Aristokratie und, Republik (Politie) üblich Aristoteles, Politik III 8 deb Richtig schon der große Machiavelli, principe c. 1: Tautti gli stati .. sono o republiche, o prinetpati. Daruͤber neuerdings auch Menzel in Grünhuts Zeit⸗ schrift XIX S. 562.