J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 57 noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden, daß er gegründet werde. Ein Staat muß eben die Erlaubnis dazu geben, daß man in ihn trete oder ihn verlasse; dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig, und der Staat be— ruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt. Es ist falsch, wenn man sagt, es sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen; es ist vielmehr für jeden absolut not⸗ wendig, daß er im Staate sei.“ (Philosophie des Rechts 8 75 S. 113 f.) Dies ist seit Aristoteles das Vernünftigste, was darüber geäußert wurde. Ein Eingehen auf die verschiedenen Irrgänge des Staatsvertrages ist entbehrlich, da wir hier Rechtsphilosophie, und nicht Geschichte der Rechtsphilosophie zu geben haben. Und auch die Lehre von den Schranken der Staatsgewalt und den sogenannten Menschenrechten gehört nicht hierher; denn es handelt sich hier nicht um etwas Absolutes, sondern un eine Gestaltung nach geschichtlich verschiedenen Gruͤndlagen und Grund— bedingungen. Am verkehrtesten ist die Theorie, welche den Staat zum Rechtsstaate macht, d. h. ihm nur die Aufgabe der Rechtspflege und keine andere zugesteht. Dagegen liegt dem modernen Staat allerdings das Erfordernis zu Grunde, daß die Verwaltung nach gewissen Grundsätzen verfahre, und daß sie die gesetzlichen Rechte der Einzelnen anerkenne. Allein dies ergibt sich aus der Lehre von der Verfassungs- mäßiakeit der Staalsregieruna, von der sich bereits in frühen Zeiten Ansätze finden. IV. Einwirkung des Ganzen auf die Geschicke des Einzelnen. 1. Strafrecht. 8 41. Schuld und Willensfreiheit. Bei der Entwicklung des menschlichen Einzelwesens bricht auch dasjenige hervor, was man freien Willen n ,und an freien Willen die Schuld. Lag die Schuld zur Zeit des Gesamtlebens mehr in der Gesamtheit als im Einzelnen, so tritt jetzt der Einzelne als voller Träger der Schuld hervor und hat für sie einzustehen, er und nur er. Die Schuld aber beruht darauf, daß der Mensch nicht maschinenmäßig durch das Ge⸗ triebe von Beweggründen geleitet wird, sondern daß ihm eine gewisse Freiheit zusteht, eine sogenannte Willkür, innerhalb eines bestimmten, durch Beweggruͤnde und Anlagen gegebenen Gebietes zu wahlen. Dieses Verhaltnis habe ich dereits in meiner Einführung! in die Rechtswissenschaft S. 136 f. dargelegt; die Naturanlage. ist nicht etwa so gestaltet, daß sie unmittelbare Willenserregungen auf Grund der Beweggründe erzeugte; wäre dem so, so waäre es um die Willensfreiheit geschehen. Aber die Naturanlage gibt nur eine bestimmte Heneigtheit, einen bestimmten Trieb, kraft der Beweggründe zu wirken; daneben steht der freie Wille, der in der Lage ist, von diesem Triebe abzuweichen und sich nach einer anderen Richtung zu schlagen. Allerdings, das ist sicher, daß das festbestimmte menschliche Einzel— wesen dem freien Willen nicht eine jede Ungebundenheit und Zügellosigkeit gewährt, gen Jreiheit ist nicht gleich Zugellosigtan und aiht chts nrichegeres als genz von der Persönlichkeit und ihrem Charakter abzusehen und zu vermeinen, daß ein jeder in edem Augenblic ein Geheimnis wäre, aus dem die allerunwahrscheinlichsten und selt— samsten Dinge hervorgehen könnten. Vielmehr gibt der Charakter dem menschlichen Willen bestimmte Geneigtheiten, die ihn von einer Reihe von Taten absolut zurückhalten, so daß diese von einem bestimmten Menschen nie und nimmer zu erwarten stehen. Daneben aber bleiben dem normalen Menschen immer noch eine große Reihe von Möglichkeiten offen, und unter diesen Möglichkeiten zu wählen ist Sache des freien Willens. ie z.Der freie Wille, der sich degen die sozialen Gebote wendet, kommt in Schuld. Die sozialen Gebote entstehen, sobaͤld man beginnt, den Einzelnen als Persönlichkeit der , Treffendes sagt auch in die er Beziehung Franz von Baader, dessen Aussprüche von e Die ——— d S.Saf. Ubersichtlich zusammengestellt sind Separatabdr. aus der Reluche die gesamte Staatswissenschaft 57 Heft 2)