58 IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. Gesamtheit entgegenzusetzen; wenn er auf der einen Seite zu handeln und zu entschließen befugt wird, so wird ihm auf der anderen Seite geboten, in seinen Handlungen gewisse Güter der Menschheit zu wahren. Tut er dies nicht, so ist dies ein Sich-aufbäumen gegen die Gesellschaft, es ist ein Widerrecht, es ist die Schuld. Die Schuld verlangt ihre Sühne; die Sühne ist die Wiederherstellung des durch die Schuld herbeigeführten Unheils, des Unheils, das darin besteht, daß die soziale Ord— nung gebeugt und dadurch die Gesamtheit in Gefahr gesetzt wird; denn wer den Einzelnen zum selbständigen Handeln zuläßt, muß darauf bestehen, daß die soziale Ordnung gewahrt wird; unter der Zügellosigkeit des Einzelnen soll nicht das Ganze zu Grunde gehent. Die Sühne besteht in einem Schmerz, in einem seelischen Leiden, denn das seelische Leiden läutert den Einzelnen und stumpft auch für die Gesamtheit den Stachel der Schuld ab, weil sich die gerechte Entrüstung in Mitleid umwandelt und dadurch der Schuldige der Gesellschaft wiedergewonnen wird. Auch die sittliche Empfindung wird in der Gesamtheit gestärkt, wenn sie fühlt, daß derjenige durch Leiden gebeugt wird, der der Gesamtheit gefährlich zu werden drohte. J Das ist das Wesen der Strafe; dieses erschöpft sich daher nicht in Außerlichkeiten; es erschöpft sich nicht darin, daß die Strafe andere abschreckt: denn wenn dies auch der Fall, so wäre es immerhin kein gerechter Zustand, daß der eine (als souffre-douleur) büßen müßte, damit die anderen sich bessern; nur wenn die Strafe sich sühnend gegen den Täter selbst kehrt, ist sie gerecht. Ebenfowenig kann man sagen, daß die Strafe rein die Besserung des Täters zum Zwecke hat; dann müßte man den Unverbesserlichen nicht bestrafen, und beim Verbesser— uͤchen wuürde Strafe und Zwangserziehung zusammenfallen, während doch beides im höchsten Grade zu trennen ist. Der Landstreicher, der niemanden verletzt, bedarf oft einer viel längeren Zucht, als der Dieb oder Betrüger oder überhaupt der Gelegenheitsverbrecher. Dies gilt namentlich auch für das, was man heutzutage als Zweckstrafe aufstellt. Zweck— strafe besagt nur, was man früher als Strase kraft relativer Strafrechtstheorie be— zeichnete, also Strafe mit Abschreckungs-, Besserungszweck, Strafe mit Sicherungszweck, sofern die menschliche Gesellschaft gegen unverbesserliche Einzelwesen geschützt werden soll. Ist für letzteres ein Bedürfnis vorhanden, so darf man eine solche Absperrung nicht als Strafe behandeln: soweit der Verbrecher kraft der Gerechtigkeit Strafe verdient, ist ihm ein Leiden zuzufügen; soweit er aber noch außerdem, der Gefährlichkeit wegen, von der Gesellschaft abgeschlossen werden muß, ist ihm nur soweit Schmerz zu bereiten, als dies mit der Abschließung untrennbar verbunden ist. An der scharfen Abscheidung von Zwangserziehung, Sicherungsabschließung einerseits und Strafe anderseits hängt die Zukunft der Strafrechtswissenschaft. 8 42. Blutrache. In den Zeiten, wo der Einzelgeist wenig entwickelt war und darum der Be— griff der Strafe, welcher gerade die Entgegensetzung der einzelnen Persönlichkeit und der Gesamtheit zur Voraussetzung hat, noch nicht auftauchen konnte, galt statt des Straf⸗ rechts das Racherecht. Die Rache ist eine der Strafe in manchen Beziehungen verwandte Einrichtung; sie beruht auf dem Gedanken, daß der Schuld eine Vergeltung zu teil werden müsse; allein sie entbehrt des sozialen Elementes: nicht deswegen will sie vergelten, weil der Einzelne sich gegen die Gesamtheit aufgebäumt hat und die Gesamtheit dies zu sühnen hat, sondern deswegen, weil der Einzelne verletzt wurde, und diese Verletzung will wieder eine Verletzung; das verlangt ein dem Menschen, ebenso wie anderen animalischen Wesen, ursprünglich innewohnendes Gefühl. Darum ist auch die Rache unbändig und blind; sie kennt, wenigstens in ihren ersten Entwicklungsstufen, kein Maß und kein Verhältnis. Sie trägt nicht zur Gesundung der Gesamtheit bei, sondern bietet Anlaß zu ständig Von mir näher ausgeführt in der Schrift: Wesen der Strafe (1888).