30 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. daß selbst ein so gottesfürchtiger Mann wie Justinian der Ansicht ist, daß Gottes— lästerung Seuchen und Erdbeben erzeuge, und Ende des 15. Jahrhunderts glaubte man das Auftreten der Blattern auf schwere göttliche Strafe wegen ähnlicher Sünden zurückführen zu müssen. Ebenso findet sich der Gedanke vielfach in den italienischen Stadtrechten des 16. Jahrhunderts, und daher erklärt sich die furchtbare Strafe des Feuertodes gegen den Päderasten und die Satzung, daß man auch das mißbrauchte Tier tötete: man wollte alles, was an die Tat erinnerte, wegschaffen, damit auch die Gottheit vergesse und es die Gesellschaft nicht büßen lasse. Übrigens hat dieser Gesichtspunkt mit dazu beigetragen, das Strafrecht als soziales Institut auszubilden und von der Rache zu lösen; denn es bestand nunmehr ein Bedürfnis der Gesellschaft zu strafen, das viel jchwerer wog als die Leidenschaft des Einen, des Verletzten. Die rationell-sinnfällige Ausladung der Vergeltungsidee ist aber der Gedanke der Abschreckung. Die Sühne will das Verderben abwenden; eine volkstümliche Anschauung, welche die Abwendung lediglich in der Verhinderung der Wiederholung des Verbrechens erblickt und die seelische Sühnung in der äußerlichen Furcht vor der Strafe sieht, verkehrt die Idee der Sühne in die Abschreckungsidee, welche große Gebiete der Kultur— welt beherrscht und beherrscht hat. Hierbei ist die Idee der Abschreckung noch eine recht rohe und sinnliche. Man will nicht etwa abschrecken durch die Strafdrohung, so daß die Strafvollziehung nur eigentlich etwas Nebensächliches wäre, sondern man will eben gerade abschrecken durch die Strafvollziehung, macht darum diese so öffentlich als möglich und so grausig als möglich. Noch im Anfang des 19. Jahrhundert war es Sitte, zu Hin— richtungen die Kinder mitzunehmen, damit sie vor dem Verbrechen eine heilsame Scheu empfingen, da ihnen die Strafe handgreiflich vor Augen trat; der Galgenbühl ist meist ein weithin schauender Hügel und der Galgen das überall sichtbare Wahrzeichen der Ge— rechtigkeit, wie es einer der hervorragendsten Maler, Vettore Pisano, zweimal auf seinen Stadtbildern angebracht hat!. Immerhin hat diese Idee wesentlich den Gedanken genährt, daß das soziale Interesse am Strafrecht beteiligt sei; das Strafrecht wurde aus einer Talionseinrichtung zu Gunsten des Einzelnen zu einer Sühneeinrichtung zu Gunsten der Gesamtheit. Allerdings ist diese Sühneeinrichtung nicht absolut; sie läßt Ausnahmen zu, sofern in gewissen Fällen das Strafbedürfnis erlischt oder hinter anderen sozialen Erfordernissen zurücksteht. Daraus ergibt fich die Rechtfertigung der Verjährung und der Begnadigung?. 8 44. Entstehung der Schuldvergeltung. Der Gedanke der Blutrache war äußerliche Vergeltung; darum sah man ursprünglich nur auf den äußerlichen Schaden, nicht auf die innere Schuld; und lange Zeit ist auch das soziale Strafrecht auf diesem Stande geblieben. Viele Völker strafen die Tat rein ihres Erfolges wegen und ohne Rücksicht auf den sich dabei entwickelnden seelischen Vor— gang. Noch ein so entwiceeltes Strafrecht wie das chinesische ahndet das Zufallsvergehen, d. h. die schuldlose Missetat, und auch das japanische Strafrecht vor der Einwirkung europäischer Ideen ging dahin, daß man auch Wahnsinnige und Willenlose bestrafte. Später machte man Unierschiede: Der erste Unterschied ist der, die vorsätzliche und nicht vorsätzliche Tat auseinander zu halten und die vorsätzliche Tat härter zu behandeln. Dieser Unterschied trat schon in der Blutrachezeit hervor, und manche Völker, wie z. B. die Völker des Islam, befolgen die Idee in der Weise, daß sie bei absichtsloser Tötung den Bluträcher zwingen, das Wergeld, d. h. den Ersatz für den Getöteten, an— zunehmen, bei absichtlicher Tötung aber dem Verletzten das Recht geben, das Wergeld zurückzuweisen und die Durchführung der Blurrache zu betreiben. 8 1Auf dem Tondo in der Berliner Galerie und dem hl. Georgsbild in S. Anastasia in erona. — 2 Vgl. Wesen der Strafe S. 18f. Die Geschichte der Begnadigungslehre ist kennzeichnend für die philosophische Auffafsung des Strafrechts; vgl. darüber die vortreffliche Darstellung von Stern— berg, Begnadigung bei den Naturrechtslehrern (83. f. val. R. XIII S. 321f.).