36 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. nichts zu tun haben, entscheiden, daß mehr oder minder die Macht der Überzeugung des Beklagten von Recht oder Unrecht Bedeutung gewinnt und auf solche Weise die seelische Kraft des reinen Gewissens wirksam wird. Noch mehr wird dieses Element von Erheblichleit bei denjenigen Gottesurteilen, bei denen eine Seelenäußerung des An— geklagten, also z. B. ein Erzittern, ein Erblassen, als maßgebend erscheint. Aber noch ein weiteres seelisches Element tritt hier in Wirksamkeit: das Unterliegen beim Gottesurteil soll vielfach schwere geheimnisvolle Folgen nach sich ziehen; wer sich der Gottheit unterwirft, indem er sein Recht beteuert, der hat nicht nur zu gewärtigen, daß sich die Gottheit von ihm abkehrt, sondern ihn erwartet Fluch und Verderben. Man denke an die furchtbare Folge des Fluchwassers, des geweihten Bissens! Daher wird in den meisten Fällen der Schuldige sich der Probe nicht unterwerfen, er wird gestehen, er wird sich unterwerfen. Man hat daher die Zuverficht daß der Schuldige sich entdeckt. Für den Unschuldigen aber ist ein Ordal der letzterwähnten Art, wo die Seelengeheim— nisse an den Tag kommen, von größtem Werte“ er unterzieht sich ihm ruhig und hat die Sicherheit, daß er dann in der Gesellschaft gerechtfertigt dasteht. Eine ganz neue Entwicklung aber wird angebahnt, wenn jemand sich zwar einer Natur⸗ kraft verschreibt, aber so, daß der Erfolg nicht sofort, sondern erst in der Zukunft ein— tritt; z. B. jemand beteuert seine Unschuld und ruft Sonne, Meer, Schlangen u. s. w. als Zeugen an; man glaubt nun, daß, wenn er unrecht hai, diese Wesen ihn in kurzer Zeit angreifen oder gar hinwegraffen; und so ist es auch bei Kulturvölkern, insbesondere in Indien, üblich, daß man die Hand auf den Kopf des Kindes legt und ausspricht, das Kind solle sterben, wenn man Falsches sage. Man wartet nun aͤne Zeitlang ab, und wenn diese Zeit ohne Unheil verstreicht, so ist der Beklagte gerechtfertigt. Noch weiter in der Vergeistigung gehen diejenigen Selbstverwünschungen und Selbstverfluchungen, die erst in unbestimmrter Zeit, wohl erst im Jenseits in Erfüllung gehen sollen. Hier konnte man natürlich nicht mehr auf den Ausgang warten, um zu wissen, ob der Schwoͤrende gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist; daher änderte man die Einrichtung dahin: nicht ein künftiger Erfolg foll den Schwörenden rechtfertigen, sondern schon der Schwur allein. Auf diese Weise entwickelte sich die Selbstverwünschung, der Eid, geleistet auf einen Stab, der mit Verwünschungsformeln bedeckt war. Dieser Eid ist der einzige Rest, der uns aus den Zeiten des Gottesurteils noch geblieben ist, und er spielt noch in unserem jetzigen Prozeß eine große Rolle. Auch heutzutage gilt der Eid vielen noch als eine Selbstverwünschung und Selbstverfluchung für den Fall der schuldhaften Unrichtigkeit; immer mehr aber gibt er diesen geschichtlichen Charakter auf und wird zu einer feierlichen Versicherung, bei deren schuldhafter Unwahrheit schwere Strafen eintreten; er ist also nicht mehr ein Verwünschungsmitiel mit einem Wechsel auf die Zu— kunft, auf das Jenseits, sondern eine feierliche, mit schwerer Straffolge begabte Erklärung; eine Erklärung, die allerdings für den religiösen Menschen noch die besondere Beziehung hat, daß die Religion den Meineid für eine schwere Sunde erklart, die ihre Bestrafung findet; jedoch nicht mehr in der Weise, als ob der Täter selbst gleichsam magnetisch den Fluch an sich ziehe, sondern in der Art, daß die Strafe der Suͤnde folgt kraft der objektiven Gerechtigkeit. UÜbrigens tritt der obenerwähnte seelische Gesichtspunkt hier ganz besonders hervor; je eindringlicher der Glaube an die Strafe ist, desto mehr nimmt man an, daß sich kein Schuldiger der schweren Gefahr unterwerfe: er wird daher gestehen; und die Leistung des Eides wird schon aus diesem Grunde eine durchschlagende Uberzeugung von seiner Unschuld begründen. Das sinnfällige Gottesurteil wird also zum Eid, zum Reinigungseid. Dieser Über— gang wurde noch durch folgendes vermittelt: Wenn man auch glaubte, daß das Unheil erst in der Zukunft eintrete, so war doch die Meinung nicht fern, die Gottheit werde sich in der einen oder anderen Weise äußern, wenn die Selbstverwünschung und die Anrufung göttlicher Größe in schneidendem Widerspruch mit der Wahrheit stehe. Außert sie sich nicht, so spricht schon dies fuür Wahrheit und Recht. Auf solche Weise hat sich die Entwicklung der Gottesprobe zum Gottesurteil und von da zum Eide vollzogen.