J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 67 8 49. Übergang zum rationellen Prozeß. „Die größte Entwicklung des Prozesses ist die, welche diese religiösen Momente ab— streift und dom Goltesprozeß zum rat onellen Menschenprozeß führt. Die Gottesprobe fällt weg; der Eid besteht noͤch aber mit einer ganz anderen Bedeutung; und wesentlich für die Entscheidung ist nicht die Stimme Gottes, sondern die UÜberzeugung des Richters; man nimmt an, daß es dem Wesen der Gottheit nicht entspreche, in jedem einzelnen Falle hervorzutreten und zwar nach dem Belieben der Parteien. Dies hat dann auch die weitere Folge, daß der Prozeß sich vereinfacht; während er sich nämlich bisher, angesichts der göttlichen Majestät, in rituellen Formen abspielie, so werden nun einfache Erklärungen und Gegenerklärungen abgegeben, bei denen es nur bedeutsam ist, daß man sich klar aus— drückt, nicht daß man sigg defonberer Wortformen bedient V Diese Entwicklung hat sich schneller und langsamer vollzogen. Bei einzelnen Bant 1s 3. B. hat das Häuptlingsrecht schon frühzeitig einen ganz modernen Prozeß herbeigeführt; bei den Germanen aber haben sich die Gottesurteile außerordentlich lange erhalten, eben wegen ihres tiefen religiösen Sinnes. Eine der letzten Formen des Gottesurteils war der Zweikampf, der im 18. Jahrhundert allmählich erloschen ist. Schon vorher erwies sich gerade dieses Ordal dem Verkehr als unbequem, und namentlich die Kaufleute suchten sich ihm zu entziehen indem fie sich entweder besondere Freiheiten erbaten oder Ane eigene Handelsgerichtsbarkeit einführten. In der Handelsgerichtsbarkeit aber wurde der rationelle Prozeß wesentlich gefördert; wesentlich gefördert wurde er auch durch das System des Urkundenbeweises, durch das Mittel, Erklärungen mittels der Schrift festzu⸗ halten und auf solche Weise der Vergänglichkeit zu entziehen, so daß sie beliebig wieder vorgelegt werden konnten und damt den sonstigen prozessualen Beweis überflüssig machten. Von den rationellen Beweismitteln sind es insbesondere die Zeugen, die im Prozeß unentbehrlich werden. Hierbei kommt noch der Gedanke unterstützend in Betracht, daß, auch wenn die Zeugen micht unmiltelbar die Tat bekunden, sie doch andere Dinge aussagen können, aus denen die Tat gefolgert und erschlossen werden kann. Nan spricht hier von Indizien oder Anzeigen. Beides hat sich jedenfalls schon in den Zeiten des religiösen Prozesses entwicelt; namentlich muͤßte es im Interesse der Priester oder Seher sein, um nicht fehlzugreifen, durch menschliche Mittel die Wahrheit und das Recht zu erkennen; diese Mittel mußten sie gebrauchen, wenn sie selber nicht mehr recht an ihren Zauber gaubten, ihn aber doch noch weiter führen wollten: denn darin lag ihre Macht und ihr Ansehen; durch bedeutsame Fehlgriffe aber konnte ihre Autorität einen sicheren Stoß er— leiden, und es war daher in ihrem Interesse, sich durch alle Mittel zu bemühen, schwere Irrungen zu vermeiden. Darum erkundigten sie sich, und darum suchten sie, auch durch Anzeichen der Wahrheit auf die Spur zu kommen. Die Entwicklung dieser weltlichen Beweise mußte aber im Häuptlingsrecht be— eutend gefördert werden; vielfach waren die Häuptlinge im Kampfe mit der Priester⸗ d und es war ihnen sehr wenig erwünscht, wenn die Priester durch ihre ausschließ⸗ e Herrschaft uber den Brvaligmn, ihnen Hemmnisse bereiteten und eine ihnen unangenehme ntheidung herbeiführren Im Interesse des Häuptlingtums war es darum, die Gottes- öhn weiscliezuschedeneenice e n acabete in höchsten Maße, zur Geltung zu bringen. d Ubrigens hat sich aus dem Gottesbeweis noch manches erhalten; so hat insbesondere r Zeugenbeweis lange Zeit noch Eigenschaften bewahrt, welche dem Gottesverfahren ent— ungen sind: das Gottesverfahren kannte neben dem Eid namentlich auch die sogenannten eshelfer, d. h. Perfonen welche erklärten, daß sie den Parteieneid für wahr hielten, der r fuͤr den Fall der Unwahrheit den Schwörer mitverfluchten; es mußte als ne Steigerung der Selbstverfluchung hehben, venn die schwerwiegende Verfluchung von so nd so, vielen Geschlechter and Stammesgenossen hinzutrat, (denn die Eideshilfe wurde meist durch Geschlecheen und Stammesgenossen geleistet) i. Diese Eideshelfer konnten Lideshelfer sind neuerdings a i iesen worden; s. meinen i 9 uch bei den Albanesen nachgewie Auffatz in der Politisch anthropol —58 I18S. 204.