38 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. im Laufe der Zeit in Zeugen übergehen, indem man ganz besonders solche Personen bei der Eideshilfe bevorzugte, welche die Tat selber oder sehr naheliegende Anzeichen gesehen hatten. Umgekehrt mußte es vielfach im Interesse des Klägers gelten, den Eid des Beklagten zu „verlegen“, indem er durch Zeugen die Tat bekundete. Daraus hat sich bis in das 19. Jahrhundert hinein die Beweistheorie erhalten, die darin bestand, daß der Richter eine Tatsache nur dann annehmen dürfe, aber dann auch annehmen müsse, wenn sie von mindestens zwei Zeugen bekundet werden. Außerdem hat sich in manchen Rechten folgendes Verhältnis des Eides zum Zeugenbeweis erhalten: man konnte die Tatsache durch Zeugen beweisen oder aber den Eid des Gegners verlangen, d. h. man konnte die Sache auf den Eid des Gegners ankommen lassen oder ihm den Eib durch Zeugnis verlegen: Zeugenbeweis und (eventueller) Eid waren vielfach unverträglich, der Kläger mußte zwischen beiden wählen. 8 50. Kennzeichnung der Prozeßentwicklung. Auch die Geschichte des Prozesses zeigt den Übergang von Formen, die uns un— verständlich geworden sind, in solche, die uns als dem Wohl des Ganzen angemessener erscheinen; sie zeigt, wie die verschiedensten Ursachen einwirken, um allmählich das Alte zu zersetzen und die neu geklärte Form an dessen Stelle treten zu lassen; und auch hier mußte die Menschheit durch ein Stadium hindurch, worin der Einzelne, auch der Richter, völlig der Herrschaft anderer Mächte unterworfen war und seiner Überzeugung kaum Rechnung tragen konnte; mit Recht, denn der Einzelne war noch nicht genügend gereift, auf daß man ihm etwas so Wichtiges, wie die Entscheidung über Recht und Unrecht anvertrauen konnte. Da mußte schon das Häuptlingsrecht, wo der Häuptling als Gottgesandter galt, eintreten und in langer Entwicklung das die Richterpersönlichkeit überwältigende religiöse Element aus dem Prozeß verbannen, so daß der Einzelgeist die Befugnis erlangte, nach cationellem Befinden und Forschen zu handeln. Das ist die Kennzeichnung der heutigen Zeit; unsere jetzige Gestaltung des Prozesses sucht das wichtige Ziel der Rechts— verwirklichung durch Appell an die Vernunft des Einzelgeistes zu erreichen. Natürlich ist dies nicht ohne Folgen für die Entwicklung des Ganzen; denn hierdurch wird die Kraft der Nation gesteigert und das menschliche Einzelwesen auf eine höhere Stufe gesetzt. So ist das Recht hier wie sonst ein Bildungsmittel des Volkes, eine Schule der Menschheit. O. Blick in die Zukunft. 8 51. Künftige Bildungen. Die künftige Rechtsentwicklung ist durch das Gegebene vorgezeichnet. Vom Gesamtrecht ist die Menschheit ausgegangen, und zum Einzelrecht ist sie vorgeschritten; die Irrgänge des Einzelstrebens haben dahin geführt, daß einerseits gesellschaftliche Einrichtungen entstanden sind, um die Ausbeutung des Einzelnen durch seinesgleichen zu mäßigen, um die Auswüchse des Wettverkehrs zu dämpfen und um gegenüber der über— mäßigen Einzelhabe einen Grundstamm des öffentlichen Vermögens zu erwerben, der von der Betriebsamkeit des Einzelnen unabhängig ist. Andererseits haben die Ver— einigungen der Gewerbetreibenden vielfach den Verkehr beherrscht und auf solche Weise Ergebnisse erzielt, die den Grundgesetzen freien Wettbewerbs zu widersprechen scheinen. Manche haben daraus geschlossen, daß die Menschheit wieder rückwärts gehe und zum Gemeineigentum und zur Gemeinwirtschaft zurückkehre. Davon kann keine Rede sein. Auch die Vereinigungen zum gemeinsamen Wirken und zur Unterdrückung des 2Diesen Charakter der Beweistheorie habe ich bereits in meiner Einführung in die Rechts— wissenschaft S. 138 angedeutet.