Einleitung. FI. Die geschichtliche Betrachtung des Rechts muß eine philosophische Auffassung zur Grundlage haben. Sie muß davon ausgehen, daß das Recht nicht eine zufällige und willkürliche Cinrichtung unter den Menschen ist, ein notwendiges Übel, eine zweckmäßige Anordnung, sondern daß es im Wesen des HPdenschen selbst seinen eigentlichen inneren Grund hat, daß es einen Bestandteil seiner sittlichen Natur, ein wesentliches Element seines sozialen Daseins bildet. Die Verwirklichung der Idee der Gerechtigkeit gehört benso zur utfaltung deß menschlichen Wesens in der Geschichte wie die Eatwicklung der Idee der Sittlichkeit, Religion u. a. Das Recht steht daher im Leben der Menschen in enger Verbindung mit der ganzen Ausbildung ihres geistigen Wesens. Die allgemeine Stufe ihrer geistigen Entwidlung ist stets auch maßsebend für den Standpunkt ihrer rechtlichen Anschauungen. 5. Die eigentliche Bildungsstätte des Rechts ist aber das Volksleben, das Recht ist ein Teil des Ntionallebens der Völker und ist eben darum auch ein verschiedenes bei den verschiedenen Völkern. Schon längst hat man die Frage aufgeworfen, woher die Ver⸗ chiedenheit des Rechts unter den Henschen stamme, wenn doch sein Begriff an sich ein einiger und allgemeiner für die ganze Menschheit ist. Man hat den Grund in allerlei außerlichen Zufälligkeiten gesucht?. Er liegt aber tiefer darin, daß die ganze Entwicklung der Menschheit überhaupt nicht in abstrakter Einheit und Gesamttätigkeit der attung vor sich geht, sondern sich gemäß der Gliederung der Menschheit in Rassen, Völker und Stämme geftaltet. Danach sind die physischen und geistigen Anlagen und das Temperament der Menschen verschieden, danach trennt sich ihr tatsaͤchliches soziales Zu— ammenleben, und danach sondern sich auch allgemeine Hauptrichtungen ihres geistigen und sittlichen Däseins. Die einzelnen Völker aber, die so durch Abstammung, Anlagen, Charakter und Sprache zu eigentümlichen NRationalitäten verbunden sind, bilden die kleineren Gattungseinheiten, In 'denen sich das allgemeine Leben der Gattung zunächst vollzieht. Jede Entwicklung allgemein menschlicher, Ideen in Religion, Sittlichkeit, Kunst, Wissen⸗ schaft geht in ainzelnen Völkern vor sich, und bekommnt vadurch überall ihr besonderes nationales Geprage. Dies kann beim Rechte nicht anders sein. Bei jedem Volke gestaltet ich das Gesellschaftsleben in Sitte und Verkehr seiner besonderen Rationalität gemaͤß, und danach bilden sich auch die Anschauungen über die rechtliche Oronung des Lebens bei jedem Volke, der nationalen Richtung seines geistigen und sittlichen Lebens entsprechend, in verschiedener Weise aus. Jedes Volksrecht muß danach seinen besonderen nationalen Charakter haben und wird sogar meistens gerade das deutlichste Bild von den geistigen und sozialen Zuständen des Volkes geben. Die Idee eines abstrakten einheitlichen Weltrechtes und Weltstaates widerspricht der anthropologischen Organisation der menschlichen Gattung. Die Einheit der Rechtsidee geht darum doch nicht verloren, sowenig wie die Ein— hein de ae heeee e der weschiedenhein der Rassen. Die Gliederung und Vontesquieu, Esprit des lois. L. 14.