76 II. Zivilrecht. die Verwandtschaft der Rassen und Völker, die sich in ihrer Sprache und Nationalität zeigt, wiederholt sich auch in den Rechten. Es gibt engere und weitere Kreise verwandter Rechte, in allen aber ist die allgemeine Rechtsidee der Ausgangspunkt und die treibende und bewegende Macht. Mit dieser nationalen Gestaltung der Rechte ist von selbst auch der Begriff ihrer historischen Entwicklung gegeben. Die einzelnen Volksrechte sind, wie die Voͤlker selbst und ihre Zustände, nichts Absolutes, sondern einzelne bewegliche Erscheinungen im großen Strome der Geschichte, und wo daher überhaupt eine historische Entwicklung des National— lebens stattfindet, da muß sie auch das Rechtsleben als einen wesentlichen Bestandteil mit umfassen. Wie jedes Volk, so muß auch jede Zeit ein eigenes und unterscheidendes Recht haben. Die Umwandlungen, die in den sozialen und geistigen Zuständen eines Volkes eintreten, müssen stets auch eine Anderung und Fortbildung seines Rechts nach sich ziehen. Nur versteht sich, daß das Recht als feste Lebensordnung mit dauernden Einrichtungen nicht jede Schwankung des Volkslebens und der Volksansichten mit durchmachen kann, daß es vielmehr selbst bei wirklichen Anderungen der Zustände oft erst den absoluten voll— endeten Tatsachen nachgibt und ihnen nicht selten einen zähen Widerstand entgegensetzt. Dann können allerdings zeitweise Gesetz und Recht wie eine Krankheit forterben, Vernunft Unsinn, Wohltat Plage werden; schließlich muß indessen Abgestorbenes doch stets zusammen— stürzen. Umgekehrt kann das Recht jedoch auch dem Leben voraufgehen, wenn eine Gesetz— gebung noch schlummernde Richtungen und Bedürfnisse der Zeit erkennt und das Recht danach einrichtet. Jedes wirkliche Recht ist danach zwar Resultat seiner Vergangenheit und nur aus ihr zu erkennen und zu würdigen, schließt aber stets mehr oder weniger auch die Keime der Zukunft in sich. Die Rechtsgeschichte der Völker bildet auf diese Weise nur einen Teil ihrer allgemeinen Geschichte, namentlich ihrer Kulturgeschichte, und wie sich die Geschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Weltgeschichte zusammenschließt, so verbindet sich auch die Rechtsgeschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Welt— geschichte des Rechts. 8 2. Aus der bisher dargelegten ethnologisch-historischen Auffassung des Rechts er— gibt sich von selbst, daß man die Verschiedenheiten und Wandlungen im Rechtsleben der Völker nicht als ein Spiel des Zufalls und der Willkür ansehen darf, daß ihnen vielmehr stets eine gewisse innere Notwendigkeit zu Grunde liegt. Es ist eine naive kindliche Vor— stellung, daß das Recht von den Königen gemacht werde und daß sie es nach Belieben so oder so wendeten. Der Einzelne, auch der Herrscher, ist ein Kind seines Volkes und seiner Zeit und kann die Schranken, die ihm dadurch gesetzt sind, nicht überschreiten. Die höhere oder niedrere Stufe der Entwicklung, die ein Volk einnimmt, und das Steigen und Sinken seiner geistigen Kraft beruhen auf Verhältnissen und Umständen, über die der Mensch nicht Herr ist. Die Freiheit der einzelnen Handlung und Gesetzgebung, Verdienst und Schuld dabei, ist damit nicht aufgehoben, und ebensowenig darf die Idee der Not— wendigkeit mißbraucht werden, um dadurch das Urteil über Wert und Unwert bestehender Einrichtungen und das Streben nach ihrer Beseitigung zu beschränken. Die Grenze freilich zwischen der Freiheit und Notwendigkeit, und wie weit der Einzelne treibt oder getrieben wird, Amboß oder Hammer ist, ist hier sowenig mit dem Finger zu zeigen, wie in anderen menschlichen Verhältnissen. Eine andere Frage ist, ob die Rechtsentwicklung der einzelnen Völker und die ver— schiedenen Stufen, die sie dabei erreichen, als eine zusammenhängende weltgeschichtliche Ent— wicklung des Rechts selber, oder eigentlich des Geistes im Rechte anzusehen ist, wobei jedes Volk die notwendige Vorstufe für die nächst höhere Stufe bildet, oder ob man darin nur die bunte Mannigfaltigkeit von mehr oder weniger glänzenden Erscheinungen des menschlichen Wesens, reiferen oder unreiferen Früchten des menschlichen Geistes sehen darf. Das erstere war bekanntlich die Hegelsche Ansicht, und wir verdanken ihr die erste An— 1 Hegel, Philosophie des Rechsz 88 841-360. Eine spezielle Ausführung davon ist Gans, Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickkung. 4 Bde. 18241885.