78 II. Zivilrecht. verfolgen können, erscheint die individuelle Freiheit und ihr Recht als ein abstrakter, ob— jektiver Begriff, an dem jeder einzelne gleichmäßig teilnimmt. Das Recht wird daher objektiv erfaßt und so für alle gleichmäßig festgestellt. Alle werden danach beurteilt, alle nach gleichen Maße gemessen. Dem Römer erscheint es als die höchste Aufgabe der Gesetzgebung, die durch die XII Tafeln erfüllt sei, „omnibus, summis infimisque, jura aequare“ (Liv. 8, 34. 8). Alles Recht geht daher zwar von den Individuen aus, beruht also auf ihrem subjektiven Rechte und hat dessen Anerkennung und Schutz zum Inhalte und Zwecke; allein zum wirklichen Rechte wird es nur, wenn es in obhjektiber, alle be— herrschender, für alle geltender Form hingestellt ist, durch Gesetz oder Gewohnheit, durch Beamte, Rechtsgelehrte oder Kaiser. Eine feste und absolute Staͤatsgewalt, als allgemeine Trägerin der Objektivität und Notwendigkeit des Rechts, ist dem roömischen Rechte daher wesentlich. Sie ruht aber an sich in den Subjekten selber und wird zur Zeit der Republik von ihnen selbst durch die eigentümliche feste Organisation der Bürgerschaft zebildet, welcher als solcher die Herrschaft über die unterworfenen Länder zusteht. Mit der weiten Ausdehnung des Reichsgebietes und des Bürgerrechts wird dieses Verhältnis unhaltbar, und da der Gedanke einer Volksvertretung nicht entsteht oder nicht verwertet wird (8 20), so wird die objektive Macht des Staates in ihrer Einheit von ein em er— zriffen und der Masse gegenüber erhalten. Der Kaiser ist der verkörperte objektive Volks— wille. Er ist tatsächlich Alleinherrscher, als der Senat neben ihm mehr und mehr zurück— tritt, aber nicht wie die Despoten des Orients, sondern rechtlich nur als Träger der absoluten potestas und maiestas populi, der als solcher für die Erhaltung des Rechts aller zu sorgen hat. Erst die spätere Zeit (seit Diokletian) macht den Kaiser auch rechtlich zum Monarchen im halbasiatischen Sinne, dem als einer Gottheit extero ritu und regio mors gehuldigt wird; sie schiebt dadurch der Kaisergewalt ein neues Prinzip unter, das der göttlichen Einsetzung zur Durchführung der Rechtsordnung. Damit ist aber das eigentliche antikrömische Leben aufgehoben, das alte Prinzip der Freiheit und Gleichheit m Reiche verschwindet auch im Rechte, die despotischen, kastenartigen Scheidungen des byzantinischen Staates treten ein, das Ganze geht seinem Untergange entgegen. Im germanischen Rechte erscheint die Freiheit nur als subjektive Freiheit des Indi— viduums, sie ist seine eigene Tat, ein jeder hat soviel Freiheit, als er sich selber erringen oder bewahren kann. Es gibt keinen objektiven, abstrakten und gleichen Maßstab für die Freiheit und das Recht des Einzelnen, es ist auch keine objektive Herrschaftseinheit da, wie im römischen Staate, die das Recht aller feststellt und hütet. Das objektive Recht lebt nur im Bewußtsein und Zeugnisse der Genossen und wird von ihnen geschützt. Die Einzelnen vereinen, und gliedern sich nach ihren besonderen Lebensverhältnissen entweder durch Unter- und Überordnung im Lehns- und Bauernrechte oder durch korporative Ver— bindung im Gemeinde- und Zunftwesen. Die Staatsordnung selbst ist nur die Gesamt— heit dieser subjektiven Vereinbarungen und Gestaltungen. Danach hat oder vielmehr schafft sich jeder Stand und Lebenskreis sein besonderes Recht durch Satzungen und Ge— vohnheiten. Das allgemeine abstrakte Recht behält nur einen kleinen Kreis für seine Wirksamkeit. Allgemeine Gesetze über das Recht sind fast gar nicht da, ebensowenig all— gemeine Gerichte; jeder Lebenskreis hat wie sein eigenes Recht, so auch sein besonderes Gericht. Die organischen Elemente des sozialen Lehens, Ständewesen, Gemeinde- und Korporationsleben, Verhältnisse des großen und kleinen Grundbesitzes, die ganze Scheidung der Religion und der Kirche vom Staate u. a. m., kamen auf diese Weise zu einer Geltung und Ausbildung, von der im römischen Rechte kaum eine Spur zu finden ist. Dagegen ging die objektive Einheit des Staatsorganismus und die allgemeine Freiheit und Berechtigung des Individuums, die doch die Grundlage der besonderen Berechtigungen bilden muß, in dieser subjektiven Gestaltung der Dinge fast ganz verloren. Diese Ein— seitigkeit des Feudal- und Korporationsstaates trat denn auch am Ende des Mittelalters in einer völlig unhaltbaren Weise hervor und führte zu einer Reaktion in der Richtung der römischen objektiven Staatseinheit. Eine Verbindung des objektiven römischen Rechts- und Staatsprinzipes mit dem subjektiven germanischen war zu einer wirklich organischen Gestaltung des Rechts- und Staatslebens unumgänglich nötig. Ihre Vollziehung begründet