II. Zivilrecht. 1. Die eine ist eine Art äußerer Rechtsgeschichte, die die Einleitung eines kleinen Handbuches des Rechts (onchiridion) von S. Pomponius (unter Hadrian) bildete. Sie zerfällt in drei Abschnitte: 88 14212 Rechtsquellen: eine Skizze der Entstehung und Fortbildung des Rechtes durch Gesetz, wissenschaftliche Erörterung und Gewohnheit; & 18 dis 84 Reqchtspflege: die Amter in ihrem allmählichen Aufkommen mit besonderer Rück⸗ sicht auf die Rechtsprechung; 88 86 838 Rechtswissenschaft: ein Überblick von den Anfängen bis in die Zeit Hadrians. Einen wirklichen Wert hat nur der letzte Abschnitt; er bildet für uns fast die einzige Quelle für die Kenntnis der Juristen bis Pomponius. Die beiden ersten Abschnitte enthalten neben richtiger Überlieferung eine Reihe grober Verstöße; darum darf man auch den Angaben des dritten, die wir nicht kontrollieren können, nicht ohne weiteres trauen. 2. Eine Art innerer Rechtsgeschichte enthalten die Institutionen des Gajus (s. 8 54 f. ) insofern darin die einzelnen Rechtsinstitute in ihrer historischen Entwicklung dargestellt sind. Abgesehen hiervon muß man das Material für die römische Rechtsgeschichte aus den gesamten Überbleibseln des römischen Altertums zusammensuchen?. Man kann dabei die juristischen und die nichtjuristischen Quellen unterscheiden. Die ersteren sind: a. die Gesetze (mit Einschluß der gesetzartigen Verfügungen des Senats, der Beamten u. s. w.), soweit sie ihrem Wortlaute nach auf uns gekommen sind, was aus der älteren Zeit sehr dürftig, aus der späteren Kaiserzeit ziemlich umfassend der Fall ist. Die Art der Überlieferung ist verschieden, teils selbständig durch Original-Erztafeln, Inschriften, Handschriften, teils mittelbar durch Zitate in Büchern. Das nähere darüber siehe unten bei der Geschichte der Gesetzgebung selber?. b. Urkunden über einzelne Rechtsgeschäfte, Verträge, Testamente, Urteile u. a. Davon sind einzelne wenige in den urspruͤnglichen Wachs- oder Erztafeln erhalten, andere durch Inschriften und Schriftsteller; dazu tritt die sich noch stets vergrößernde Zahl der in Egypten aufgefundenen Papyrusurkunden, aus späterer Zeit auch noch einige Papyrus⸗ und Pergamenturkunden sonstiger Herkunft?. e. Bücher der römischen Juristen; darüber siehe unten 8554 das Näheres. Die nichtjuristischen Quellen sind die Inschriften auf Denkmälern, Münzen u. s. w.s und die gesamte römische Literatur?“, sowie die spätere griechische, namentlich Sie ist (vollständigz) in die Pandekten (1, 2, ) aufgenommen, aber mit starken Inter— polationen. Besondere Ausgaben: Pomponii de origine iuris fragmentum rec. F. Osannus. 1848 (mit Erläuterungen). Schulin, Ad pandeéctarum tit. de orig. iuris eommentatio. 1876 mit bedenklichen Hypothesen). Vermutungen über die Quellen bei Sanio, Varroniana in den Schriften der römischen Juristen. 1867. 2 Vgl. P. Krüger, Gesch. der Quellen u. Literatur d. röm. Rechts, 1888. Kipp, Quellen— kunde des röm. Rechts, 1896. s Eine Sammlung aller, auf uns gekommenen Gesetze u. dgl. bis ins dritte Jahrhundert n. Chr. ist in den Fontes iuris Romani antiqui ed. Bruns (ed. VI. cur. Ph. Nommnsen et O. Gradenwitæ, 1893) I p. 1 bis 258 enthalten. Die durch Inschriften überlieferten Gesetze darin sind aus dem Corpus inscriptionum latinarum entnommen. Val. ferner P. F. Girard, Textes de droit Rom. 2. é—d. (1895) p. 3-166. Die durch Inschriften u. s. w. überlieferten, zur Zeit des Erscheinens bekannten, wichtigeren Urkunden bis zum 8. Ihdt. sind in Bruns, Fontes J F 259 -380, Girar d, textes p. 721 -798, gesammelt. Die späteren finden sich in: Iur. Rom. tabusae negot. soll. ed. Spangenberg. 1822. b Alle UÜberreste von juristischen Schriften der Römer außer Justinians Institutionen und Pandekten sind gesammelt, in: Hüschke, Turisprudentiae anteiustinianae quae supersunt. Ed. VI. 1887. Collectio librorum iuris anteiustiani edd. Krüger, Mommsen, eee mund. 8 Bde. 1899 (ed. IV). 1878. 18900. Gir ard, textes p. I69557. é Die vollständige Sammlung wird das von der Berliner Akademie d. Wiss. veranstaltete Dorpus inscriptionum latinarum enthalten, von dem seit 1863 Bd. 1-15b mit Suppl. (mehrere Bände noch Wͤghsanrig erschienen sind. Eine Auswahl enthalten: Or e IIi, Ipnscr. lat. collectio, II voll. 1828. Vol. III. ed. Henzen. 18566 Wilmanns, Exempla inscr. lat., II voll. 1873. Dess au, Inscr. lat. selectae I. 1892. Darüber s. Teuffel, Geschichte der röm. Literatur, 8. Aufl. 1875 (5. Aufl. von Schwabe, 1890). M. Schanz, Geschichte der röm. Literatur bis z. Gesetzgebungswerk Justinians (J. v. Müller, Handbuch VIII) J. II (2. Aufl.). III. 1896—1901. Von einigen weniger verbreiteten Schriftstellern, ge Festiug —— Scholiasten u. a, sind Auszüge des juristischen Inhalts zusammengestellt in runus, Fontes. II.