33 II. Zivilrecht. schaften oder eigene Gemeinden gedacht, sondern als Abteilungen der Samtgemeinde. Daher bestehen sie lediglich als sakrale Genossenschaften: sie haben ein Gotteshaus, worin Opfer dargebracht werden, einen geistlichen Vorstand, den eurio (eurio sacèrdos sacris faciundis), und einen amen eurialis, dessen Gehülfen. Das erforderliche Geld (aes curionium) erhalten sie aus der Staatskasse. An der Spitze der Kurionen steht der (später gewählte) curio maximus. Die Kurien verteilen sich unter die drei Tribus der Titienses, Ramnes und Iuceres. Nach der Überlieferung (Cie. de rep. 2, 8. 14) sind sie nach dem Tode des T. Tatius von Romulus zugleich mit den Kurien gebildet worden. Wahrscheinlich sind es drei ursprünglich selbständige, dann zu einem Staate vereinigte Stämme!. Aber die Vereinigung liegt vor aller Geschichte. In historischer Zeit hat der Unterschied keine staatsrechtliche Bedeutung; er hat auch nicht, wie häufig angenommen worden ist, Einfluß auf die Entwicklung des römischen Rechtes geübt. In den gantes standen die einzelnen Familien mit großer Selbständigkeit ihres inneren Lebens. Der einzelne Familienvater hat in seinem Hause über Frau und Kinder die absolute Gewalt des Urzustandes. Gesetz und Staat engen sie noch nicht ein, die natürliche Sittlichkeit des Familienlebens und die Religion sind ihre einzigen, aber ge— nügenden Schranken. Der Hausherr ist Herr über Leben und Tod der Hausgenossen, er kann sie verkaufen, ihr gesamter Erwerb gehört von selber ihm, und sein Recht, über das Vermögen zu verfügen, wird durch ihr zukünftiges Erbrecht nicht beschränkt. Nur bei sittewidriger Verschwendung kann die geus eingreifen und ihm die Verwaltung und Verfügung zunächst über das Erbgut (bons paterna avitaque) nehmen (re commereioque- interdicere). Die Söhne bleiben im Hause und in der Gewalt, auch wenn sie erwachsen sind und heiraten und Kinder bekommen. Die Töchter treten dagegen mit der Heirat in die Familie und Gewalt ihres Mannes; ihre Kinder gehören in dessen Familie. So scheiden sich von selbst agnatische und kognatische Verwandtschaft. Mit dem Tode des Hausvaters werden seine Kinder oder Enkel von verstorbenen Söhnen (sui) von selbst frei und Herren des Vermögens. Sind keine Deszendenten da, so fällt das Vermögen an die nächsten Agnaten, sonst an die gens. Doch kann, wer keine Kinder hat, um das Aussterben der Familien und Gentes zu verhindern, unter Zustimmung des Volkes nach Voruntersuchung durch die Pontifices einen selbständigen Bürger an Sohnes Statt an— nehmen (adrogare) und für den Fall seines Todes den künftigen Herrn seines Vermögens bestimmen (testamentum). Die Ehe ist monogamisch und wird in religiöser Form vor Zeugen mit Auspizien und Opfern, namentlich des panis farreus geschlossen (eonfarreatio). Sie bringt die Frau in die volle Familiengewalt (manus) des Mannes?. So war die —D maitorfamilias, als Herrin im Hause eine ebenbürtige und geachtete Stellung neben ihm. Die unverheirateten Frauen stehen, wenn sie keinen Vater oder väterlichen Aszendenten haben, unier der Vormundschaft ihrer Agnaten und Gentilen. 88. Die Klienten. Neben den Parriziern stehen seit Urzeiten die Klienten in einem erblichen Abhängigkeits- und Treuverhältnisse (obsequium und fides) zu den (Gegen die obige Annahme sprechen innere und äußere — historischer Analogie entnommene — Gründe. Wäaͤhrscheinlich sind jene drei alten Tribus (daran, daß es wirklich Tribus waren, halte ch gegen Bormann, Eranos Vindobon., Festschr. zur Wiener Philologenvers. 1893 p. 3485 ff. iese, Grundriß der röm. Geschichte, 1897, S. 22, fest) gleich den griechischen Phylen nur die holitisch⸗militärische Zusammenfassung einer Anzahl von Kurien, die durch die Idee gemeinsamer bflammung vermittelt wurde. Vgl. Ed. Meyer, Gesch. d. Altert. II 8 58. 326. Holzapfel, Beiträge z. alten Geschichte J S. 288 ff.) sScheidung der Ehe soll nach einer Nachricht nicht erlaubt gewesen sein. Da aber aus⸗ drücklich eine Form für die Lösung der konfarreierten Ehe überliefert ist (diffarreatio, also actus dontrarius, bei welchem die Priester mitwirken), so ist es jedenfalls zutreffender, die Zulässigkeit der Trennung anzunehmen. Vielleicht konnte sogar wegen bestimmter Vergehen der Frau Ehebruch, Zauberei) das Hausgericht auf Scheidung erkennen, die dann durch Diffarreation vollzogen wurde.)