136 II. Zivilrecht. Die Juristen der ersten anderthalb Jahrhunderte der Kaiserzeit gruppieren sich be— greiflicherweise um die Schulen. Der Nachfolger des Capito war Masurius Sabinus. Er hat kein höheres Amt bekleidet, lebte zuerst in dürftigen Verhältnissen und wurde von seinen Schülern unterstützt. Er war Rechtslehrer und erhielt von Tiberius das ius · respondendi. Daß er bis in Neros Zeit gelebt habe, wird vielfach, wahrscheinlich nicht mit Recht (2), angenommen (Gaius 2, 218). Sein berühmtes Werk libri II iuris eivilis bildete den Mittelpunkt der späteren Zivilrechtswissenschaft. Ihm folgte als Schul⸗ haupt sein Schüler (D. 4, 8. 19, 2) C. Cassius Longinus, Konsul im Jahre 80, 65 von Nero verbannt; er starb bald nach seiner Rückberufung durch Vespasian (ec. 72). Er war als Jurist sehr einflußreich (Tacit. ann. 12, 12), namentlich auch als Schrift⸗ steller durch seine libri inris eivilis (in Javolens Auszuge 15 Buͤcher). Nach ihm, ihrem „princeps et parens“, wird die Schule auch Cassiana genannt (Plin. ep. 7, 24). Daß Cassius Rechtslehrer war, läßt sich nicht erweisen, aber öffentlich Gutachten erteilt hat er ficher (D. 4, 8. 40). Auf ihn folgt als Schulhaupt (En. Arulenus) Caelius Sabinus, ecos. 69, nach Pomponius unter Vespasian bedeutend: wir kennen von ihm nur einen Kommentar zum Adilenedikte. Der hervorragendste Führer der Sabinianer ist C. (L.7) Javolenus Priscus (cos. vor 90); er bekleidete unter Domitian und Trajan die wichtigsten militärischen und Verwaltungsämter (OII. III 2864; Ephemeris epigr. s, 6825 XN.R. hist. 1894 p. 5356; D. 40, 2. 5). Außer mehreren Bearbeitungen aälterer Werke schrieb er namentlich 14 Bücher Episteln voll feiner Erörterungen praktischer Fälle. Ihm folgen gleichzeitig unter Hadrian: (L. Fulvius) Aburnius Valens, zus vornehmer senatorischer Familie (Orelli 3135), später anscheinend im, consilium Hadrians, als Schriftsteller aber nicht bedeutend, ein ganz unbekannter Tuscian und Julian (8 582). Die Schulhäupter der Prokulianer sind nacheinander M. Coccejus Nerva, der Freund des Tiberius (eos. vor 24, 4— 85), der nach Pomponius' Berichte durch seinen Widerspruch gegen Sabin die Schulstreitigkeiten „noch vermehrte“; dann Prokulus, von dem die Schule den Namen trägt; im Staatsdienste scheint er nicht gewesen zu sein, wissenschaftlich aber hat er vielfach eingegriffen; wir kennen von ihm nur Briefe in mindestens 11 B. Er überragt seine beiden Zeitgenossen, den jüngeren Nerva (den Vater des Kaisers, Konsul kurz vor 48)1 und einen sonst gänzlich unbekannten Longinus. Ferner Pegasus: er war von niedriger Herkunft, begann, wie es scheint, als Rechtslehrer, war Konsul unter Vespasian, Stadtpräfekt unter Domitian; er war wegen feiner Gelehrsamkeit berühmt („liber, non homo“): wir sind aber außer stande, diesen Ruf nachzuprüfen. Weiter Celsus der Ältere: sein Sohn bezieht sich mehrfach auf seine Aussprüche; Schriften von ihm sind nicht bekannt. Endlich gemeinsam Celsus, der Sohn (8 62), und S. Neratius Priscus CIL. X 2484 69.), der Freund und Ratgeber Trajans (cos. unter Domitian, D. 48, 8. 6). Außerhaͤlb der Schulen stand die Mehrzahl der Juristen. Wenigstens ist es un— möglich, ihre Zugehörigkeit nach äußeren oder inneren Merkmalen festzustellen. Zum Teile gelingt es nicht einmal, von ihrer wissenschaftlichen Richtung und Bedeutung sich ein ungefähres Bild zu machen. Hervorragend sind unter ihnen Titius Aristo, der im consilium Trajans saß (D. 87, 12. 153), im ganzen aber als Gelehrter wirkte und einen großen Einfluß übte; S. Pedius (rielleicht noch unter Nero und Vespasian): er wies im Vertragsrechte neue Wege. g 562. Höhepunkt und Verfall. Den Höhepunkt erreichte die Rechtswissen— schaft unter der Regierung des Hadrian und Pius. In dieser Zeit wirkten nebeneinander P. Juventius Telsus (cos. I. 129: D. 5, 3. 20. 6), einer der schärfsten, aber auch rücksichtslosesten Juristen; er hat in der Auffassung wie in der Darstellung etwas 1 Der Prätor vom Jahre 65 (Tacit. amm. 15, 62), der wegen seiner Verdienste bei der Pisonischen Verschwörung von Nero Triumphalornamente erhält, ist der spätere Kaiser selbst, nicht sein Vater (Orelli⸗Henzen 5485).