l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 137 Altertümelndes, und vielleicht gerade deshalb tritt er in einen perfönlichen wissenschaftlichen Gegensatz! zu L. Salvius Julianus (sein Konsulatsjahr ist unbekannt), der als „ordinator edieti praeètorii et summae auctoritatis hbomo“ durch seine Schriften namentlich durch seine Digesta in 90 Büchern) einen außerordentlich weitgreifenden Einfluß gewann und als Begründer der freieren Richtung der Wissenschaft nach Hadrian bezeichnet werden darf. Keiner ist von den späteren Schriftstellern so viel benutzt und zitieri wie er, in den Pandekten an mehr als 800 Stellen (abgesehen von seinen eigenen Erzerpten). Ein Schulgegensatz zwischen Celsus und Julian sindet sich nicht mehr, ob⸗ wohl Pomponius beide als letzte Schulhäupter bezeichnet?. (Endlich Ser. Pomponius: er ist freilich ein weniger selbständiger Kopf, hat aber in seinen großen Kommentaren seiner historischen Richtung entsprechend das bis dahin angesammelte wissenschaftliche Material kritisch verarbeitet. Er scheint kein Amt bekleidet zu haben; vielleicht war er Rechtslehrer.) Neben diesen verschwindet Gajus (unter Pius und M. Aureh), der bei Lebzeiten als praktischer Jurist kein besonderes Ansehen gehabt zu haben scheint (vielleicht nur „Provinziahurist“s und ohne ius respondendi war), der aber durch seine Institutionen, seine Systematisierung und seine historische Richtung für den spüteren Unterricht und die heutige Theorie eine ganz besondere Wichtigkeit erlangt hat“. Unter Pius und den folgenden Kaisern sind bedeutend: L. Volusius Maecianus, M. Aurels juristischer Lehrer, im convilium des Pius, Marcus und Lucins; er wurde als iuridicus von Alexandrien 1785 ermordet; Sex. Caecilius Africanus, Julians Schüler und Ausschreiber (neun Bücher Quästionen); L. Ulpius Marcellus (OIL. III 3807), im Staatsrate M. Aurels (D. 28, 4. 8), der Julians Neuerungen gegenüber eingelenkt zu haben scheint; und Q. Cervidius Scaevolg (unter M. Aurel), der als Lehrer des späteren Kaisers Sever und Papinians den Übergang zu der Gruppe rein praktisch gerichteter Juristen der Severischen Zeit bildet, Aemilius Papinianus, Domitius Ulpianus und Julius Paulus sind die nach der Meinung der Folgezeit berühmtesten von allen. Papinian galt bei den Römern selbst als der Gipfel der roͤmischen Jurisprudenz, obgleich er nicht sehr viel geschrieben hat, fast nur responsa Io Bücher) und quaestiones (37 Bücher). Er war praekfoctus praetorio unter Septimius Severus und als solcher mit auf dessen Feldzuge in England. Von ihm mit dem Schutze seiner Söhne, Caracalla und Geta, betraut, wurde er von dem ersteren, dem älteren, ermordet, weil er die Ermordung des letzteren verhindern und nicht rechtfertigen wollte O. 28, 7. 15). Ulpian war aus Tyruͤs gebürtig; allmählich in der prokuratorischen Laufbahn emporgekommen, aber nie, soviel wir wissen, Rechtslehrer, stieg er bis zum praefectus praetorio unter Severus Alexander und wurde von den Prätorianern, deren Zugellosigkeit er bändigen wollte, ermordet. Seine vielen Schriften gewannen durch ihre alarheit und Vollständigkeit, die er, ähnlich wie Pomponius, durch Ausnutzung und nicht immer kritische Einarbeitung der Schriften seiner Vorgänger erreichte, eine solche Bedeutung, daß ein ganzes Dritteil der Pandekten aus ihnen entnommen ists. Paulus war mit oder nach Ulpian praefectus praetorio und der fruchtbarste unter allen römischen Juristen; er schrieb über 90 verschiedene, zum Teil sehr große Werkes. Nach diesen, etwa mit der Mitte des dritien Jahrhunderts, hört die produktive Dieser Gegensatz dürfte kaum erweislich sein, man müßte ihn denn schon darin aus· gesprochen finden, dah die beiden großen Juristen fich gegenseitig nicht zitieren.) deckte In⸗ u Buhl, Salvius Julsanus. j. Bo 1888. (Auf“ Julian bezieht sich eine 1899 ent aa n brift R. α α ιι. ι 3 iu ÑÑ wi Lesthaels feinen an L. Getavus Gorreuus Salvius Tulianus Aemilianus) und Genaueres über seine Laufbahn er— jahren; er figuriert darin zuletzt als Prokonsul von Afrika unter Mareus und — stellt; ins— besondeee Ni der Vrovin.iaü iurisiens hast des Gajus ist eg boch egt vweifewaft. besteut. ins efondere sind feine Institutlionen, wenn sie auch da und dort Ausblicke auf dreeen — goeg augenscheinlich vom ftadtrömischen Standpunkt aus geschrieben. Vgl. Wlassak, gesetze IIS. 224 N. 10.) Kuntze, Der Provingialjurist Gajus wissenschaftlich abgeschätzt. 1888. Pernice, Jihe ege der Berliner Akademie. 1885. S. 446 f.). K. Witte, in Ersch u. Grubers Encytlopaͤdie III 14 S. 221ff.