138 II. Zivilrecht. Jurisprudenz rasch und vollständig auf!, Es trat die Zeit des kläglichen Zerfalles des Reiches ein, wo in 50 Jahren 17 Kaiser aufeinander folgten und nur zuletzt Diokletians Tatkraft den Staat vom Untergange rettete. 8 53. Auch die Schriften der römischen Juristen darf man sich der iußeren Masse nach nicht zu groß denken und nicht mit heutigem Maße messen. Justinian sagt, in den Pandekten seien die Schriften sämtlicher benutzten Juristen auf ij20 reduziert; danach würde die ganze juristische Literatur der Kaiserzeit nur etwa 20 —80mal so viel wie die Pandekten ausgemacht haben, also, da diese 8 mäßige Oktav⸗ bände füllen, nur 100 —150 Oktavbände?. Dabei muß man natürlich die Kürze der lateinischen Sprache überhaupt, die konzise und gedrängte Schreibart der Juristen und endlich die eigentümliche kategorische Art ihrer Methode, die fast immer nur die Resultate, nie lange Begründungen gibt, in Betracht ziehen. Die juristische Schriftstellerei, wie sie uns bekannt ist, umfaßt das gesamte positive Recht. Ob auch Rechtsphilosophie und Naturrecht behandett wurden, läßt sich nicht ent— scheiden: von solchen Schriften ist natürlich nichts in die Pandekten Justinians über— gegangen. Doch ist die literarische Bearbeitung nicht eben wahrscheinlich; die Juristen sahen im Rechte selbst die Philosophie, veram non simulatam (Uipian. D. 1, 1. 1, 1). Die einzelnen Teile des Rechtes sind in verschiedener Weise und in verschiedenem, Um— fange behandelt. Im öffentlichen Recht knüpft die Schriftstellerei an die einzelnen Amter an: es werden Anweisungen für deren Verwaltung gegeben (de officio consulis, praefecti praetorio, assessoris u. s. w.); nach unseren Bruchstücken wird dabei die Rechtsprechung hauptsächlich berücksichtigt. Daneben gehen Schriften über Steuerverwaltung (de censibus), Finanzrecht und Städteordnung. Das Strafrecht wird regelmäßig in Form von Er— läuterungen zu den einzelnen Gesetzen, namentlich den Quästionenordnungen, erörtert; zu ystematischer Darstellung ist man nicht gelangt. Dagegen gibt es zusammenhängende Schriften über Strafverfahren (de indiciis publicis)s und einzelne Fragen daraus (de delatoribus, de poenis). Der Zivilprozeß mußte begreiflich zum großen Teile im Zu— sammenhange mit dem Edikte besprochen werden. Über einzelne Punkte wurde mono— graphisch geschrieben (do interdictis, de concurrentibus actionibus, de appellationibus, de testibus). Das amtsrechtliche Verfahren wird selbständig behandelt (de cognitionibus). Bei weitem überwiegend aber sind die Schriften über Privatrecht. Der Form nach hatte man ähnliche Unterschiede wie bei uns, eregetische, systematische, monographische, kasuistische Schriften, unter den verschiedenartigsten Titeln. In der Aus— führung waren freilich alle mehr oder weniger kasuistisch, wie das der Art und Weise der römischen Jurisprudenz entspricht (F46). Eine Ausnahme machen nur die Schriften zur Einführung in die Rechtskunde (institutiones, regulae): sie geben einen kurzen Abriß des gesamten Privatrechtes, arbeiten also Zivil- und Ediktsrecht ineinander. Für unsere Kenntnis geschah das zuerst von Gajus. Sonst wird durchgängig Zivil- und Ediktsrecht auseinandergehalten. Bei dem ersteren wurde das System des Sabinus, das vielleicht wieder auf dem des Q. Mucius beruhte, die allgemeine Grundlage. Die größeren Werke darüber wurden daher libri ad Sabinum betitelt, so von Pomponius, Ulpian und Paulus. Die Werke über das prätorische Recht hatten durchgängig die Form von Kommentaren „ad edictum“, so von Pomponius, Gajus, Ulpian und 1A. M. Hofmann, Kritische Versuche (1885) J. 2[Diese Berechnung erscheint nicht ohne weiteres annehmbar. Sie bezieht sich lediglich auf die Werke, welche die Kompilatoren noch hatten und kannten: das war aber nur ein Bruchteil der Literatur und namentlich vielfach nur Auszüge umfassenderer älterer Werke. Labeo allein hatte 400 Bücher geschrieben; von Pomponius können wir nahe an 800 nachweisen; Paulus war mindestens ebenso fruchtbar; Ulpian stand wenig hinter ihm zuruͤck. Setzt man nach den Büchern des Cicero und Livius den durchschnittlichen Umfang des volumen auf 3640 Oktavseiten, so ergeben 10 Bücher de Waeen J Dann belaufen sich allein die Werke der ebengenannten vier Schriftsteller au aͤnde. 5 8 (Die Schriften de iudiciis publicis beschränken sich nicht auf das Strafverfahren, sondern umfassen auch das materielle Strafrecht.