1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 157 vegen der vielen und großen Veränderungen, die im ganzen Rechte eingetreten waren. Die erste Schwierigkeit haben die Kompilatoren gut überwunden, namentlich bei der kurzen Zeit, die sie brauchten; Lücken, Wiederholungen und Widersprüche sind verhältnismäßig wenige vorhanden. Weniger gewachsen waren sie der zweiten Schwierigkeit, die Inter⸗ polationen sind oft recht oberflächlich und ungeschickt. Das tritt besonders bei der Be— seitigung der alten Rechtsinstitute hervor; die Kompilatoren ändern mechanisch die Worte ind lassen die Rechtsfolgen stehen, die zu den neueingesetzten Instituten nicht passen, so ʒei Manzipation und Tradition; die erste setzt keinen Befitzübergang voraus (D. 28, 8. 162). Doch war allerdings eine vollständige Lösung dieser Aufgabe kaum ohne eigentliche neue Kodifikation des Rechts möglich. Über die gesetzliche Kraft der Sammlung bestimmte Justinian, daß alles Auf— genommene vollständig gelten solle, wie wenn es sein eigenes Gesetz wäre, alles nicht Auf— genommene dagegen gar nicht mehr. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der sogenannten duplex interpretatio der Digesten: die Stellen sind erst auszulegen im Sinne ihrer Ver— fasser; dabei ist der gesamte Gedankengang entscheidend; dann aber im Sinne Justinians; und da kommt es wesentlich auf die praktische Spitze an. In kvörichter, aber nicht beispielloser, legislativer Verblendung verband der Kasser damit das Verbot, die alten Bücher mit seinen Pandekten noch zu vergleichen oder gar neue darüber zu schreiben. Das letztere wurde schon bei seinen Lebzeiten und von den Verfassern der Pandekten selbst übertreten, das erstere scheint man gründlicher befolgt und einfoch durch Vertilgung der alten Bücher gesichert zu haben. Wenigstens läßt fich der absolute Mangel älles und jedes Überrestes kaum anders erklären. 4. Die Institutionen. Das neue Gesetzbuch des eodex iuris und legum machte eine neue Ordnung des ganzen Rechtsstudiums nötig. Justinian hat darüber ein aigenes Gesetz erlassen. Dabei stellte sich heraus, daß für die Einleitung in das Studium n anderes Buch als die alten Institutionen von Gajus, Ulpian u. s. w. notwendig sei. Die Abfassung der Wissenschaft zu überlassen, entsprach dem Geiste der Zeit nicht. Es mußte ein gefetzliches Instituͤtionenkompendium angefertigt werden. Tribonian bekam den Auftrag dazu schon während der Abfassung der Pandekten, und es war schon früher als diese fertig, schon am 21. November 388 wurde es verkündigt (c. Imperatoriam). 8wei Professoren von Konstantinopel und Beryt, Theophilus und Dorotheus, hatten es verfaßt, Tribonian hatte nur die Oberleitung. Sie teilten sich anscheinend so, daß der eine Buch 1 und 8 und 4, 18 (de publicis iudiciis) bearbeitete, der andere Buch 8 und 43 wer dies, wer jenes, ist streitigt. Im ganzen haben sie sich die Sache leicht ge— macht. Sie legten den Gajus wöortlich zu Grunde (daher fehlen Pfand- und Dotalrecht); ä ließen das Veraltete und die historischen Ausführungen weg oder machten kurze Ein— eitungen daraus, schalteten dagegen, damit es nicht gar zu durz würde, Exzerpte aus anderen Schriften ein und fügten auf Justinians besonderen Befehl Zusätze über das sire Konstitutionenrecht hinzu?. Das Ganze wurde in vier Bücher und diese in 8 Titel geteilt, in diesen aber nicht, wie in den Pandekten, die ursprüngliche Quelle genannt sondern alles zu einem einfachen Texte verbunden, wobei Justinian felber als redend fingiert wird. Das Werk bekam volle Gesetzeskraft mit den Pandekten gleichzeitig. Kod 5. Der neue Koder. Die Abfassung der Pandekten machte eine Revision des 9 ex nötig. Die vielen durch die Pandelten veranlaßten Gesetze mußten ihm einverleibt, pr in Inhalt und Ordnung den Pandekten angepaßt werden. Schon im Januar bekam Tribonian den Auftrag, eine „ropétita praelectio“* des Koder zum Zwecke r Veränderungen zu veranstalten. Er nahm den Dorotheus und drei Advokaten zu ditfe und schon am 11. November wurde der Koderx in der neuen Gestalt publiziert Cordi). Exr enthalt uüben 4600 Konsatuttenen 36 sind darunter 80 doppelt und * ist den von Huschke Grupe, De Iustiniani institutionum — e et e zuerst ausgesprochenen Gentet richtig nach). Ferrini, Archi eten? — gründliche Untersuchung über die bei Abfassung der Instututione — —D Neubearbeitung eines früheren Versuchs, Perrini, Bullett. dell' Istit. b. 101 89.