J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 165 eine Eröffnung an beide Völker und betrifft die Abstellung von Übelständen, die bei beiden sich fanden: es gilt unzweifelhaft für beide!. — 5. Im schärfsten Gegensatze hierzu stehen die Langobarden. Das kleine Volk, voll Kampflust und Wagemuts“ (Tacit. Germ. 40), hat zäh und treu wie kaum ein anderer Stamm sein Recht bewahrt. Als die Langobarden (568) sich zu Herren von Oberitalien machten, haben sie die römischen Verwaltungseinrichtungen vollständig beseitigt und die Römer als unterjochtes Volk behandelt. Staatsrechtlich und in den Beziehungen zu den Langobarden kommt deshalb auch für die Römer germanisches Recht zur Anwendung. Im Verkehre der Römer unter sich und vielleicht im Familien- und Erbrechte wird das römische Recht weitergegolten haben. Bis zur Mitte des siebenten Jahrhunderts (edictum Botharis) ist das langobardische Recht von römischem Einflusse ganz frei. Erst mit der Ausdehnung und Befeftigung des Reiches wird eine Einwirkung, namentlich im Urkunden— wesen, bemerlbar. Als es Karl dem Großen im Bunde mit dem Papste gelungen war, die Langobarden zu unterwerfen, galt auch für die Römer der fränkische Grundsatz der Personalität des Rechtes. 6. Eeclesia vivit lege Romana, d. h. die Kirche als Anstalt wird nach römischem Rechte beurteilt (nicht der einzelne Geistliche). Dieser Satz gilt schon in den äliesten Volksrechten der Germanen (IJ. Rib. 58, 1) und scheint nie angefochten worden zu sein. Der Gruͤnd ist, daß die katholische Kirche eine aus dem römischen Reiche übernommene and aufrechterhaltene Einrichtung ist. Daher findet sich das römische Recht in den klirchen— rechtlichen Schriften, Entscheidungen, Bestimmungen und Sammlungen aller Zeiten stets als unzweifelhaft geltend vorausgesetzt. Die Hauptquelle wurde anfangs auch hier das Breviarium doch werden seit dem neunten Jahrhunderte auch Justinians Institutionen, Koder und Novellen, diese in Julians Epitome, benutzt, erst im elften Jahrhundert auch die Pandekten Das Näahere varuüber gehört in die Geschichte des Kirchenrechts. II. Die Wissenschaft. 8 75. Das frühere Mittelalter. In Italien war Justinians Gesetzbuch nach der Eroberung des ostgotischen Reiches eingeführt. Es wurde hier sofort Gegenstand iner Art wissenschaftlicher Behandlung. Die sogencante Turiner Institutionenglosse, d. h. lurze auf den Rid iner Institutionenhandschrift geschriebene Erläuterungen, fällt wohl noch unter Justinian?. Sie zeigt Berührung mit der griechischen Wissenschaft, vielleicht wegen Gleichheit der Quellen. Sie ift spater durch Zutaten vermehrt. Weiter bekunden die Beschäftigung mit den Rechtsbüchern die summa Perusina (ein Koderauszug) aus dem iebenten Jahrhundert und Pistojeser Scholien zum verkürzten Koder?s. Die Rechtsbücher erden in juristischen und anderen Schriflen vielfach benutzt, vorwiegend freilich Koder, PNovellen und Institutionen, während die Pandekten zurücktreten, wenn auch nicht voll⸗ tändig vperschwinden. In Frankreich blieb eine Überlieferung des vorjustinianischen Nehtes, die sich an das Breviar anschloß, in fränkischer und kapetingischer Zeit bestehen; Abschriften der eollatio und der Regeln Ulpians sind noch im neunten bis elften Jahrhunderte demacht worden. Aber das römische Recht ist während dieser ganzen Zeit (bis zum Jahre 1100) in Italien und Frankreich auch schriftstellerisch behandelt worden. Nur über drei Frägen konn man streiten und streitet man lebhafts: wie ausgedehnt und aründlich der Bal. L. Hartmann, Gesch. Italiens im Mittelalter J 117f 8 Aussche Herausgegeben von Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter II 429; unter —* eidung der jüngeren Futaten von Keu ger, Zeer r v ziting, über die annte Turiner Institutionenglosse. 1870. 12 und C —A— (1840). Ohiappelli, La glossa Pistoiese. 1885. Fitting bigrnettn Zither. f. RG., XXIIII. Wos O hz alle weitere Literatur) 9 ing, Die Anfänge der Rechtsschule von Bologna. a auch a Literatur); andererseus M. Conrat. ——3 u —— 1884 (Einleitung). Val. Landsberg,