2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 191 Zahlreiche und umfassende Reformgesetze, die sowohl für die Goten, als auch für die Römer gelten sollten, erließ König Chindaspind (641 -652). Sein Mitregent und Nachfolger Reccesspvind (649 -672) stellte (nicht vor 654) aus den Gesetzen seiner Vor— fahren und aus seinen eigenen als Gesetzbuch für Goten und Römer einen systematisch geordneten Liber iudiciorum, die Lex Visigothorum Receessvindiana, her. Die aus dem Coder Leovigilds herübergenommenen Gesetze tragen darin die Überschrift Antiqua. Die jüngeren haben nach dem Vorbilde der römischen Konstitutionensammlungen den Namen des Gesetzgebers als Inskription an der Spitze. Eine neue Redaktion, die einen großen Teil der aͤlteren Gesehe durch Zusätze veränderte, veröffentlichte König Ervig 681 Lex Visigothorum Ervigiana). Sein Nachfolger Egica (687—-701) erließ zwar eine Anzahl von Novellen, hat aber keine neue Ausgabe der Lex Visigothorum veranstaltet. Ebenfowenig dessen Sohn Wittiza, dem ein vereinzeltes in die Lex aufgenommenes Gesetz zugeschrieben wird. Eine Textform der Ervigiana, welche die jüngeren Novellen hinzu— gefügt hatte, erlangte die Bedeutung einer Lex Visigothorum vulgata. Das Gesetzbuch der Burgunder, die Lex Burgundionum, eine amtliche Samm— lung burgundifcher Königsgesetze, ist zum größten Teile das Werk des Königs Gundobad 47423 16), nach dem sie auch als Lex Gundobada bezeichnet wird. König Gundobad ließ nämlich vor 5301 aus den Gesetzen seiner Vorfahren und aus seinen eigenen einen Laber constitutionum herstellen, der für Rechtshändel nicht nur zwischen Burgundern, sondern auch zwischen Burgundern und Römern gelten sollte. Schon früh zeigte sich das Bedürfnis nach Novellen. Solche wurden noch von Gundobad selbst, dann von seinen Nachfolgern Sigismund und Godomar erlassen und der Lex an passenden Stellen amtlich eingefügt oder angefügt. Die hervorragendste Schöpfung auf dem Gebiete der germanischen Gesetzgebung tellen in der Zeit der Volksrechte die Quellen des langobardischen Rechtes dar. Dieses wurde zuerst unter König Rothari, nicht ohne Verwertung römischer und west— gotischer Quellen, aufgezeichnet und 648 unter dem Namen Pdictus publiziert. Unter dessen Nachfolgern kamen Zusätze von Grimoald, die umfassende Gesetzgebung Liutprands und einige Gesetze der Koͤnige Ratchis und Aistulf hinzu. Aus dem Edictus Lango- bardorum wurde 829 — 882 für den Gebrauch des Herzogs und Markgrafen Eberhard von Friaul ein Rechtsbuch verfertigt, welches die denselben Gegenstand betreffenden Gesetze der einzelnen Könige zusammenstellt und sich deshalb Concordia de singulis eausis nennt. Auf Grund des Edikts, der Kapitularien und späteren Königsgesetze entwickelte sich in Italien eine rege juristische Tätigkeit, die in der Rechtsschule zu Pavia ihren Ausgangs- punkt hatte. Mit dem Edikte wurde das Capitulare Langobardorum zu einem Ganzen, dem Läber legis Langobardorum (Liber Papiensis), verbunden. Zwischen 1019 und 1037 entstand für Schulzwecke eine Sammlung, die dem Gesetzterte Glossen und Gerichts- ormeln beifügte. Für den Gerichtsgebrauch wurde bald nach 1070 ein reichhaltiger Kommentar (Nxpositio) zum Liber Papiensis verfaßt. Eine neue Form erhielt das Rechtsbuch als sogen. Lombarda vor 1100, welche den Rechtsstoff systematisch ordnete, Meichfalls glossiert und im zwölften Jahrhundert kommentiert wurde. Von den sonstigen Quellen des langobardischen Rechtes ist das Cartularium Langobardicum hervorzuheben, eine im elften Jahrhundert entstandene Sammlung von Formeln, wie sie bei der traditio eartas vom Aussteller oder dessen Vorsprecher gesprochen wurden und von mündlichen Erklärungen, die der Abfassung gerichtlicher notitias vorausgingen. . „Leges Visigothorum. Eine kritische Ausgabe der westgotischen Gesetze, die 8. Zeumer für die Mon. Germ hist. veranflaltet, befindet sich im Druck, In der Oktavausgabe Fontes iuris manici antiqui in usum scholarum ex Mon. Germ. hist, separatim editi) liegen, vor die es LEurici und die Lex Réccessvindiana als Leges Visigothorum antiquiores ed Zeumer Di⸗ ur Zeit zugänglichste Ausgabe der Lex vulgata ist die bei Walter. Corp. * Lex Burgundionum. Ausg. von Bluhme, in den Mon. Germ. LI. II 525, besser von RN. von Salis in der Quartserie ver Teges, Sectio I. tomus 2, 1892. Einen genauen Abdruck einzelner Handschriften gab Valentin-Smmith, La Loi Gombeite 1880 f. Pdiotus Tangobardorum. Ausg. von Bluhme in den Mon. Germ. LL. IV, als Schul- ausgabe in 80 u. d. T. Fdictus cetereu ανοum ieges 1869. Liber legis Langob.