194 L. Zivilrecht. Als König Pippin 754 von Papst Stefan I. zum patrieins Romanorum erhoben wurde, sollte er dadurch eine Stellung erlangen, wie sie früher dem Exarchen von avenka ais Vertreler des byzantinischen Reiches im römischen Gebiete von Rechts wegen gebührt hatte. Karl der Große behandelte dieses Gebiet, nachdem er 774 den neuen Titel angenommen hatte, wie einen Teil seines Reiches. An Stelle des Patriziats trat od die Wurde des römischen Kaisers. Das Kaisertum gewährte seinem Inhaber nicht nur das Schutzrecht über die römisch-katholische Kirche, sondern auch die Herrschaft über bas römische Gebiet. Karl der Große betrachtete das Kaisertum zunächst nur als eine persönliche Wurde; erst 818 verband er es mit seinem Reiche und seinem Geschlechte. Die Kaiserkroͤnung, byzantinischer Sitte entstammend, erfolgte bei Karl dem Großen selbst als ein päpstlicher Afkt. Ludwig J. und Lothar J. wurden von ihren Vätern gekrönt, ließen sich aber beide nachträglich vom Papste salben und krönen. Seit der Mitte des neunten Jahrhunderts erschien die päpstliche Salbung als der die Kaiserwürde verleihende Akt. Dauk den im karolingischen Hause eingetretenen Zerwürfnissen war es der römischen Kurie gelungen, die Verleihung der Kaiserwürde im Gegensatz zu der von Karl dem Großen und Ludwig J. betätigten Auffassung zu einem päpstlichen Monopol zu gestalten. Der Konig hat sämtlichen Untertanen gegenüber die Banngewalt. Banngewalt ist das Recht, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Bann heißt ein derartiger Befehl und ebenso die Folge seiner UÜbertretung. Folge der Nichtbeachtung des Königsbannes ist in der Regel eine Brüche von 60 Solidi. Der Bann äußert sich als Friedensbann, ls Verwaltuagsbann und als Verordnungsbann und dient als der wichtigste Hebel zur Ausbildung des das Volksrecht reformierenden Königsrechts. Die Untertanen schulden dem König Treue, sie heißen in merowingischer Zeit leudes oder homines des Königs und bekräftigen ihre Treupflicht durch einen Treueid. Der Konig hat die Heergewalt, er bestimmt, in welchem Umfang die Heerpflichtigen zum Heerdienst im Einzelfalle herangezogen werden sollen, er hält Heerschau ab und führt das Heer, wenn er nicht einen besonderen Heerführer ernennt. Er hat die oberste Gerichtsbarkeit und verwaltet sie persönlich im Königsgerichte. Er vertritt das Reich nach außen hin und entscheidet über Krieg und Frieden. Er ist oberstes Organ der Friedensbewahrung. Der allgemeine Friede erscheint als Königsfriede. Der Koͤnig hat Regierungsrechte in kirchlichen Angelegenheiten, insbesondere das Recht der Berufung von Synoden und der Besetzung der Bistümer. Er besitzt die Amtshoheit und ist Eigentümer des Fiskalgutes. Ihm gebührt das Münzrecht, das Recht auf Zölle und Verkehrs- abgaben. Des Königs Wort genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Sein Zeugnis darf im Rechtsgang bei Verwirkung des Lebens nicht angefochten werden. Wird im Namen des Königs Klage erhoben, so ist — einen Voreid zu bekräftigen. 817. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. Das Staatsrecht der fränkischen Monarchie war hauptsächlich Verwaltungsrecht. Die dem spätrömischen Rechte igentuümliche Trennung des Zivil- und Militärdienstes blieb ihm von Hause aus fremd. Die oberste Reichsverwaltung führte der König selbst. Eine ständige Residenz hatte er deder in merowingischer noch in karolingischer Zeit. Der König hielt Hof in den Pfalzen, die sich in den verschiedenen Teilen des Reichs auf Königsgut befanden. Von den Personen des Hofstaats, auliei, palatini, hatten nur einzelne ein bestimmtes Amt. Die ubrigen standen zur Disposition des Koönigs. Zu jenen zählten die Inhaber der bier germanischen Hausämter (Truchseß, Kämmerer, Marschall und Schenke), die hier on freien, oft von vornehmen Leuten des Gefolges versehen wurden. Doch erscheint Stelle des Truchseß und zwar als oberster Beamter des Hofhalts, der Seneschall oder maior domus. Der maior domus, Hausmeier, hatte am fränkischen Königshofe wahrscheinlich von Anfang an, jedenfalls seit etwa 600, die Anführung der königlichen Gefolgsgenossen, der ogen. Anttustionen. Da diese den Kern der fränkischen Aristokratie bildeten, schwang