2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 195 er sich zu deren politischem Vertreter auf. Seit den Ereignissen, die den Sturz der Königin Brunhildis herbeiführten, ist der oberste Beamte der Hofverwaltung der erste Beamte der Staatsverwaltung geworden. Die hauswirtschaftlichen Funktionen seines Amtes sind von da ab einem besonderen Seneschalk übertragen. Der Hausmeier wurde arsprünglich vom König ernannt, vorübergehend von den Großen des Reichs präsentiert »der geradezu gewählt. Schließlich wurde das Amt, das die wesentlichen königlichen Rechte an sich gezogen hatte, Erbgut des austrasischen Herzogsgeschlechtes der Arnulfinger. Als der letzte Hausmeier sich zum fränkischen König erhoben hatte, ließ er das Amt des Hausmeiers erlöschen, ja das Königtum befolgte von da ab die Politik, die Ausbildung eines kräftigen und ständigen Zentralbeamtentums für das Reich zu verhindern. Die königliche Kanzlei steht in merowingischer Zeit unter dem Referendarius, in arolingischer unter dem Kanzler. Der merowingische Referendar fertigt u. a. auch die vöniglichen Gerichtsurkunden aus, jedoch, da er nicht etwa als Gerichtsschreiber an den Verhandlungen des Königsgerichtes teilnimmt, auf Grund eines vom Pfalzgrafen als Beisitzer des Königsgerichtes abgegebenen Referates, das als testimonium comitis palatii in dem Kontert der Urkunde ausdrücklich erwähnt wird. In karolingischer Zeit ist die Ausstellung der Gerichtsurkunden aus dem Ressort der Kanzlei ausgeschieden, es existieren hesondere Gerichtsschreiber, die dem Pfalzgrafen unterstellt sind, eine Neuerung, die mit der verschiedenen Behandlung des Urkundenbeweises im salischen und ribuarischen Rechte usammenhängt und das Verschwinden der das Referat des Pfalzgrafen betreffenden Klausel in den placita zur Folge hat. Der karolingische Pfalzgraf hat außerdem in weltlichen Sachen den Vortrag vor dem König und fungiert in Vertretung des Königs als Richter, in welcher Eigenschaft er für minder wichtige Sachen als ständiger Vertreter bestellt ist. Die am Hofe lebenden Geistlichen, zu denen in karolingischer Zeit auch die Kanzleibeamten gehörten, standen unter der Aufsicht und Leitung des ersten Hofkaplans, brimus capellanus, archicapellanus, der in kirchlichen Angelegenheiten den Vortrag vor dem Könige hatte. Ludwig der Deutsche vereinigte dann das Amt des Hofkaplans mit dem des Kanzlers. Seit der Leiter der Kanzlei zugleich das Haupt der Hofklerisei war, zewann er hervorragenden politischen Einfluß. In Sachen der Hof- und Reichsverwaltung beriet sich der König, wie das in der Natur der Dinge lag, zunächst mit Personen des Hofstaats, die sein besonderes Vertrauen genossen. Er fragte um Rat, wen er eben fragen wollte. Es gab aber auch berufsmäßige Räte des Königs, die er aus seiner tändigen Umgebung wählte oder von auswärts an seinen Hof zog. Sie führten den Amtstitel congiliarii und hießen wohl auch senatores oder consiliarii a secretis. Beamte für die Verwaltung der königlichen Domänen waren unter den Merowingern die domestici. Es gab einen domestieus am königlichen Hofe, welcher die Oberaufsicht über die Domänenverwaltung hatte. Außerdem walteten domestiei in den einzelnen Provinzen des Reichs. Noch in merowingischer Zeit zog der Hausmeier die Funktionen des Hofdomestikus an sich. Die provinziale Domänenverwaltung steht in karolingischer Zeit unter der Aufsicht uͤnd Kontrolle der königlichen Missi. Die ständigen Domänen— beamten erscheinen nunmehr unter dem Namen actores dominici. Der einzelne Guts— kompler, kscus, ist in eine Anzahl ministéria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten des actor, einem maior, zugewiesen ist. Offentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Großen des Reichs auf den Reichs⸗ oder Hoftagen zu beraten, die in der Regel im Anschluß an Hoffestlichkeiten stattfanden. Sie enthalten den rechtsgeschichtlichen Keim unserer siändischen und parla— mentarischen Vertretungskörper. Die Teilnahme erscheint nicht unter dem Gesichtspunkte des Rechts, sondern der Pflicht und beschränkt sich tatsächlich auf das höhere geistliche und weltliche Beamtentum und auf die Antrustionen der merowingischen, die königlichen Vasallen der karolingischen Zeit. Im Monat März, seit 755 im Mai wurde Heerschau abgehalten; die Heerversammlung hieß daher Märzfeld, dann Maifeld (auch wenn sie etwa in den Hochsommer fiel). Bei dieser Gelegenheit machte man, dem versammelten Volke Mitteilung über wichtigere Entschlüsse, mitunter deshalb, um sich die Akklamation zu verschaffen, ein Vorgehen, in welchein das einzige Moment der fränkischen Verfassung