198 II. Zivilrecht. allein die zunehmende Leistungsunfähigkeit der kleinen Grundbesitzer und die veränderte Art der Kriegführung brachten den auf der allgemeinen Untertanenpflicht beruhenden Heerbann allmählich zur Auflösung und veranlaßten die Heeresverwaltung, das Volks— ufgebot durch Lehnsmilizen, die Fußtruppen durch Reiter zu ersetzen. Grundsätzlich sastete im fraͤnkischen Reiche die Heerpflicht auf allen freien und wehrhaften Männern. Koönigliche Verordnung bestimmte, in welchem Umfang für den einzelnen Fall das Auf— gebot der Wehrpflichtigen erfolgen solle; leitende Gesichtspunkte waren hierbei das jeweilige Frfordernis der Heeresstärke und die Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Um letztere zu herücksichtigen, wurde für das einzelne Aufgebot eine nach königlicher Anordnung wechselnde Vermoͤgenquote als die dem persönlichen Heerdienst zugrunde legende Einheit festgesetzt. Armere Freie wurden in der Weise zu Gruppen vereinigt, daß man nur von einem den personlichen Heerdienst verlangte, die anderen aber zu einer Beisteuer (adiutorium) verpflichtete. Wer widerrechtlich ausblieb, mußte die königliche Bannbuße bezahlen. Die Durchfuüͤhrung des Aufgebots fiel dem Grafen anheim, dem auch ein beschränktes Dispensationsrecht eingeräumt war. Hintersassen und Vasallen hatte in karolingischer Zeit ihr Sentor, der Grund- oder Lehnsherr, aufzubieten. Handelte es sich um die Verteidigung des Landes gegen feindliche Einfälle, so war jedermann ohne Ausnahme herpflichtet, dem Rufe zur Landwehr (lantwéri) zu folgen. Während die Heeresverwaltug genötigt war, den Druck, mit dem die Heerpflicht auf den kleineren Grundbesitzern lastete, nehr und mehr zu erleichtern, wurde andrerseits der Kriegsdienst, den sie zu leisten ver— mochten, durch eine Veränderung militärisch-technischer Natur mehr und, mehr entwertet. Die Heere, welche die Gründung des fränkischen Reiches vollbrachten, bestanden fast aus⸗ chließlich aus Fußvolk; nur die Führer und Gefolgsgenofssen waren beritten. Im vierten und fünften Jahrzehnt des achten Jahrhunderts machte sich aus Anlaß der Kämpfe mit den Arabern das Bedürfnis nach Schöpfung einer leistungsfähigen Kavallerie geltend. Karl Martell und seine Söhne griffen zu diesem Zwecke an das Kirchengut. Sie ver— zabten Kirchengüter an fränkische Große, die ihrerseits durch Weiterverleihungen kleinere Vasallen in den Stand setzten, sich reitermäßig auszurüsten. Der vermehrten Reiterei wegen sah schon Pippin sich genötigt, das Märzfeld in den Mai zu verlegen. Hand in hand mit dem Lehnwesen schritt das Reiterwesen von Westen nach Osten vor. In West⸗ Fanzien sind schon um die Mitte des neunten Jahrhunderts die Heere fast ausschließlich Reiterheere, die zum Teil aus freien Vasallen und zum Teil aus Ministerialen, reiter— maͤßig ausgerüstelen Knechten, bestehen. Bei den rechtsrheinischen Stämmen hat sich diese Entwicklung erst in der nachfränkischen Zeit durchgesetzt. Die Gerichtspflicht lastete hauptsächlich auf der Hundertschaft, deren Gerichtsversamm— lungen für Streitigkeiten aus der ganzen Grafschaft zuständig waren, und bezog sich in zleicher Wese auf die echten ungebotenen Dinge des Volksrechtes, die vom Grafen abge— halten wurden, wie auf die gebotenen Dinge, die Graf oder Zentenar nach Bedarf kraft hrer Amtsgewalt ansetzten, und in denen nur causae minores, nicht aber die dem echten Ding vorbehaltenen causae maiores entschieden werden konnten. Die allgemeine Gerichts- Fflicht mußte in karolingischer Zeit, weil sie sich angesichts der eingetretenen Ungleichheit der Besitzverhältniffe für die ärmeren Freien als zu drückend erwies, auf drei allgemeine Gerichtsversammlungen im Jahre beschränkt werden; für die gebotenen Dinge wurde sie zurch die Bestellung ständiger Urteilfinder, der Schöffen (scabini), ersetzt. 8 20. Die Anfünge des Lehnsstaateßs. Während die Verfassung der älteren merowngischen Zeit im wesentlichen auf dem Grundsatz der gleichen Unterordnung aller Untertanen unter das Königtum und damit unter die Staatsgewalt beruhte, machte sich seit der Wende des siebenten Jahrhunderts eine tiefgreifende Verschiebung geltend, welche inen Teil der Untertanen in ein näheres Verhältnis zum König brachte, einen anderen ber unmittelbaren Einwirkung der öffentlichen Gewalt in gewissen Beziehungen entrückte und so eine Auflockerung des allgemeinen Üntertanenverbandes herbeiführte. Verschiedene, zum Teil in die spätrömische Zeit Galliens zurückreichende Verhältnisse wirkten zusammen, im diese Veränderung in die Wege zu leiten. Insbesondere kommen dafür das Benefizial—