200 II. Zivilrecht. hun dene Grundbesitz, pertinentia comitatus, als Benefizium behandelt. Als hiermit das Amt eine privatrechtliche Basis gewonnen hatte, nahmen die Amtsbefugnisse selbst allmählich den Charakter des Lehns an. Die Grundherrlichkeit. Die auf den Gütern der Grundherren ansässigen deute standen nicht bloß in wirtschaftlicher und privatrechtlicher Abhängigkeit, sondern der Grundherr übte über gewisse Klassen derselben auch Befugnisse, die im Laufe der Zeit öffentlichrechtliche Bedeutung erlangten. Für das fränkische Reich sind deutsch— rechtliche und römischrechtliche Wurzeln der Grundherrlichkeit zu unterscheiden. Nach deutschem Rechte haftete der Grundherr für seine Unfreien, für die Halbfreien und für solche Freie, die ihm schutzhörig waren. Die merowingische Rechtssprache faßt sie zusammen als homines unde mithio redebet, d. h. als die Personen, für die er Verantwortung schuldet, ein Ausdruck, der in der karolingischen Zeit verschwindet, in der man schlechtweg von homines oder homines commanentes spricht. Der Herr haftete entweder für die verwirkte Buße oder dafür, daß der homo vor das öffentliche Gericht gestellt wurde, wvenn ihn Dritte belangten. In Fällen, in welchen öffentliche Strafen in Frage standen, war der Grundherr verpflichtet, seine Leute dem öffentlichen Richter auszuliefern, der aber auch das Recht hatte, den Schuldigen selbständig zu greifen. Mit Rücksficht auf jene haftung des Grundherrn wurde es Sitte, daß Dritte sich zunächst außergerichtlich an den Grundherrn oder dessen Beamten wendeten, der dann die Sache untersuchte und aach dem Ergebnis der Untersuchung erledigen ließ. Fand sich der Dritte dadurch nicht befriedigt, so mochte er sich an den öffentlichen Richter wenden. Jene interne Erledigung —D— der Ausgangspunkt der grundherrlichen Gerichtsbarkeit geworden. Diese war vorhanden von dem Zeitpunkte ab, da die Rechtsordnung dem Dritten zur Pflicht machte, zunächst den Grundherrn oder dessen Vogt anzugehen, und die öffentliche Jurisdiktion auf den Fall der Justizverweigerung und des Rechtszuges beschränkte. Dazu ist es aber in der sränkischen Zeit noch nicht oder doch nicht allgemein gekommen. In Gallien übten schon in vorfränkischer Zeit die größeren Kirchen und größere Grundbesitzer (homines potentes) über ihre Leute, zum mindesten wenn diese untereinander prozessierten, eine selbständige Gerichtsbarkeit aus, die der Kompetenz des spätrömischen defensor entsprach. Sie ist, oweit sie behauptet wurde, ebenso wie die Sonderjurisdiktion, die den Kirchen über zewisse Klassen der von ihnen abhängigen Bevölkerung zustand, in die Immunität über— zegangen, deren verfassungsgeschichtliche Bedeutung zum Teil darin besteht, daß sie die Reste unorganischer Gerichtsbarkeit notdürftig in den allgemeinen Rahmen der fränkischen Gerichtsverfassung einfügte. Die militärische Bedeutung der Grundherrschaft, die sich in dem Aufgebot der Hintersassen durch den Grundherrn äußerte, wurde bereits erwaähnt!. Seit der Umbildung des Heerwesens ist sie in der Vasallität und Ministerialität auf— gegangen. Die Wurzeln der Immunität reichen in die römische Zeit zurück. Sie hat bei den Franken ihren Ausgangspunkt in der Stellung des Königsgutes, das nicht etwa unter den Grafen und ihren Unterbeamten stand, sondern von besonderen königlichen Domänenbeamten verwaltet wurde. Wie im römischen Reiche die kaiserlichen Domänen von Steuern und öffentlichen Fronden befreit waren, so genoß auch das fränkische Königsgut die Immunität. Allein, neben der Freiheit von Abgaben und Fronden schloß die fränkische Immunität auch die Gerichtsbarkeit über die Immunitätsleute in sich, soweit sie einen finanziellen, rein fiskalischen Charakter hatte und die von jenen verwirkten Friedensgelder und Bannbußen in Frage kamen. Durch königliches Privileg ging die Immunität auf die Kirchengüter über, für die sie schon unter Ludwig J. als herrschende Regel erscheint. Durch das Benefizialwesen gelangten die weltlichen Großen in ihren Henuß, indem das Benefizium als Eigentum der Krone rechtlich den Charakter des Kron— gutes beibehielt. Die Immunität wehrte den öffentlichen Beamten, das Immunitäts- gebiet in amtlicher Eigenschaft zu betreten (Verbot des introitus), fiskalische Gefälle zu 1 Siehe oben Seite 198.