226 II. Zivilrecht. der Zeit bildete sich in dieser Beziehung ein bestimmtes Herkommen aus. Besonders stark war das Reichskirchengut belastet. Später wird für die Feststellung der Kontin— gente die Zustimmung des Reichstags verlangt. Seit dem fünfzehnten Jahrhundert be— ginnen die Reichsheere sich in geworbene Söldnerheere umzuwandeln und werden neben den Reitern die Landsknechte ein bedeutsamer Faktor des Heerwesens. Allgemeine und dauernde Reichssteuern gab es nicht. Die Abgaben, mit welchen seit Feudalisierung des Heerdienstes der davon befreite bäuerliche Grundbesitz belastet wurde, fielen nicht an das Reich, sondern an die territorialen Gewalten. Doch bezog der König spätestens seit dem zwölften Jahrhundert ordentliche Steuern aus den könig— lichen Städten, aus den Judengemeinden, aus dem Reichskirchengut und aus den Reichs- dörfern. In der königlichen Kammer bestanden besondere Matrikeln für die Veranlagung der steuerpflichtigen Orte. Neben den ordentlichen Steuern erhob der König bei besonderen Anlässen außerordentliche Steuern. So z. B. Rudolf J. zur Abhaltung von Hoftagen. Eine allgemeine Reichssteuer wurde aus Anlaß der Hussitenkriege unter Sigismund auf— erlegt, zuerst als gemeiner Pfennig, dann nach dem System der Matrikularumlagen. Daß es an einer durchgreifenden Finanzverfassung und an einer geregelten Finanzverwaltung jehlte, war eine der Hauptschwächen des deutschen Reichsstaatsrechts. Man lebte von der Hand in den Mund und half sich zur Not mit der Veräußerung oder Verpfändung von Finnahmequellen. 8 36. Die Kirche. Da der König das Recht hatte, die Bischöfe zu ernennen und die Reichsabteien kraft seines Eigentums daran zu besetzen, so wurde es in nachfränkischer Zeit Politik des deutschen Königtums, in den Bischöfen die Stützen seiner Herrschaft zu suchen und die Bistümer und Reichsabteien mit öffentlichen Rechten und königlichen Be— sitzungen auszustatten, womit begreiflicherweise das Streben Hand in Hand ging, die Ab— jängigkeit der Reichskirchen zu steigern. Bistum und Reichsabtei waren Reichsämter, die den großen Vorzug besaßen, daß der König bei ihrer Besetzung nicht wie bei den welt— lichen Reichsämtern Erbansprüche zu berücksichtigen hatte. Die Übergabe des Bistums und der Abtei (Investitur) erfolgte durch Darreichung des Hirtenstabs oder mittelst Ring und Stab, ohne daß dabei zwischen temporalia und spiritualia unterschieden worden wäre. Als Papst Gregor VII. in schroffem Widerspruch zu dem bestehenden Rechte die Laieninvestitur verbot, war dies eine revolutionäre Maßregel, der sich der deutsche König nicht fügen konnte, ohne einen politischen Selbstmord zu begehen. Durch das Wormser Konkordat, das den Investiturstreit zum Abschluß brachte, wurde zwar die kanonische Wahlform anerkannt und die Investitur mit Ring und Stab beseitigt, zugleich aber im Sinne der kaiserlichen Partei die Unterscheidung der spiritualia und der temporalia praktisch durchgeführt, indem bestimmt wurde, daß der Gewählte — in Deutschland vor der Weihe — gegen Treueid und homagium vom König die Regalien per sceptrum em— »fangen solle. Als Regalien faßte man aber die Gesamtheit aller den einzelnen Bis— tümern zugehörigen Gütermassen und weltlichen Rechte ohne Unterscheidung des Erwerbs-— titels zusammen. An den Rechten des Königs über das Reichskirchengut und die sonstigen der Kirche zustehenden Regalien hat der Ausgang des Investiturstreites im wesentlichen nichts ge— indert, wohl aber eine Umwandlung angebahnt, welche die rechtliche Auffassung des Ver— hältnisses der Reichskirchen zum Reiche betrifft. Das Reichskirchengut war tatsächlich von je ein dem echten Lehen verwandtes Besitzverhältnis. Es wurde aber nicht von Anfang an als Lehen aufgefaßt, obwohl es dem Inhaber Pflichten und Beschränkungen auferlegte, die zum Teil über das echte Lehen hinausgehen und in letzter Linie auf Grundsätze des germanischen Schenkungsbegriffes zurückführen. König oder Reich galten nicht etwa als Eigentümer des Kirchengutes, allein es wurde in der Hand des jeweiligen Amtsinhabers wie ein vom König geschenktes Gut behandelt. Der König übte die Rechte des Gebers. Zu Veräußerungen und zu Belastungen war seine Zustimmung erforderlich. Starb der Amtsinhaber, so hatte der König das Recht der Investitur des Nachfolgers; seit Friedrich J. nahm er auch das aus dem Eigenkirchenrechte stammende ius spolii in Anspruch. Sede