228 II. Zivilrecht. gelangten, die keinen Teil des Hofstaates bildeten. So kam die oberste Leitung der Reichskanzlei, das Erzkanzleramt, an den Erzbischof von Mainz. Er behielt es, von kürzeren Unterbrechungen abgesehen, für Deutschland, während ein Erzkanzleramt für Italien von Konrad JII. mit dem Erzbistum Köln, ein Erzkanzleramt für Burgund gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts mit dem Erzbistum Trier verbunden wurde. Die Erzkanzler fungierten als solche nur bei wichtigen und bei besonders feierlichen Anlässen. Die eigentlichen Kanzleigeschäfte leitete der vom König ernannte Hofkanzler. Unter den Hofkanzlern standen die Protonotare, denen eine Anzahl von Notaren und Schreibern unterstellt war. Die pfalzgräfliche Kanzlei, wie sie in karolingischer Zeit entstanden war, fiel mit dem Hofamte des Pfalzgrafen hinweg. Dagegen erhielt der 1285 geschaffene oberste Hofrichter eine besondere Gerichtskanzlei. Die Funktionen der vier alten Hofbeamten, des Truchseß, des Marschalls, des ämmerers und des Schenken, wurden bei besonders feierlichen Gelegenheiten, so bei der Krönung, von den Inhabern der Erzämter versehen. Den täglichen Dienst am Hof leisteten Reichsministerialen. Zu den vier alten Hofämtern trat unter Philipp das des Küchenmeisters hinzu. Im Laufe der Zeit sind diese Hofämter Erbämter bestimmter Familien geworden. Die neuen AÄmter, die seit dem dreizehnten Jahrhundert am Hofe des Königs ent— standen, wurden der Territorialverwaltung entlehnt, ein deutliches Zeichen, daß das Reich als solches aufgehört hatte, die treibende Kraft für die Fortbildung des Amterwesens zu sein. Dahin gehören das dem Königreich Neapel und Sicilien entlehnte Amt des obersten Hofrichters und das an oberdeutschen Fürstenhöfen vorgebildete Amt des Hofmeisters, das seit Anfang des vierzehnten Jahrhunderts auch am Königshofe erscheint. Ursprünglich ein rein wirtschaftlicher Beamter, erlangte der Hofmeister (magister curiae) neben der obersten Leitung des Hofhalts wesentlichen Anteil an den Regierungsgeschäften. Unter Ruprecht wurde das Amt nach territorialem Vorbilde gespalten, indem die wirtschaftlichen Aufgaben einem Haushofmeister, die Regierungsgeschäfte einem Obersthofmeister zugewiesen vurden. Dieser erhielt zugleich die erste Stelle im königlichen Hofrat, einem Kollegium, zu welchem der König seit dem vierzehnten Jahrhundert eine Anzahl ständiger Ratgeber und Vertrauensmänner zusammenzufassen begann. Aus Italien stammt das Amt eines Hofpfalzgrafen, das in Deutschland seit Karl IV. vom König verliehen wird und zur Ernennung von Notaren, zur Legitimation unehelicher Kinder und zu anderen Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit ermächtigt. Wie in fränktischer Zeit pflegte der König wichtigere Reichsangelegenheiten mit den geistlichen und weltlichen Großen des Reichs auf Hof- oder Reichstagen zu beraten. Die Grenze zwischen Hof- und Reichstagen war eine fließende. Reichstag war ein Hoftag von allgemeinerer Bedeutung. Bischöfe, Reichsäbte und Lehnsmannen des Königs waren verpflichtet, auf den Hoftagen zu erscheinen und solange zu verweilen, bis der König sie entließ. Die Berufung eines Hoftages und die Auswahl der Geladenen lag im Belieben des Königs. Eine Pflicht, die Großen um ihren Rat zu fragen oder ihn zu befolgen, bestand für den König anfänglich nicht. Allein seit dem zwölften Jahrhundert wurde aus dem Beirat der Großen allmählich ein Recht der Beschlußfassung, aus der ursprüng- lichen Verwaltungsmaßregel ein Grundsatz der Reichsverfassung, aus der Pflicht der Hof⸗ fahrt ein Recht der Reichsstandschaft, d. h. das Recht, an den Verhandlungen der Reichs- tage mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Dieses Recht erlangten die Kurfürsten, die Fürsten und Herren, aber nicht die Reichsministerialen, die namentlich in staufischer Zeit auf den Reichstagen erschienen waren. Seit Wilhelm von Holland sind auch Städte auf den Reichstagen vertreten, aber als minderberechtigte Teilnehmer, indem sie nur bei gewissen Anlässen, wie bei Landfriedensaufrichtungen, zugezogen werden, dagegen in Sachen, die sie nicht unmittelbar angehen, kein Votum haben. Auch diese beschränkte Reichsstandschaft erwarben nur die Reichsstädte und die bischöflichen Städte. Kraft alten Herkommens konnten Reichstage nur in Reichsstädten und in bischöflichen Städten statt— finden. Die Beschlußfassung erfolgte in der Form der gerichtlichen Urteilfindung. Seit