2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 229 dem vierzehnten Jahrhundert findet sich, daß die Kurfürsten, die Fürsten und Herren und die Städte sich in gesonderter Beratung schlüssig machen. 8 38. Das Ämterwesen in den einzelnen Teilen des Reiches. Nach Auflösung der fränkischen Monarchie blieb in Deutschland das fränkische Amterwesen bestehen, sowen es in den einzelnen Stammesgebieten durchgedrungen war. Nach wie vor waltete als ordentlicher Richter in den Grafschaften der Graf, in seiner richterlichen Tätigkeit auch Landrichter, iudex provincialis, genannt. Der Unterbezirk der Grafschaft, die Hundert— schaft oder Zent, in Sachsen Go, stand unter dem centenarius, z2entenaere, zentgräve, n Sachsen unter dem gögreve. Vollzugsorgan des Grafen war der gräfliche Schultheiß, Schulze oder Frone (fries. skelta oder frana). Doch ist der Schulze, indem sein Ami mit dem des Centenars verschmolz, häufig zum Unterrichter geworden. Eine höhere Stellung nahm er bei den ostfälischen Sachsen ein, wo ihm die Vertretung des Grafen und der Mitvorsitz vor Gericht gebührte, während als Vollzugsorgan der vom Grafen eingesetzte Fronbote fungierte. Die fränkische Schöffenverfassung ist nicht überall durch— gedrungen oder in Bestand geblieben. Bei den Friesen erhielten sich als ständige Urteil— inder die ihnen eigentümlichen Asegen. In Bayern berief der Richter zur Findung des Urteils eine Anzahl von Beisitzern aus den Dinggenossen, die sogen. Vorsprecher des Rechtes. Die karolingische Einrichtung der königlichen Missi hat sich in den deutschen Stamm— landen nicht erhalien. Doch schob sich um die Wende des neunten Jahrhunderts zwischen das Königtum und die gräfliche Gewalt eine neue politische Macht ein, das Stammes herzogtum. Der Stammesherzog hatte die Führung der militärischen Kräfte des Stammes, r übte für den Umfang seines Herzogtums eine übergeordnete Gerichtsbarkeit aus, hielt Hoftage ab, auf welchen die ihm untergebenen Grafen, in Bayern auch Bischöfe und Markgrafen, zu erscheinen hatten. Um der herzoglichen Gewalt ein Gegengewicht zu schaffen, schritt das Königtum seit Otto J. zur Bestellung von Stammespfalzgrafen, deren Amt an das der ständigen missi regis Italiens anknüpft. Der Pfalzgraf hatte in Ver— retung des Königs dessen Rechte innerhalb des Stammesgebietes wahrzunehmen, ins— besondere oblag ihm die Aufficht über die königlichen Guͤter und Einkünfte. Im Kampfe gegen das widerspenstige Stammesherzogtum fand der deutsche König einen Bundesgenossen an den Fürsten, die dem Herzog untergeordnet waren. Dem doppelten Drucke von oben und von unten vermochte es auf die Dauer nicht zu widerstehen. Mit dem Sturze Heinrichs des Löwen ist die Zertrüummerung des Stammesherzogtums entschieden. Die Landfriedensvereinigungen führten zur Ausbildung kommissarischer Landfriedens- zerichte für bestimmte Bezirke. Auf den Vorsitz in solchen Gerichten scheint die hervor— agende Stellung des Landgrafen von Thüringen zurückzugehen, während im übrigen der Titel Landgraf solchen Grafen zuteil wuͤrde, die nach Auflösung der Gauverfassung die höhere Gerichtsbarkeit und gewisse andere gräfliche Rechte im Umfang des alten Amts— bezirkes behauptet hatten. Eine selbständigere Stellung und eine straffere Gewalt als die übrigen Grafen besaßen die Markgrafen. Sie übten die höhere Gerichtsbarkeit persönlich oder durch stell— bertretende Beamte aus, ohne daß für diefe das Erfordernis der königlichen Bannleihe bestand, Sie dingten, wie der Sachsenspiegel sagt, bei eigenen Hulden. Uber größere Komplexe von Krongütern und über koͤnigliche Abteien waren Reichs— dögte gesetzt aIs Verwaltungsbeamte und zur Handhabung der «axräflichen Gerichtsbarkeit. F39. Die Landeshoheit. Eine vollständige Anderung seiner staatsrechtlichen Srundlagen erlitt das Reich durch die Ausbildung der Landesherrlichkeit oder Landes— hoheit. Die wesentlichen Ursachen dieses Prozesses, der in der gräflichen Gewalt seinen gentlichen Ausgangspunkt hat, sind in kurzem folgende. Die gleichmäßige Einteilung des Reichs in Grafschaftsgaue verschwand (sogen. Gauauflösung). Die zahlreich empor— chießenden Immunitäten zerschnitten oder durchlöcherten die gräflichen Amtssprengel. Grafschaftsgaue spalteten sich in mehrere Grafschaften. Andrerseits wurden mitunter