234 II. Zivilrecht. Die Städte waren regelmäßig befestigte Orte. Burg war die älteste deutsche Bezeichnung der Stadt. Doch gab es einerseits Burgen, die nur Kastelle, nicht Staädte waren, und einzelne Städte, die offene Vororte von Burgen bildeten. Im drei— zehnten Jahrhundert begann man die Ummauerung als rechtliches Erfordernis der Städte anzusehen. dem zwölften Jahrhundert wurden aus wirtschaftlichen und politischen Gründen Städte „aus wilder Wurzel“ gegründet und Dörfer oder stadtähnliche Anlagen zu Städten erhoben, indem man die typisch gewordene Städteverfassung auf sie übertrug. In der ersten Phase seiner Entwickelung entfaltete sich das Städtewesen unter dem Schutze der Stadtherrschaft. Seit dem Ausgang des zwölften Jahrhunderts beginnt eine zweite Periode der städtischen Verfassungsgeschichte, die Periode, in der die Städte auf Kosten und zum Teil gegen den Willen des Stadtherrn ein mehr oder minder aus— gedehntes Recht der Selbstverwaltung gewinnen. Als Organ der aufstrebenden Bürger— schaft erscheint allenthalben der Stadtrat, dessen Entstehungsgeschichte streitig ist. Er scheint in den einzelnen Städten auf verschiedenartigen Grundlagen erwachsen zu sein. Zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts entspannen sich um des Stadtrats willen, namentlich in den bischöflichen Städten, heftige Kämpfe zwischen dem Stadtherrn und der Bürgerschaft. Abgesehen von den landesherrlichen Städten, in denen der Landesherr nicht selten die Ernennung oder doch die Bestätigung der Stadträte geltend machte, war der Ausgang der kommunalen Bewegungen der, daß die Bürgerschaft sich von der Stadt— herrschaft im wesentlichen befreite, während die Ratmannen, den Bürgermeister an der Spitze, sich als Vertreter der Bürgerschaft zur eigentlichen Stadtobrigkeit aufschwangen. Besteuerungsrecht, Gerichtsbarkeit, Zoll und Münze und die übrigen Hoheitsrechte des Stadtherrn fielen der Reihe nach an die Stadt; die von jenem eingesetzten Magistrate wurden beseitigt und durch die Organe der Bürgerschaft ersetzt, welche ihre Befugnisse nicht als subjektives Privatrecht, sondern kraft ihres Amtes im Namen der Stadtgemeinde verwalteten. Die Städte dehnten ihre Gewalt über das eigentliche Weichbild aus, indem sie außerhalb der Stadt wohnende Personen in den Bürgerverband aufnahmen. Die wachsende Macht der Städte weckte den Widerstand der Fürsten, unter deren Druck das auf ihre Hilfe angewiesene Königtum zeitweise sich zu städtefeindlichen Gesetzen herbeiließ; doch wurden sie durch Verwaltungsmaßregeln zu gunsten der Städte teilweise aufgewogen und vermochten die Entwickelung des Städtewesens nicht mehr rückgängig zu machen. Denn die politische Bedeutung der Städte beruhte im Verhältnis zu den Landesherren haupt— sächlich auf ihrem finanziellen Übergewicht, das durch die Reichsgesetzgebung nicht betroffen wurde. Die Städte waren die Geldmächte jener Zeit, eine Tatsache, die sich aus der Ausbildung der Geldwirtschaft, aus dem Vorhandensein eines zahlreichen leistungsfähigen Mittelstandes und aus dem städtischen Steuerwesen erklärt. Dieses beruhte zum Teil auf indirekten Abgaben, auf dem sogen. Ungeld. Daneben kannte man die direkte Be— steuerung, Schatzung; doch trat diese in manchen Städten nur ausnahmsweise ein. Seit dem vierzehnten Jahrhundert begannen die Städte im Wege der Leibrentenverkäufe und anderer Kreditgeschäfte städtische Anlehen aufzunehmen. Der Gegensatz zu den Fürsten drängte die Städte zu vereinigtem Handeln. Sie traten vom dreizehnten Jahrhundert ab zu Städtebündnissen zusammen, die in ent— scheidender Weise in die Reichsangelegenheiten eingriffen und die Heranziehung der Städte zu den Reichstagen zur Folge hatten. So haben die bischöflichen Städte und die auf ursprünglichem Königsgute im Anschluß an königliche Pfalzen und Burgen erwachsenen Reichsstädte die Reichsstandschaft erworben, die dagegen den landesherrlichen Städten ver— sagt blieb. Unter den zahlreichen Städtebünden sind aus dem dreizehnten Jahrhundert der große rheinische Städtebund und die Hanse hervorzuheben. Jener, zu politischen Zwecken und zur Erhaltung des Landfriedens gegründet, gab sich 1254 eine feste bundes— staatliche Organisation, hat aber nach kraftvollem Eingreifen in die Reichspolitik seine Be— deutung rasch wieder verloren, nachdem er durch den Beitritt von Fürsten und Herren den rein städtischen Charakter eingebüßt hatte. Dagegen war die Hanse eine Verbindung niederdeutscher Städte zu Handelszwecken und zum Schutz des gemeinen deutschen Kauf—