2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 243 bewirtschafteten, erwarben sie unvererbliches oder bedingt vererbliches Recht. An die Scholle gebunden, konnten sie nicht ohne die Scholle veräußert, nicht ohne Rechtsarund davon entfernt werden. Für rechtlos galten in ältester Zeit auch die Fremden. Doch milderte das Gast— recht die Härte dieses Rechtssatzes. Fremde, die heimische Märkte besuchten, schützte der Martktfriede. Zudem konnte sich der Fremde unter den Schutz eines Volksgenossen stellen. Schon früh bildete sich ein subfidiärer Schutz des Königs zu gunsten von Fremden, die einen anderen Schutzherrn hatten. Im Deutschen Reiche wurde der Fremdenschutz ein nutzbares Regal, das die Landesherren namentlich in der Richtung geltend machten, daß sie den Nachlaß des in ihrem Lande verstorbenen Fremdlings nach Ablauf von Jahr und Tag oder ohne solche Frist sich aneigneten oder wenigstens einen Abzug erhoben. Die vorhandene Rechtsfähigkeit konnte vollständig verloren gehen, wenn jemand aus der Friedensgemeinschaft ausgeschlossen, wenn die Friedlosigkeit, die Oberacht über ihn verhängt wurde. Der Friedlose konnte nicht nur bußlos und straflos getötet werden, jondern er galt auch für bürgerlich tot; er vermochte im Zustande der Friedlosigkeit weder ein rechtes Eheweib, noch echte Kinder zu gewinnen; er verlor sein Vermögen, die Ver— mögens- und die Gerichtsfähigkeit. Doch konnten die Erben sein liegendes Gut an sich ziehen, wenn sie eidlich versprachen, dem Achter daraus nichts zukommen zu lassen. Dagegen liegt nur eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit wegen Mangels der Ehre in der sogen. Rechtlosigkeit, die uns am deutlichsten in den sächsischen Rechtsbüchern ent— gegentritt. Unter den Rechtlosen sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden, jene, die rechtlos sind wegen Geburt und entehrenden Gewerbes (uneheliche Kinder, Kämpen und deren Kinder, Spielleute), und jene, die ihr Recht verwirkt haben. Die Quellen sprechen im ersteren Falle auch von Unechtheit, im zweiten von Recht und Ehrlosigkeit. Jedem Rechtlosen fehlt das Wergeld und die normale Buße, doch stand er unter dem allgemeinen Frieden. Wer diesen an ihm verletzte, verfiel den öffentlichen Strafen und mußte in ieichteren Fällen Friedensgeld bezahlen. Da aber ein solches stets einer Buße für die verletzte Partei korrespondieren mußte, waren für die Rechtlosen Scheinbußen gesetzt zur Anerkennung dessen, daß ihnen zwar die subjektive Rechtsfähigkeit, nicht aber der Schutz des objektiven Friedens gebrach. Der Rechtlose war ferner lehensunfähig und konnte gewisse öffentliche Stellungen nicht einnehmen, gewisse prozessugalische Handlungen nicht verrichten, die Unbescholtenheit der Ehre voraussetzten. Als das Buß- und Wergeldsystem vollständig verschwand, waren es die letztgenannten Folgen allein, die den Inhalt der Rechtlosigleit ausmachten. Wer sein Recht verwirkt hatte, trug nicht nur die allgemeinen Folgen der Rechtlosigkeit, sondern entbehrte auch die Eidesfähigkeit. Aus der Rechte und Ehrlosigkeit, die durch Rechtsverwirkung eintrat, ging nachmals die Ehrlosigkeit, die sich u. a. in der Zeugnisunfähiakeit äußerte. aus der alten Unechtheit die sogen. An— rüchigkeit hervor. Das Ständewesen beeinflußte die Rechtsfähigkeit, sofern für gewisse gerichtliche Handlungen (Herausforderung zum Zweikampf, Zeugnis, Urteilfindung, Funktion als Vorsprecher), für die Vormundschaft, das Erbrecht und die Eingehung einer vollwirksamen Ehe Ebenbuͤrt verlangt wurde. Heiratete ein Mann eine nicht standesgleiche Frau, so lag eine Mißheirat im engeren Sinne vor, welche nicht die vollen bürgerlichen Wirkungen iner Ehe hatte, da weder Frau noch Kinder den Namen und Stand des Vaters teilten und die Kinder gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht besaßen. Dagegen wurde die höher stehende Frau durch die Ehe mit einem Ungenossen für die Dauer der Ehe in dessen Stand herabgezogen, die Kinder folgten auch hier der argeren Hand. Wirkungen der Mißheirat konnten auch vertragsmäßig festgestellt werden rch Abschluß einer Ehe zur linken Hand, einer morganatischen Ehe. Der Begriff der Ebenbürtigkeit war insofern ein schwankender, als in den verschiedenen Anwendungsfällen nanchmal ein größerer, manchmal schon ein geringerer Abstand der Stände maß— gebend wurde.