3* 244 II. Zivilrecht. II. Das Sachenrecht. 8 46. Die Gewere. Für Besitz haben die deutschen Rechtsquellen das Wort Gewere, vestitura, investitura. In der zuerst nachweisbaren Anwendung bedeutet das Wort den Akt, durch den ein Grundstück in rechtsförmlicher Weise übergeben wurde und der bisherige Besitzer den Besitz zu raumen erklärte. Nach älterem Rechte mußte die Handlung auf dem Grundstücke selbst als körperliche Vestitur erfolgen. Doch bildeten sich schon in fränkischer Zeit Formen einer unkörperlichen (symbolischen) Vestitur aus, die als konsensuale Besitzübertragung und Besitzräumung mit Überaabe bestimmter Symbole außerhalb des Grundstückes stattfand. Das Wort Gewere wurde dann auf die regelmäßige Konsequenz der Vestitur aus— gedehnt, nämlich auf den Besitz als die typische äußere Erscheinung des Gewaltverhält— nisses einer Person zu einer Sache. Dabei erstreckte man den Begriff der Gewere von den Liegenschaften auf die Fahrnis, von dem übertragenen Besitz auf dem originär er— worbenen Besitz. Gewere in diesem Sinne hatte an Liegenschaften, wer den —E daraus zog. Die Nutzung konnte eine unmittelbare oder, indem sie sich in dem Bezug von Diensten, Zinsen oder Zehnten äußerte, eine mittelbare sein. Daher war es möglich, daß an einem Gute eine mehrfache Gewere bestand. Die Gewere am Gute schloß auch das bewegliche Zubehör in sich, insbesondere das Wirtschaftsinventar, das erforderlich war, um das Gut zu nutzen. An beweglichen Sachen hatte die Gewere, wer sie in Gewahrsam hatte. Animus domini war kein Merkmal der Gewere. Die Gewere war vererblich, d. h. der Erbe rückte mit dem Tode des Erblassers in dessen Besitzposition ein. Je nach dem Inhalte des Rechtes, in dessen Ausübung die Gewere sich äußerte, wurden Eigen— gewere, Gewere zu Leibzucht, Gewere zu Lehnrecht, Satzungsgewere u. s. w. unterschieden. Gewere war nicht bloß an körperlichen Sachen, sondern auch an Rechten möglich, die eine dauernde Ausübung zuließen. Die Gewere gab die Befugnis der Selbsthilfe. Fremde Gewere durfte nicht durch Eigenmacht gebrochen werden. Eigenmächtiger Bruch fremder Gewere machte strafbar. Klagen um Liegenschaften waren Klagen wegen rechtswidriger Entziehung oder Vor— enthaltung der Gewere, Klagen um Fahrnis beruhten auf unfreiwilligem Verlust der Gewere. Doch kannte das ältere deutsche Recht keinen selbstündigen Besitzprozeß. Erst seit dem dreizehnten Jahrhundert tauchten im Anschluß an die Landfriedensbewegung vereinzelte Ansätze eines possessorischen Verfahrens auf. Die Gewere begründete die Vermutung des Rechtes. Sie gewährte daher im Rechtsstreite gewisse Vorteile. Der Besitzer hatte die Rolle des Beklagten. Gegen die schlichte Klage wehrte er sich mit seinem Eide. Der Kläger mußte ihm degenüber, wollte er diese Art der Verteidigung abschneiden, die Verpflichtung zur Einräumung der Gewere nachweisen. An Liegenschaften wurde in gewissen Fällen jemand eine Gewere zugeschrieben, obwohl nicht er, sondern ein anderer das Grundstück besaß. Wie die Vestitur bei Übergabe von Grundstücken eine unkörperliche sein konnte, so gab es als deren Konsequenz auch eine unkörperliche, eine sogen. ideelle Gewere. Eine solche erwarb man durch Auflafsung eines Grundstücks. Wer sie empfangen, hatte die Befugnis, sich in den Besitz zu setzen oder sich gerichtlich einweisen zu lassen. Der Auflasser hatte ja ihm gegenüber den Besitz zu räumen erklärt. Unkörperliche Gewere hatte ferner der gewältsam Entwerte gegen den Entwerer, solange dessen eigenmächtig erworbene und daher fehlerhafte (unrechte) Gewere noch nicht überjährig war. Ebenso der Erbe und der, dem die Gewere durch gerichtliches Urteil zugesprochen worden war. Auch die unkörperliche Gewere gab die Vermutung des Rechtes und die prozessuglischen Vorteile der körperlichen Gewere, aber nicht gegen jeden dritten Besitzer. Vielmehr wirkte die Gewere aus der Auflassung nur gegen den Auf— lasser, die Gewere des Entwerten gegen den Entwerer, die des Erben gegen den, der die Sache als Nichterbe in Besitz nahm, die Urteilsgewere gegen den, dem die Gewere durch Urteil aberkannt worden war.