284 II. Zivilrecht. Obwohl die Carolina weder die Anwendung des römischen Rechtes noch die der Landes- und Ortsrechte ausschloß, beherrschte sie auf Jahrhunderte hinaus das deutsche Strafrecht, im einzelnen durch die Landesgesetzgebung und durch die Rechtspflege fort— gebildet. In der Literatur und Praxis des Strafrechts erlangten die sächsischen Krimi— nalisten Matthias Berlich (1386— 1638) und Benedikt Carpzov (1595 - 1666) hohes Ansehen und führende Stellung. Das Strafensystem rückte von dem der Carolinæ qi mählich ab durch Ausbildung von Arbeitsstrafen zu öffentlichen Zwecken und durch die Einrichtung von Zuchthäusern und Arbeitshäusern. Im 18. Jahrhundert wurde Carpzovs Einfluß gebrochen, und zog die naturrechtliche Schule das Strafrecht in den Kreis ihrer Reformbestrebungen hinein. Unter dem Eindrucke der Schrift des Italieners Beccaria Dei delitti e delle pene (1764) setzten sich die Literatur und die Landesgesetzgebung eine dem Geiste der Humanität und der Aufklärung entsprechende Milderung des Strafrechts zum Ziele. Mehr als ein anderer Rechtszweig hat dieses der rechtsphilosophischen Ab⸗ straktion zu verdanken, die sich namentlich in den Theorien über den Strafzweck, in den sogen. Strafrechtstheorien, zur Geltung brachte. Das gemeine deutsche Strafrecht wurde im größten Teile Deutschlands durch die kodifizierende Landesgesetzgebung ausgeschlossen. Der damit aufwuchernde Partikularismus machte aber schließlich einer unifizierenden Entwicklung Platz, dank dem Ansehen und dem Herrschaftsgebiete, die das preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1831 gewann. Nach dessen Vorbild wurde das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1876 ausgearbeitet, das jetzt als Reichsstrafgesetzbuch in einer Redaktion vom 26. Februar 1876 n Geltung ist. IV. Das Gerichtsverfahren. 8 73. Der Strafprozeß. Auf dem Gebiete des Prozeßrechtes wurde, nicht ohne Beibehaltung deutschrechtlicher Grundsätze, das Verfahren rezipiert, welches auf Grund⸗ lage des römischen und kanonischen Rechtes die italienische Praxis ausgebilbet hatte. Die deutschrechtliche Scheidung zwischen Richter und Urteilfindern fiel hinweg, als die Rechts⸗ kenntnis Monopol der gelehrten Juristen wurde. Das Urteil fällte nunmehr der Richter jelbst oder ein richterliches Kollegium. An Stelle des mündlichen und öffentlichen Ver— fahrens trat ein schriftliches und geheimes. Das formale Beweisverfahren des deutschen Rechts war von vornherein dem Üüntergange geweiht, da es nicht gelang, eine der vor— handenen Beweisformen zum Rahmen eines materiellen Beweisrechtes umzubilden, wie dies in England, durch Umbildung des Inquisitionsbeweises zur Jury geschah. Doch vermochte man nicht vollständig mit den alten Grundsätzen zu brechen. Die deutschrecht⸗ liche Auffassung von der Gebundenheit des richterlichen Ermessens kam bezüglich des Be— veisergebnisses in den gesetzlichen Beweistheorien aufs neue zum Ausdruck. Im Strafprozeß wurde das im kanonischen Rechte ausgebildete Inquisitionsprinzip zur Durchführung gebracht. Da man auf ein bloßes Zusammentreffen der Umstände hin nicht zu verurteilen wagie, arbeitete man auf ein Geftändnis des Inkulpaten hin (con- kessio est regina probationum). Um ein Geständnis herbeizuführen, wendete man die Tortur an. Während die Carolina neben dem amtlichen Inquisitionsprozeß noch ein durch Anklage eingeleitetes Strafverfahren, den Akkusationsprozeß, als gleichberechtigt anerkannte und in dem sogen. endlichen Rechtstag ein öffentliches und mündliches Schluß⸗ oerfahren bewahrte, gelangte in der Praxis der Inquisitionsprozeß zur ausschließlichen Herrschaft, und wurde mit dem endlichen Rechtstag, den man als überflüssig fallen ließ, das letzte Stück von ffentlichkeit und Mündlichkeit ausgemerzt. Die in der Carolina innerhalb gewisser Schranken zugelassene und vorgeschriebene Folterung des Angeschuldigten wurde nach dem Vorgange Friedrichs des Großen, der sie, mit Vorbehalt weniger Aus— nahmefälle, in der Kabinettsorder vom 8. Juni 1740 verbot, durch die Landesgesetzgebung allenthalben beseitigt. In der Zeit der französischen Vorherrschaft gelangte in einem Teile Deutschlands das französische Strafprozeßrecht mit Offentlichkeit und Mündlichkeit, Staatsanwaltschaft und Geschworenen zur Geltung. Damit begann der Kampf zwischen dem französischen