2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 285 Vorbild und dem auf das italienische Recht zurückgehenden Inquisitionsprozeß. Die deutsche Landesgesetzgebung suchte diesen zunächst unter Festhaltung seiner Grundlagen zu reformieren. Allein unter dem Druck der Bewegung des Jahres 1848 wurde in den meisten deutschen Staaten die Institution der Schwurgerichte, die den eigentlichen Mittel— punkt des Streites gebildet hatte, und zwar nach französischem Muster, rezipiert. Damit war der Sieg der französischen Form des Strafverfahrens in der Hauptsache entschieden. Der gemeine Inquisitionsprozeß erhielt sich nur noch in den beiden Mecklenburg und in den beiden Lippe. In einzelnen Staaten, so in Hannover (1850), in Oldenburg, Kur— hessen, Bremen, Baden, in den preußischen Erwerbungen von 1866, in Württemberg und in Sachsen, wurde, und zwar in der Regel für Strafsachen unterster Ordnung, die Ein— richtung der Schöffengerichte aufgenommen. Zur Einheit des Strafprozeßrechtes gelangte das Deutsche Reich durch die Reichs— strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, nach welcher die Strafsachen unterster Ordnung den Schöffengerichten, die Strafsachen mittlerer Ordnung den, Kammern der Landgerichte, die Strafsachen höchster Ordnung den Schwurgerichten zugewiesen sind. 8 74. Der Zivilprozeß. Für die Entwicklung des Zivilprozeßrechtes sind in der Zeit der Rezeption zwei Rechtsgebiete zu unterscheiden, das Gebiet des älteren Reichs— prozesses, d. h. des Verfahrens, wie es sich am Reichskammergerichte ausbildete, und das Gebiet des sächsischen Prozesses. Das kammergerichtliche Verfahren gestaltete sich zwar nicht sofort als ein schrift— liches. Den Parteien war es ursprünglich nicht auferlegt, sondern nur gestattet, wenn sie wollten, ihre Sachen in Schriften vorzubringen. Aber schon 1607 wurde dies ihren Vertretern zur Pflicht gemacht. Hatte der Klaͤger seine Klage schriftlich überreicht so wurde der Beklagte behufs Mitteilung der Klage zu einem Termin vorgeladen, in welchem er Abschrift der Klage und die Gestattung eines neuen Termines erbitten konnte. Nach der „Kriegsbefestigung“ (Litiskontestation), welche die Absicht der beiden Parteien feststellte, in den Prozeß einzutreten, und den Beklagten verpflichtete, die Klage zu verantworten, mußten beide Teile den Gefährdeeid, das iurawentum calumnise, schwören. Dann erst erfolgte die Aufstellung der Klagetatsachen und der etwaigen Einredetatsachen. Kläger und Beklagter hatten die sogen. Positionen oder Artikel zu übergeben; sie mußten nämlich zur Vorbereitung des Beweisverfahrens die Behauptungen, die der Klage bezw. der Ein— rede zu Grunde lagen, in einzelne Artikel auflösen, über die der Gegner bei seinem Ge— fährdeeid sich zu erklären hatte, ob er sie zugestehe oder nicht. Sache der Parteien war es dann, ohne daß ein Beweisurteil erging, von ihren Behauptungen diejenigen zu be— weisen, die der Gegner nicht ausdrücklich zugestand oder wegen Ungehorsams als zuge— stehend erachtet wurde. Im Beweisverfahren kam der vom Beweisführer (Probanten) dem Gegner zugeschobene und referible Haupteid (iuramentum delatum und relatum) zur Anwendung.NAuch konnte der Richter zur Ergänzung eines unvollständigen Beweises einen Erfüllungseid, iuramentum suppletorium, oder zur Entkräftung vorhandener Indizien einen Reinigungseid, iuramentum purgatorium, auferlegen. Handelte es sich um einen Zeugenbeweis, so leisteten die Zeugen zunächst ein eidliches Wahrheitsversprechen, um daraufhin vom Richter in Abwesenheit der Parteien nach Artikeln und Fragestücken vernommen zu werden. Nach Erschöpfung der Verhandlung beschlossen die Parteien, daß se „nichts Neues mögen fürbringen oder beweisen“, wofür der Richter einen besonderen Termin (ad producendum omnig et coneludendum) setzen mochte. Als Zwangsmittel gegen den Ungehorsam des Beklagten, der die Einlassung verweigerte oder nicht vor Ge⸗ richt erschien, dienten die Einsetung des Klägers in die Güter des Beklagten (Einsatz, — in bona) und die Acht.Doch stellte schon der ältere Reichsprozeß dem Kläger aneben den Beweis der Klage zur Wahl. Das ganze Verfahren, dem jede Gliederung und jeder Ruhepunkt, insbesondere ein zwingender Abschluß der Parteihandlungen, fehlte, war außerordentlich schwerfällig und weitlaufig und hielt der Prozeßschikane Tuͤren und Tore offen, so daß es zu gerechten Beschwerden Anlaß ergab.