2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 287 haben sich seitdem fortgebildet. Namentlich das moderne Verkehrsrecht schuf eine große Anzahl neuer Einrichtungen, für die es dem römischen Rechte an Vorbildern fehlt. Im allgemeinen laͤßt sich das Verhältnis beider Rechte für das ausgehende neun— zehnte Jahrhuadert etwa in folgender Art bestimmen. In Fragen der Rechts⸗ und der Geschäftsfähigkeit war das römische Recht nicht als Grundlage anzusehen. Die Lehre von der Vollmacht fand im fremden Rechte keine haltbaren Anknuͤpfungspunkte. Das Körper— schafts? und Gesellschaftsrecht hatte germanisches Gepräge. Das Recht der Wertpapiere beruht auf deutschrechtlichen Gedanken. Im Saͤchenrechte besaßen die dem deutschen Rechte entlehnten Bestandteile das Übergewicht. Die römische Besitzlehre war zwar im allgemeinen rezipiert, aber umgestaltet, der Begriff des Rechtsbesitzes auf eine breitere Basis gestellt worden. Die Lehre vom Eigentumserwerb hatte zum Teil infolge der Ausbildung be— sonderer, aus den Regalien hervorgegangener Aneignungsrechte (Jagd-, Fischerei⸗ und Bergrecht) vom römischen Rechte durchaus abweichende Rechtssätze aufzuweisen. Im größten Teile Veutschlands war durch die Einrichtung der öffentlichen Bücher das deutsche Auf— lassungsprinzip mehr oder minder gewahrt oder wiederhergestellt worden. Dasselbe galt von der Ausschließung der Fahrnisklage kraft des Grundsatzes: Hand muß Hand wahren. Das deutsche Pfandrecht an Liegenschaften war zwar durch die Rezeption in arge Ver— wirrung gebracht, aber fast überall auf Grund deutscher Rechtsprinzipien reformiert worden. Gemeines Immobiliarrecht galt schließlich im wesentlichen unverändert nur noch im preußischen Amtsgerichte Homburg und für etliche Grundstücke des mecklenburgischen Anteils an Ratzeburg. Ddie Reallasten, die eigenartigen Rechtsverhältnisse der deutschen Bauern— güter und das Lehnrecht fußten auf völlig unrömischen Grundlagen. Im Obligationen- rechte hat, abgesehen von den Instituten des Handels- und Seerechts, des Wechselrechts und des Versicherungsrechts, das römische Recht bei der Auseinandersetzung den Schwertteil davongetragen. Dennoch bestanden wesentliche Abweichungen. Das streng persönliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, wie es die römische Obligatio kennzeichnet, blieb uns fremd. Daher die Übertragbarkeit der Forderungen, der Erwerb der Forderung im Wege unmittelbarer Stellvertretung, daher die Verträge über Leistungen an Dritte und zu gunsten Dritter. Das römische Recht kannte nicht die allgemeine Klagbarkeit der Schuldverträge und entbehrte zahlreiche und wichtige Vertragsarten des modernen Rechtes, wofür die Versicherungsverträge, die Leibrentenverträge, die durch Begebung von Wert— papieren abgeschlossenen Verträge, der Maklervertrag, der Verlagsvertrag als Beispiele dienen mögen. Im Familienrechte überwog das deutsche Recht. Für das eheliche Güter— recht galt der unrbmische Grundsatz der Vertragsfreiheit, und bestanden die drei deutsch⸗ rechtlichen Güterrechtssysteme der Verwaltungsgemeinschaft, der allgemeinen und der beschränkten Gütergemeinschaft, während das römische Dotalrecht nur in einem sehr geringen Teile Deutschlands Wurzel zu fassen vermochte. Die römische patria potestas ist ebensowenig wie das römische Pekulienrecht in unser Rechtsleben ein— gedrungen. Unsere Vormundschaft besaß infolge der Ausbildung der Ober⸗ vormundschaft des Staates einen von der roͤmischen völlig verschiedenen Charakter. Auch das Erbrecht enthielt neben seinen römischrechtlichen Grundlagen eine Masse deutschrecht⸗ licher Bestaͤndteile, so die Erbverträge und Erbverzichte, das Institut der Testaments- lstrecher die Fiveilommiß- und Lehnserbfolge, zu geschweigen von der Geltung deutscher Erbrechtssutze in den Kodifikationen und Partikularrechten. Urheber- und Patentrecht, Namen-, Marken- und Firmenrecht, Gewerberecht und Bergrecht sind deutsch. Im Buͤrgerlichen Gesetzbuch stellt sich die Mischung römischrechtlicher und deutsch⸗ rechtlicher Grundlagen ähnlich wie im früheren Rechte. Die römischen überwiegen im igationen und Erbrecht, die deutschen im Sachen- und Familienrecht. Doch hat sich Verhältnis merklich zu gunsten des deutschen Rechtes verschoben. Die Materien, — das Einführungsgeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Landesrechten überließ, beherrscht das deutsche Recht