3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 335 tümlichkeit in der besonderen rechtlichen Form, in der die Billigkeit hier geltend gemacht wird. Während dies in der Regel durch Zulassung von Ausnahmen im Gesetze oder durch Anordnung gewöhnlicher Rechte mit Klagen geschieht, ist hier dem Richter das Recht gegeben, im einzelnen Falle nach freierem Ermessen die Tatsachen, die einen un— billigen Verlust begründen, z. B. eine Verjährung, Verzichtleistung, Erbschaftsantretung, für nicht geschehen zu erklären und den Benachteiligten direkt wieder in seinen früheren Rechtszustand einzusetzen. Der Grund für diese besondere Form lag in der Eigen— tümlichkeit der römischen Rechtsbildung, daß nämlich die Billigkeit im Gegensatz zum strengen Rechte hauptsächlich von den Prätoren in das Recht eingeführt wurde, diese aber einfache Ausnahmen von den Gesetzen gar nicht machen konnten und vielfach auch Anstand nehmen mußten, feste allgemeine Klagerechte einzuführen, sich vielmehr lieber freieres Ermessen vorbehielten. Schon in der Kaiserzeit hat dieses Verhältnis aufgehört. Die Gründe und Voraussetzungen der Restitutionen wurden teils schon durch die Prä— toren selber, teils durch die spätere Theorie und Praris so bestimmt, daß kaum ein Unterschied von den gewöhnlichen Klagerechten übrig blieb, weshalb auch das Recht zum Restituieren den gewöhnlichen Richterbeamten gegeben wurde. Die Gründe der Restitution sind Minderjährigkeit, Zwang, Irrtum, Betrug, Abwesenheit, capitis demi- nutio und die sogenannte generalis elausula. Davon hat die capitis deminutio schon im späteren Rom ihre Bedeutung verloren, die anderen aber sind der Sache nach nichts anderes mehr als Rechte zum Widerruf oder zur Anfechtung der betreffenden Handlungen oder Verluste. Die Form des Restituierens ist unwesentlich und hat nur etwa im Zivilprozesse bei Versäumnissen und Versehen noch eine gewisse Berechtigung. Im gemeinen Rechte ist die Restitution zwar in der römischen Weise geblieben, die neueren Gesetzbücher haben sie aber, abgesehen vom Prozesse, beseitigt und auf die gewöhnlichen Formen von Ausnahmen vom Gesetze und Ungültigkeit, Anfechtbarkeit und Widerruf— lichkeit der Rechtsgeschäfte zurückgeführt. Besonderer Teil. UÜbersicht. Der besondere Teil zerfällt nach dem oben S. 295—297 aufgestellten Systeme in die Darstellung der allgemeinen Rechte der Person und der besonderen Gestaltungen derselben in den Gattungsverhältnissen. Die allgemeinen Rechte sind die Persönlichteit selbst und das Vermögen. Die Bestimmungen über die erstere sind aber, da die Persönlichkeit zugleich Voraussetzung alles Rechts ist, in der Lehre vom Rechts— subjekte von selbst enthalten. Es bleibt daher nur das Vermögensrecht. Dies zerfällt nach den oben gegebenen Ausführungen in Sachen- und Obligationenrecht. Das erstere umfaßt die gesamte Herrschaft der Person über die Sache. Dabei unterscheiden sich zunächst die voue Herrschaft über die Sache und die beschränkten Rechte an fremder Sache. Die letzteren können die Sache entweder als Objekt der physischen Benutzung treffen oder als Objekt von einem ideellen Werte, der sich durch Verwertung in Geld realifieren läßt. Der letzteren Art ist das Pfandrecht; bei den anderen unter— scheidet man die beschränkteren und die unbeschränkteren als Servituten und Untereigentum. Bei allen Sachenrechten tritt außerdem noch der allgemeine Unterschied von Besitz und Recht, faktischer und rechtlicher Herrschaft hervor. Dieser läßt sich in der Darstellung Serschieden orbnen. Eigentlich müßte man entweder die Besitzverhältnisse zusammen den Rechlen gegenüberstellen oder bei jedem Rechte auch das entsprechende Besitzverhältnis nehmen. Bequemer ist indessen eine etwas inkonsequente Behandlung, nämlich bei der vollen Herrschaft Besitz und Recht zu trennen, bei der beschränkten sie zu verbinden. Der Brund ist, weil bei der vollen Herrschaft der Besitzbegriff in ausgedehnter und selb— ständiger Weise hervortritt und darum hier seine Verbindung mit dem Eigentume die