3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 337 8 31. Schutz des Besitzes. Der Besitz ist kein Recht, sondern eine Tatsache, d. h. seine Entstehung hängt nicht von einem rechtmäßigen Erwerbsgrunde ab, sondern nur von der Tatsache, daß man die physische Gewalt uͤber eine Sache faktisch hat und haben will; ebenso umgekehrt sein Verlust. Das Gesetz kann zwar diese Tatsachen, um die dabei leicht möglichen Zweifel abzuschneiden, genaͤuer firieren und abgrenzen, also Bestimmungen über Erwerb und Besitz des Verlustes aufstellen und dabei selbst über die natürlichen Grenzen hinausgehen, allein dadurch werden die Tatsachen nicht schon zu einem rechtlichen Erwerbsgrunde umgewandelt. Dennoch aber wird der Besitz rein als solcher, d. h. ohne Rücksicht auf seine Recht⸗ mäßigkeit, rechtlich gegen Störung und Entziehung geschützt, und zwar zeichnet sich gerade das römische Recht dadurch aus, daß es diesen Schutz neben dem des Eigentums in großer Reinheit durchgeführt hat, d. h. so, daß nur der Besitz und seine Stͤrung den Klage— grund bilden und Einreden aus einem Rechte auf die Sache (petitorische Einreden) voll⸗ ständig ausgeschlossen sind. Der Schutz findet sich zwar noch nicht im alten Zivilrechte, sondern erst im prätorischen, doch ift er wahrscheinlich schon früh und zwar in der Form des Interdiktenprozesses (durch sogenaunnte possessorische Inkerdikte) eingeführt. Man hat oft nach dem Grund dieses Schutzes gefragt. Mußte man nicht sagen, daß, wenn der Besitz kein Recht ist, auch seine Verletzung keine Rechtsverletzung ist und dann kein Grund zu seinem Schuhze vorliegt? Daß er faktisch allerlei Annehmlichkeiten und Vorteile gewährt, ist noch kein Grund, wie Stahl? und Büchels meinen, ihn rechtlich zu schützen. Ebensowenig kann man mit Savigny sagen, daß, wenn mit dem faktischen Besitze zugleich auch ein wirkliches Recht verletzt werde, dann die Aufhebung dieses Unrechts auch den Schutz des Besitzes mit in sich schließe. Die Idee endlich von JIhering, daß im Besitze eigentlich nur das Eigentum geschützt werden solle, weil dieses meistens mit ihm verbunden sei, ist tatsächlich nicht dürchführbar. (Eine Antwort auf diese Frage ist eben überhaupt nicht zu geben, und im Grunde ist die Fragestellung felbst verfehlt, wenn man nach dem philosophischen Grund des Besfitzschutzes fragt; denn die Rechtsinstitute entwickeln sich nicht nach abstrakt idealen Gesichtspunkten, sondern nach historische teleologischen Einflüssen und Erwägungen.) Ien guellenmäßigen Anhalt teils in Außerungen des Juristen Paulus, der fich in der Tat in diesem Siume ehe teils darin, daß der Byzantiner Theophilkus den Besitzwillen bezeichnet als —B ⏑,— — da dieser sich ja nicht für den Eigentümer betrachtet wissen will. Doch stößzt diese Auffasfsung auf die Schwierigkeit, daß Fauftpfandglaͤubiger, Prekaristen und Sequester im römischen Recht als Befsitzer behandelt werden, obwohl der amnmus domini auch ihnen sehlt. Man wird daher diese bloß auf die Konfiruttion dines der jüngsten Klassiker zurückgehende, bei den älteren Klaffikern sehlende und durch die Zweifelhafte Autoritaͤt des Theophilus nicht genügend gestützte Lehre aufzugeben haben; der Ge— sichtapuntt des Besitzwillens kann es nicht sein, der die verschiedene Vehandlung des Depositars oder Mieters einerseits, des Pfandglaͤubigers un s. w. anderseits rechtfertigt. Insbesondere beim Mieter und Puchter ist es vollkommen klar, daß bei ihnen die Intensität des Sachbeherrschungswillens keine heringere ist als beim Pfandgläubiger oder gar beim Prekaristen. Maßgebend können hierfür nur histotische Umb soziale Gründe gewesen sein; diese haben dahin, geführt, einerseits die Stellung des — pigneraticins gegen Angriffe des Verpfänders durch Besitzschutz zu sichern, anderseits die bei en Römern sozial tief gestellten Mieter jedes unmittelbaxen Schutzes gegen den Vermieter in der herrschaft üher das Mietobjekt zu entkleiden. In diesem Sinne ist'es durchaus richtig, wenn man denerdings die Grenze zwischen Besitz und Detentson für gegeben angesehen hat nicht durch das Moment dee Besißzwillens, sondern durch die Rechtsgründe des Besitzerwerbes — eee vegn avigan und seine Anhänger, zu denen auͤch Bruns gezählt hat, Jhering, Der ille 5 ? Abweichend von dem hier eingenommenen Standpunkt Sapiguys und in Annäherung an r Lehre ——— wird in —* ge mitunter das Wesen des Besihzes nicht mehr in die physische palt, sondern in die wirtschaftliche Beherrschung, die Findezichung der Sache in einen gewissen nchatstueis u. we descht Geef dun ete e e eee Seeetwern 8 . 88 Strohal, Successson in den Besitz. 18858. Vgl. auch 8. Goldschmidt, Studien zum trecht 1888. Das BGé.B.g 854 hat gegenuber dieser lehten äͤntwicklung der gemeinrechtlichen o trin die Savignhsche Defimtien festgehalun hioephu des Rechts I1 895896 (3. Aufl.) ber die Natur des Besitzes. 1868. S. SO ff. Dneytlopädie der Rechtswifsenschast der eubearb. 1. Aufl. Bd. J.